Der nominell aus Z 5 und 9 lit a, der Sache nach allein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als sie die Feststellung des Schöffengerichtes, durch die Äußerung, H***** im Fall einer Hilfeleistung umzubringen, habe der Angeklagte mit dem Tod gedroht, als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Z 5 vierter Fall). Welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34, Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 35, Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 2 f). Was im einen Fall vom Adressaten als Todesdrohung aufgefasst werden muss, stellt in einem anderen Kontext aus der Sicht des Adressaten nur eine verbale Übertreibung dar, sodass es für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung keineswegs genügt, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird.Der nominell aus Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Sache nach allein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als sie die Feststellung des Schöffengerichtes, durch die Äußerung, H***** im Fall einer Hilfeleistung umzubringen, habe der Angeklagte mit dem Tod gedroht, als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Ziffer 5, vierter Fall). Welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34, Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 35, Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 2 f). Was im einen Fall vom Adressaten als Todesdrohung aufgefasst werden muss, stellt in einem anderen Kontext aus der Sicht des Adressaten nur eine verbale Übertreibung dar, sodass es für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung keineswegs genügt, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird.
Indem das Erstgericht die semantische Bedeutung ohne weitere Überlegungen seiner Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Tod gedroht, zugrunde gelegt hat, hat es demnach gegen grundlegende Erfahrungen in einer Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall begründenden Weise verstoßen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444, 448), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (§ 285e erster Satz StPO).Indem das Erstgericht die semantische Bedeutung ohne weitere Überlegungen seiner Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Tod gedroht, zugrunde gelegt hat, hat es demnach gegen grundlegende Erfahrungen in einer Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall begründenden Weise verstoßen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444, 448), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (Paragraph 285 e, erster Satz StPO).
Demgegenüber wurde die Tatsache der Bedrohung des dem Angeklagten körperlich unterlegenen Karl H*****, der zudem „an seinem Kopf operiert worden war" (US 5), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte auf die als glaubwürdig und überzeugend gewertete Aussage dieses Zeugen gestützt (Z 5 vierter Fall), ohne dass ein der Erörterung bedürftiger Umstand aufgezeigt wird, weshalb der Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, seine Äußerung als Drohung zu verstehen (Z 5 zweiter Fall), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang als offenbar unbegründet zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Demgegenüber wurde die Tatsache der Bedrohung des dem Angeklagten körperlich unterlegenen Karl H*****, der zudem „an seinem Kopf operiert worden war" (US 5), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte auf die als glaubwürdig und überzeugend gewertete Aussage dieses Zeugen gestützt (Ziffer 5, vierter Fall), ohne dass ein der Erörterung bedürftiger Umstand aufgezeigt wird, weshalb der Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, seine Äußerung als Drohung zu verstehen (Ziffer 5, zweiter Fall), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang als offenbar unbegründet zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.