Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in den Urteilen vom 30. August 1989, 14 Os 100/89 (AnwBl. 1990, 398), und vom 7. Februar 1991, 15 Os 149,150/90 (AnwBl. 1991, 490), mit ausführlicher Begründung darlegte, regelt der Rechtsanwaltstarif lediglich die Verteidigungskosten für das Privatanklageverfahren. Die vom Privatbeteiligten nach Maßgabe des § 48 StPO übernommene öffentliche Anklage wird nicht zur Privatanklage (§ 2 Abs. 3 StPO). Daß aber durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in jenen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und durchführt (§ 48 StPO), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (siehe EvBl. 1983/46, EvBl. 1973/194, JBl. 1954, 571;Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in den Urteilen vom 30. August 1989, 14 Os 100/89 (AnwBl. 1990, 398), und vom 7. Februar 1991, 15 Os 149,150/90 (AnwBl. 1991, 490), mit ausführlicher Begründung darlegte, regelt der Rechtsanwaltstarif lediglich die Verteidigungskosten für das Privatanklageverfahren. Die vom Privatbeteiligten nach Maßgabe des Paragraph 48, StPO übernommene öffentliche Anklage wird nicht zur Privatanklage (Paragraph 2, Absatz 3, StPO). Daß aber durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in jenen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und durchführt (Paragraph 48, StPO), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (siehe EvBl. 1983/46, EvBl. 1973/194, JBl. 1954, 571;
gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - lediglich RZ 1954/11). Daher sind im Verfahren auf Grund einer Subsidiaranklage die Autonomen Honorarrichtlinien auch dann heranzuziehen, wenn ihre Ansätze über jene der Tarifpost 4 RATG hinausgehen, wobei jedoch die Autonomen Honorarrichtlinien nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall haben (§ 4 AHR; vgl. RZ 1978/86, JBl. 1954, 571). Es steht somit im Ermessen des zur Kostenbestimmung nach § 395 StPO zuständigen Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - lediglich RZ 1954/11). Daher sind im Verfahren auf Grund einer Subsidiaranklage die Autonomen Honorarrichtlinien auch dann heranzuziehen, wenn ihre Ansätze über jene der Tarifpost 4 RATG hinausgehen, wobei jedoch die Autonomen Honorarrichtlinien nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall haben (Paragraph 4, AHR; vergleiche RZ 1978/86, JBl. 1954, 571). Es steht somit im Ermessen des zur Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO zuständigen Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes kann aus der Höhe des dem Subsidiarankläger im Fall einer Verurteilung des Angeklagten zustehenden Kostenersatzes keine Beschränkung des Ausmaßes der dem freigesprochenen Angeklagten vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Verteidigungskosten abgeleitet werden. Denn § 393 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 390 Abs. 1, zweiter Satz, StPO sieht im letztgenannten Fall ausdrücklich den Ersatz aller Kosten der Verteidigung vor, ds jene Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung tatsächlich aufwenden mußte (vgl. EvBl. 1973/194).Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes kann aus der Höhe des dem Subsidiarankläger im Fall einer Verurteilung des Angeklagten zustehenden Kostenersatzes keine Beschränkung des Ausmaßes der dem freigesprochenen Angeklagten vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Verteidigungskosten abgeleitet werden. Denn Paragraph 393, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 390, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO sieht im letztgenannten Fall ausdrücklich den Ersatz aller Kosten der Verteidigung vor, ds jene Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung tatsächlich aufwenden mußte vergleiche EvBl. 1973/194).
Vorliegend ging das Bezirksgericht Hartberg bei Ausübung des ihm bei der Kostenbestimmung nach § 395 StPO zustehenden Ermessens von der unzutreffenden Rechtsansicht aus, höchstens die nach der Tarifpost 4 RATG zustehenden Beträge als Verteidigerkosten für die Verrichtung der Hauptverhandlung zusprechen zu dürfen. Diese unzutreffende Rechtsansicht vertrat auch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht bei Überprüfung des vom Bezirksgericht geübten Ermessens. Solche auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidungen können Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach den §§ 33, 292 StPO sein.Vorliegend ging das Bezirksgericht Hartberg bei Ausübung des ihm bei der Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO zustehenden Ermessens von der unzutreffenden Rechtsansicht aus, höchstens die nach der Tarifpost 4 RATG zustehenden Beträge als Verteidigerkosten für die Verrichtung der Hauptverhandlung zusprechen zu dürfen. Diese unzutreffende Rechtsansicht vertrat auch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht bei Überprüfung des vom Bezirksgericht geübten Ermessens. Solche auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidungen können Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach den Paragraphen 33, 292, StPO sein.
Da eine Benachteiligung der freigesprochenen Angeklagten auf Grund dieses Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem § 292, letzter Satz, StPO geboten (vgl. abermals 14 Os 100/89 mit auführlicher Zitierung der Vorjudikatur).Da eine Benachteiligung der freigesprochenen Angeklagten auf Grund dieses Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO geboten vergleiche abermals 14 Os 100/89 mit auführlicher Zitierung der Vorjudikatur).
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.