Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 117/91×

Entscheidung 11 Os 117/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os117/91 (11Os118/91)

Entscheidungsdatum

29.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adelheid G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hartberg vom 19.März 1991, GZ U 440/90-18, sowie des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 26.Juni 1991, AZ 1 b Bl 80/91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Fabrizy und der Subsidiaranklägerin Anna K*****, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hartberg vom 19.März 1991, GZ U 440/90-18, sowie des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 26.Juni 1991, AZ 1 b Bl 80/91, verletzen, soweit darin die Tarifpost 4 RATG auf die Bestimmung der Kosten des Verteidigers im Subsidiaranklageverfahren als anwendbar erachtet wurde, das Gesetz im Paragraph 393, Absatz 3, StPO in Verbindung mit dem Paragraph eins, Absatz eins, RATG.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Hartberg aufgetragen, über den Kostenbestimmungsantrag der Adelheid G***** neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 21.Jänner 1991, GZ U 440/90-13, wurde die am 1.März 1949 geborene Hausfrau Adelheid G***** von der wider sie durch Anna K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobenen Subsidiaranklage gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der gemäß dem Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten Anna K***** wurde gemäß dem Paragraph 390, Absatz eins, StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Mit Beschluß vom 19.März 1991, GZ U 440/90-18, bestimmte das Bezirksgericht Hartberg die von der Subsidiaranklägerin der (freigesprochenen) Beschuldigten zu ersetzenden Kosten der Verteidigung mit 9.777,12 S, wogegen es das Mehrbegehren von 5.620,08 S mit der Begründung abwies, im Subsidiaranklageverfahren sei zur Kostenbestimmung die Privatanklage und Privatbeteiligung betreffende Tarifpost 4 RATG heranzuziehen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschuldigten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 26. Juni 1991, AZ 1 b Bl 80/91 (ON 22 des vorzitierten Aktes), als "unbegründet zurückgewiesen". Das Beschwerdegericht führte aus, daß die Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages im Fall eines Offizialdeliktes nur im Innenverhältnis zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger zur Anwendung gelangen können, sodaß ein Kostenersatz von dritter Seite nach Maßgabe dieser "Allgemeinen" (gemeint wohl: Autonomen) Honorarrichtlinien begrifflich ausscheide. Vielmehr seien die Kosten in Analogie zu den Bestimmungen über den Privatankläger auszumessen.

Die vorgenannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hartberg und des Landesgerichtes Graz stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in den Urteilen vom 30. August 1989, 14 Os 100/89 (AnwBl. 1990, 398), und vom 7. Februar 1991, 15 Os 149,150/90 (AnwBl. 1991, 490), mit ausführlicher Begründung darlegte, regelt der Rechtsanwaltstarif lediglich die Verteidigungskosten für das Privatanklageverfahren. Die vom Privatbeteiligten nach Maßgabe des Paragraph 48, StPO übernommene öffentliche Anklage wird nicht zur Privatanklage (Paragraph 2, Absatz 3, StPO). Daß aber durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in jenen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und durchführt (Paragraph 48, StPO), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (siehe EvBl. 1983/46, EvBl. 1973/194, JBl. 1954, 571;

gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - lediglich RZ 1954/11). Daher sind im Verfahren auf Grund einer Subsidiaranklage die Autonomen Honorarrichtlinien auch dann heranzuziehen, wenn ihre Ansätze über jene der Tarifpost 4 RATG hinausgehen, wobei jedoch die Autonomen Honorarrichtlinien nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall haben (Paragraph 4, AHR; vergleiche RZ 1978/86, JBl. 1954, 571). Es steht somit im Ermessen des zur Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO zuständigen Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes kann aus der Höhe des dem Subsidiarankläger im Fall einer Verurteilung des Angeklagten zustehenden Kostenersatzes keine Beschränkung des Ausmaßes der dem freigesprochenen Angeklagten vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Verteidigungskosten abgeleitet werden. Denn Paragraph 393, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 390, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO sieht im letztgenannten Fall ausdrücklich den Ersatz aller Kosten der Verteidigung vor, ds jene Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung tatsächlich aufwenden mußte vergleiche EvBl. 1973/194).

Vorliegend ging das Bezirksgericht Hartberg bei Ausübung des ihm bei der Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO zustehenden Ermessens von der unzutreffenden Rechtsansicht aus, höchstens die nach der Tarifpost 4 RATG zustehenden Beträge als Verteidigerkosten für die Verrichtung der Hauptverhandlung zusprechen zu dürfen. Diese unzutreffende Rechtsansicht vertrat auch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht bei Überprüfung des vom Bezirksgericht geübten Ermessens. Solche auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidungen können Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach den Paragraphen 33, 292, StPO sein.

Da eine Benachteiligung der freigesprochenen Angeklagten auf Grund dieses Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO geboten vergleiche abermals 14 Os 100/89 mit auführlicher Zitierung der Vorjudikatur).

Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E26962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00117.91.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19911029_OGH0002_0110OS00117_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052149 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Die AHR haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung (nach § 395 StPO) vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien …
RS0072241 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Die Verteidigungskosten des auf Grund einer Subsidiaranklage Verfolgten sind gemäß § 395 Abs 3 StPO nicht nach TP 4 RATG, sondern mangels einer Regelung im RATG nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei können die autonomen Honorarrichtlinien des Österreichi …
RS0096557 Rechtssatz 17.11.1976Strafrecht
Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Ge …
RS0096700 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
Konkrete Wirkung bei fehlerhafter, sich zum Nachteil des - hier: freigesprochenen - Angeklagten auswirkende Kostenentscheidung (wie EvBl 1973/128 = JBl 19723,479 ff mit zustimmender Glosse Liebschers; SSt 29/21, EvBl 1954/370; RZ 1972,205; 9 Os 135/75; RZ 1 …
RS0096707 Rechtssatz 20.07.1956Strafrecht
Gesetzeswidrige Kostenbestimmungsbeschlüsse sind auch im Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzuheben. Dem Gericht ist eine neue Entscheidung aufzutragen.
RS0101502 Rechtssatz 19.07.1982Strafrecht
Heranziehung der Autonomen Honorar-Richtlinien als Berechnungsgrundlage für die Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung.