Dieses Urteil steht in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Bei Fahrtenschreiberdiagrammen handelt es sich nicht um Urkunden im Sinn des Strafrechtes (§ 74 Z 7 StGB), sondern um technische Aufzeichnungen, die zwar durch menschliche Gedankentätigkeit gewissermaßen "vorprogrammiert" sind, aber keine menschliche Erklärung enthalten. Eine solche selbsttätige Darstellung von Mess-(allenfalls auch Rechen-)vorgängen hat zwar Gewährschaftsträgerfunktion, ihre Aufgabe erschöpft sich jedoch darin, diese Vorgänge sichtbar (lesbar) zu machen. Derartige technische Aufzeichnungen stellen daher keine Urkunden, sondern qualifizierte Augenscheinsobjekte mit spezifischer gewährschaftlicher Funktion dar, die unter den Beweismittelbegriff des § 293 StGB fallen (Kienapfel im WK RZ 117, 122 Leukauf-Steininger2, RN 3, jeweils zu § 223 StGB).1. Bei Fahrtenschreiberdiagrammen handelt es sich nicht um Urkunden im Sinn des Strafrechtes (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB), sondern um technische Aufzeichnungen, die zwar durch menschliche Gedankentätigkeit gewissermaßen "vorprogrammiert" sind, aber keine menschliche Erklärung enthalten. Eine solche selbsttätige Darstellung von Mess-(allenfalls auch Rechen-)vorgängen hat zwar Gewährschaftsträgerfunktion, ihre Aufgabe erschöpft sich jedoch darin, diese Vorgänge sichtbar (lesbar) zu machen. Derartige technische Aufzeichnungen stellen daher keine Urkunden, sondern qualifizierte Augenscheinsobjekte mit spezifischer gewährschaftlicher Funktion dar, die unter den Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB fallen (Kienapfel im WK RZ 117, 122 Leukauf-Steininger2, RN 3, jeweils zu Paragraph 223, StGB).
Den Urteilfeststellungen zufolge verfälschte Herbert W*** die Aufzeichnungen der Tachografenscheiben der von ihm gelenkten Lastkraftwagen, um dadurch kürzere Fahr-(Lenk-)zeiten als die wirklichen vorzutäuschen und solcherart von der Behörde zu überwachende und erforderlichenfalls auch erzwingbare Ruhepausen hintanzuhalten (vgl hiezu §§ 24 Abs. 2, 102, Abs. 1, 103 Abs. 3, Abs. 4 KFG und §§ 13-17, 28 ArbeitszeitG, jeweils in der im Deliktszeitraum geltenden Fassung). Er handelte dabei mit dem Vorsatz, daß das verfälschte Beweismittel (bei Kontrollen) in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werden sollte, weshalb dieses Verhalten rechtsrichtig dem Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 1 StGB zu unterstellen ist (siehe auch Anklageausdehnung, S 139).Den Urteilfeststellungen zufolge verfälschte Herbert W*** die Aufzeichnungen der Tachografenscheiben der von ihm gelenkten Lastkraftwagen, um dadurch kürzere Fahr-(Lenk-)zeiten als die wirklichen vorzutäuschen und solcherart von der Behörde zu überwachende und erforderlichenfalls auch erzwingbare Ruhepausen hintanzuhalten vergleiche hiezu Paragraphen 24, Absatz 2, 102,, Absatz eins, 103, Absatz 3,, Absatz 4, KFG und Paragraphen 13 -, 17, 28, ArbeitszeitG, jeweils in der im Deliktszeitraum geltenden Fassung). Er handelte dabei mit dem Vorsatz, daß das verfälschte Beweismittel (bei Kontrollen) in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werden sollte, weshalb dieses Verhalten rechtsrichtig dem Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach dem Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu unterstellen ist (siehe auch Anklageausdehnung, S 139).
2. Eintätiges Zusammentreffen dieses Deliktes - wie auch des Vergehens nach dem § 223 StGB - mit jenem der (im vorliegenden Fall ersichtlich bloß versuchten) Täuschung nach den §§ 15, 108 StGB scheidet aus. Impliziert doch - von seltenen, hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen - der Mißbrauch eines Falsifikates regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten. So gesehen ist das Vergehen der Täuschung nach dem § 108 StGB lediglich ein subsidiärer Auffangtatbestand und - nach der gefestigten Rechtsprechung - als solcher gegenüber der Beweismittelfälschung ebenso wie gegenüber den Urkundendelikten materiell subsidiär (SSt 51/33; ZVR 1982/124; SSt 53/36; ZVR 1985/37; sowie die nvE 9 Os 53/84, 13 Os 93/84, 11 Os 184/85 ua; ebenso Pallin im WK RZ 16 zu § 293 StGB).2. Eintätiges Zusammentreffen dieses Deliktes - wie auch des Vergehens nach dem Paragraph 223, StGB - mit jenem der (im vorliegenden Fall ersichtlich bloß versuchten) Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, StGB scheidet aus. Impliziert doch - von seltenen, hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen - der Mißbrauch eines Falsifikates regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten. So gesehen ist das Vergehen der Täuschung nach dem Paragraph 108, StGB lediglich ein subsidiärer Auffangtatbestand und - nach der gefestigten Rechtsprechung - als solcher gegenüber der Beweismittelfälschung ebenso wie gegenüber den Urkundendelikten materiell subsidiär (SSt 51/33; ZVR 1982/124; SSt 53/36; ZVR 1985/37; sowie die nvE 9 Os 53/84, 13 Os 93/84, 11 Os 184/85 ua; ebenso Pallin im WK RZ 16 zu Paragraph 293, StGB).
Es war daher der von der Generalprokuratur nach dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben, das den Angeklagten im Ergebnis benachteiligende - er wurde wegen zweier, wenn auch nur idealkonkurrierender Vergehen verurteilt - Urteil aufzuheben und Herbert W*** (nur) wegen des Vergehens nach dem § 293 Abs. 1 StGB schuldig zu erkennen. Bei der nunmehr nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmenden Strafneubemessung waren der sich über fast vier Jahre erstreckende Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mit dem Vergehen nach dem § 80 StGB (§ 40 StGB) als erschwerend zu werten, wogegen als Milderungsumstände das Geständnis im Zuge der Hauptverhandlung und die Unbescholtenheit zu berücksichtigen waren.Es war daher der von der Generalprokuratur nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben, das den Angeklagten im Ergebnis benachteiligende - er wurde wegen zweier, wenn auch nur idealkonkurrierender Vergehen verurteilt - Urteil aufzuheben und Herbert W*** (nur) wegen des Vergehens nach dem Paragraph 293, Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen. Bei der nunmehr nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmenden Strafneubemessung waren der sich über fast vier Jahre erstreckende Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mit dem Vergehen nach dem Paragraph 80, StGB (Paragraph 40, StGB) als erschwerend zu werten, wogegen als Milderungsumstände das Geständnis im Zuge der Hauptverhandlung und die Unbescholtenheit zu berücksichtigen waren.
Ebenso wie das Kreisgericht Wels (ohne ausdrückliche Begründung) sieht sich der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Spezial- und Generalprävention bei diesen jahrelang geradezu professionell durchgeführten Manipulationen nicht in der Lage, die Bestimmung des § 37 Abs. 1 StGB anzuwenden. Allerdings reicht im Hinblick auf das bis zum Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz noch ungetrübte Vorleben des Angeklagten die Androhung einer (in das persönliche Leben schwerer als eine Geldstrafe eingreifenden) Freiheitsstrafe zur Erreichung des Strafzweckes aus, sodaß die aus dem Spruch ersichtliche, unter Bedachtnahme auf das ebenfalls zitierte zwischenzeitig erflossene Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gemäß den §§ 31, 40 StGB (LSK 1978/198) tat- und tätergerecht ausgemessene Freiheitsstrafe - auch dem Verschlimmerungsverbot Rechnung tragend - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Diesem Grundsatz entsprechend wird bei Berechnung der Probezeit der Fristbeginn mit der Rechtskraft des nunmehr aufgehobenen Urteiles (25.Oktober 1984) anzusetzen sein (Mayerhofer-Rieder 2 , E 70 zu § 292 StPO, E 50, 51 zu § 293 StPO). Die Verweisung des Privatbeteiligten, nämlich der ehemaligen Dienstgeberfirma Günter R***, Nutzfahrzeug-Vertriebs-Ges.m.b.H., auf den Zivilrechtsweg war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Ebenso wie das Kreisgericht Wels (ohne ausdrückliche Begründung) sieht sich der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Spezial- und Generalprävention bei diesen jahrelang geradezu professionell durchgeführten Manipulationen nicht in der Lage, die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB anzuwenden. Allerdings reicht im Hinblick auf das bis zum Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz noch ungetrübte Vorleben des Angeklagten die Androhung einer (in das persönliche Leben schwerer als eine Geldstrafe eingreifenden) Freiheitsstrafe zur Erreichung des Strafzweckes aus, sodaß die aus dem Spruch ersichtliche, unter Bedachtnahme auf das ebenfalls zitierte zwischenzeitig erflossene Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB (LSK 1978/198) tat- und tätergerecht ausgemessene Freiheitsstrafe - auch dem Verschlimmerungsverbot Rechnung tragend - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Diesem Grundsatz entsprechend wird bei Berechnung der Probezeit der Fristbeginn mit der Rechtskraft des nunmehr aufgehobenen Urteiles (25.Oktober 1984) anzusetzen sein (Mayerhofer-Rieder 2 , E 70 zu Paragraph 292, StPO, E 50, 51 zu Paragraph 293, StPO). Die Verweisung des Privatbeteiligten, nämlich der ehemaligen Dienstgeberfirma Günter R***, Nutzfahrzeug-Vertriebs-Ges.m.b.H., auf den Zivilrechtsweg war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.