Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 [lit] b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, [lit] b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zur Begründung des auf eine Drohung mit dem Tode gerichteten Vorsatzes übersieht, dass sich das Erstgericht damit ausführlich unter Verwertung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beweisergebnisse auseinandersetzte (US 9). Vom eingewandten Außerachtlassen aktenkundiger Verfahrensergebnisse (der Sache nach sohin Z 5) kann daher keine Rede sein und begegnet die beweiswürdigende Lösung dieser Tatfrage keinen erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Unter Anrufung von Z 9 [lit] b und 10 - der Sache nach nur als Subsumtionsrüge - erörtert der Rechtsmittelwerber, ob ein längerer und qualvoller Zustand der Bedrohten vorlag und geht damit am Schuldspruch, der eine andere Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB annahm, vorbei. Mit dem Bestreiten des Vorliegens einer Drohung mit dem Tode wiederum negiert der Beschwerdeführer die anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 5, 11) und bringt somit insgesamt die behauptete materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zu einer für eine meritorische Erledigung geeigneten Darstellung. In diesem Umfang (§ 260 Abs 1 Z 1, Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde folglich gemäß §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Im Recht ist allerdings die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall - 15 Os 27/97 = EvBl 1997/166; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21-25 Rz 8;Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zur Begründung des auf eine Drohung mit dem Tode gerichteten Vorsatzes übersieht, dass sich das Erstgericht damit ausführlich unter Verwertung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beweisergebnisse auseinandersetzte (US 9). Vom eingewandten Außerachtlassen aktenkundiger Verfahrensergebnisse (der Sache nach sohin Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein und begegnet die beweiswürdigende Lösung dieser Tatfrage keinen erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Unter Anrufung von Ziffer 9, [lit] b und 10 - der Sache nach nur als Subsumtionsrüge - erörtert der Rechtsmittelwerber, ob ein längerer und qualvoller Zustand der Bedrohten vorlag und geht damit am Schuldspruch, der eine andere Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB annahm, vorbei. Mit dem Bestreiten des Vorliegens einer Drohung mit dem Tode wiederum negiert der Beschwerdeführer die anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 5, 11) und bringt somit insgesamt die behauptete materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zu einer für eine meritorische Erledigung geeigneten Darstellung. In diesem Umfang (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde folglich gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Im Recht ist allerdings die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall - 15 Os 27/97 = EvBl 1997/166; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 -, 25, Rz 8;
Mayerhofer StGB5 § 21 E 35 [Entscheidungsgruppe 2]):Mayerhofer StGB5 Paragraph 21, E 35 [Entscheidungsgruppe 2]):
Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB setzt nämlich voraus, dass die Prognosetat rechtlich als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen ist. Dafür bedarf es eindeutiger darauf bezogener Feststellungen, die diesen Schluss ermöglichen.Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB setzt nämlich voraus, dass die Prognosetat rechtlich als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen ist. Dafür bedarf es eindeutiger darauf bezogener Feststellungen, die diesen Schluss ermöglichen.
Das Ersturteil beschränkt sich jedoch auf die Annahme einer "hochgradigen potentiellen Gefährlichkeit, wobei praktisch das gesamt soziale Umfeld betroffen ist, insbesondere alle jene Personen, von denen sich Herr P***** subjektiv beeinträchtigt und belästigt fühlt" (US 8), leitet "jene Feststellungen, dass bei Christian P***** die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass er unter dem Einfluss seiner Abartigkeit weitere mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde", aus der psychiatrischen Expertise ab (vgl diese S 169, 237, 238; US 9) und sieht rechtlich alle Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB gegeben, "da aufgrund der festgestellten Gefährlichkeitsprognose auch Taten gegen Leib und Leben anderer, sohin solche mit schwersten Folgen, zu befürchten sind" (US 11). Die von den Tatrichtern ausgenommene Sachverhaltsgrundlage lässt indes eine rechtsrichtige Gefährlichkeitsprognose nicht zu, weil nicht alle "Taten gegen Leib und Leben" besonders folgenschwer sein müssen, selbst wenn sie mit brachialer Gewalt (vgl das zitierte Gutachten S 239) ausgeübt werden (13 Os 153/00; Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 14, 15; Mayerhofer aaO E 20; Ratz aaO § 21 Rz 27, 28 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 716, 719, 721), stellt doch dieser einen handgreiflichen (brachialis lat. zum Arm gehörend), brutalen (Österreichisches Wörterbuch38 230) Angriff umfassende Begriff nur auf die Art eines Vorgehens, nicht aber auf dessen Konsequenzen ab. Mangels ausreichenden Tatsachensubstrates im Urteil (§ 288 Abs 2 Z 3 Satz 2 StPO) war daher der Einweisungsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) aufzuheben und Verfahrensneudurchführung anzuordnen (§ 285e StPO).Das Ersturteil beschränkt sich jedoch auf die Annahme einer "hochgradigen potentiellen Gefährlichkeit, wobei praktisch das gesamt soziale Umfeld betroffen ist, insbesondere alle jene Personen, von denen sich Herr P***** subjektiv beeinträchtigt und belästigt fühlt" (US 8), leitet "jene Feststellungen, dass bei Christian P***** die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass er unter dem Einfluss seiner Abartigkeit weitere mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde", aus der psychiatrischen Expertise ab vergleiche diese S 169, 237, 238; US 9) und sieht rechtlich alle Voraussetzungen für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB gegeben, "da aufgrund der festgestellten Gefährlichkeitsprognose auch Taten gegen Leib und Leben anderer, sohin solche mit schwersten Folgen, zu befürchten sind" (US 11). Die von den Tatrichtern ausgenommene Sachverhaltsgrundlage lässt indes eine rechtsrichtige Gefährlichkeitsprognose nicht zu, weil nicht alle "Taten gegen Leib und Leben" besonders folgenschwer sein müssen, selbst wenn sie mit brachialer Gewalt vergleiche das zitierte Gutachten S 239) ausgeübt werden (13 Os 153/00; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 14, 15; Mayerhofer aaO E 20; Ratz aaO Paragraph 21, Rz 27, 28 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716, 719, 721), stellt doch dieser einen handgreiflichen (brachialis lat. zum Arm gehörend), brutalen (Österreichisches Wörterbuch38 230) Angriff umfassende Begriff nur auf die Art eines Vorgehens, nicht aber auf dessen Konsequenzen ab. Mangels ausreichenden Tatsachensubstrates im Urteil (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 2 StPO) war daher der Einweisungsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) aufzuheben und Verfahrensneudurchführung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).