Grundrechtsbeschwerden haben sich bezüglich der Anfechtung der Begründung des dringenden Tatverdachts, was die Sachverhaltsannahmen betrifft, vom argumentativen Aufbau her an den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO zu orientieren (Fabrizy, StPO10, GRBG § 10 Rz 1; RIS-Justiz RS0110146, RS0112012, RS0120817, RS0114488). Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen.Grundrechtsbeschwerden haben sich bezüglich der Anfechtung der Begründung des dringenden Tatverdachts, was die Sachverhaltsannahmen betrifft, vom argumentativen Aufbau her an den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO zu orientieren (Fabrizy, StPO10, GRBG Paragraph 10, Rz 1; RIS-Justiz RS0110146, RS0112012, RS0120817, RS0114488). Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen.
Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde vermag weder Begründungsmängel aufzuzeigen, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), noch Aktenbestandteile zu benennen, die erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Verdacht zugrundeliegen (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO), beim Obersten Gerichtshof erwecken sollen.Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde vermag weder Begründungsmängel aufzuzeigen, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), noch Aktenbestandteile zu benennen, die erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Verdacht zugrundeliegen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO), beim Obersten Gerichtshof erwecken sollen.
Vielmehr ergeht sie sich in umfangreichen, überwiegend auf eigene Ansichten gestützten - weitgehend bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht angestellten - Erwägungen zur Beweislage. Entgegen etwa der neuerlich vorgebrachten Beteuerung des höheren Werts der Liegenschaften in W***** und K***** hat sich das Oberlandesgericht gerade mit den diese betreffenden Schätzungen ebenso ausführlich auseinandergesetzt wie mit den eklatanten Divergenzen hinsichtlich der Bonität und Einnahmensituation des Beschuldigten sowie mit dem unbestrittenen Verdacht der Verwendung eines gefälschten Verkehrswertgutachtens (ON 96 S 24 bis 27). Zufolge umfangmäßig zureichender Hafttauglichkeit des bisher dargelegten dringenden Tatverdachts erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten bezüglich An- und Verkauf von Jachten und Kraftfahrzeugen.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).
Die vom Oberlandesgericht zur Begründung ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (ON 96 S 27) des dringenden Verdachts der lang andauernden, erheblichen Vermögensdelinquenz in Verbindung mit der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten sowie die sogar nach Konkurseröffnung trotz Verfügungsverbots durch den Masseverwalter von Walter S***** durchgeführten finanziellen Transaktionen lassen einen logisch und empirisch einwandfreien Schluss auf das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr zu. Die Grundrechtsbeschwerde vermag mit dem Hinweis auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten und seine durch das Konkursverfahren bewirkte „Handlungsunfähigkeit" keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen (vgl 14 Os 168/99). Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der bislang letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts kann angesichts des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe trotz des dazu ins Treffen geführten Alters des Beschwerdeführers und mit Blick auf die Bedeutung der Sache keine Rede sein. Die qualifizierte Verdachtslage in Richtung langandauernder, mehrfaktiger Vermögensdelinquenz mit in die Millionen Euro reichendem möglichen Schaden veranlasste das Oberlandesgericht auch zu Recht, von mangelnder Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel auszugehen (ON 96 S 28). Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die vom Oberlandesgericht zur Begründung ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (ON 96 S 27) des dringenden Verdachts der lang andauernden, erheblichen Vermögensdelinquenz in Verbindung mit der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten sowie die sogar nach Konkurseröffnung trotz Verfügungsverbots durch den Masseverwalter von Walter S***** durchgeführten finanziellen Transaktionen lassen einen logisch und empirisch einwandfreien Schluss auf das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr zu. Die Grundrechtsbeschwerde vermag mit dem Hinweis auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten und seine durch das Konkursverfahren bewirkte „Handlungsunfähigkeit" keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen vergleiche 14 Os 168/99). Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der bislang letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts kann angesichts des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe trotz des dazu ins Treffen geführten Alters des Beschwerdeführers und mit Blick auf die Bedeutung der Sache keine Rede sein. Die qualifizierte Verdachtslage in Richtung langandauernder, mehrfaktiger Vermögensdelinquenz mit in die Millionen Euro reichendem möglichen Schaden veranlasste das Oberlandesgericht auch zu Recht, von mangelnder Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel auszugehen (ON 96 S 28). Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.