Mit einer am 2.Juli 1997 beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte zum einen der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an, zum andern erhebt er "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes", letztlich beantragt er eine nachträgliche Strafherabsetzung.Mit einer am 2.Juli 1997 beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte zum einen der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an, zum andern erhebt er "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes", letztlich beantragt er eine nachträgliche Strafherabsetzung.
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme war abzuweisen, weil zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO) ist. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95, 11 Os 134/96 uva), wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme war abzuweisen, weil zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ist. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95, 11 Os 134/96 uva), wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.
Die weiters erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 § 33 E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 § 292 Anm V, 14 Os 88/90, 15 Os 96/96 ua).Die weiters erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 33, E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 292, Anmerkung römisch fünf, 14 Os 88/90, 15 Os 96/96 ua).
Ungeachtet dessen wurde auch dieser Antrag der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt, sodaß die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den vom Gesetzgeber bezeichneten Antragsteller gegeben ist.
Soweit die Eingabe des Verurteilten inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird sie unter einem ebenso wie sein Antrag auf nachträgliche Strafherabsetzung dem hiefür zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien zur Erledigung übermittelt.