Nur gegen den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit seiner Behauptung, die angenommene Qualifikation liege nicht vor, weil drei Einbrüche innerhalb nur eines Tages keinen Schluss auf Gewerbsmäßigkeit zuließen, übergeht der Beschwerdeführer die ausdrückliche Feststellung, wonach (auch) er mit der Absicht handelte, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 11, 12). Als Subsumtionsrüge (Z 10) mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen auch unter dem Gesichtspunkt des der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO verfehlt. Denn das Schöffengericht hat seine Überzeugung von der gewerbsmäßigen Absicht des Beschwerdeführers nicht allein auf die Deliktschronologie gestützt, sondern, was die Beschwerde unbeachtet lässt, vor allem damit begründet, dass die Täter, welche nicht allzu viel verdienten, trotz nicht unerheblicher Beute aus zwei in der Nacht zuvor verübten Einbruchsdiebstählen einen weiteren Einbruchsdiebstahl begingen (US 13). Diese Beweisführung widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist somit formell mängelfrei; dass auch eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung möglich gewesen wäre, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.Nur gegen den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit seiner Behauptung, die angenommene Qualifikation liege nicht vor, weil drei Einbrüche innerhalb nur eines Tages keinen Schluss auf Gewerbsmäßigkeit zuließen, übergeht der Beschwerdeführer die ausdrückliche Feststellung, wonach (auch) er mit der Absicht handelte, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 11, 12). Als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen auch unter dem Gesichtspunkt des der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verfehlt. Denn das Schöffengericht hat seine Überzeugung von der gewerbsmäßigen Absicht des Beschwerdeführers nicht allein auf die Deliktschronologie gestützt, sondern, was die Beschwerde unbeachtet lässt, vor allem damit begründet, dass die Täter, welche nicht allzu viel verdienten, trotz nicht unerheblicher Beute aus zwei in der Nacht zuvor verübten Einbruchsdiebstählen einen weiteren Einbruchsdiebstahl begingen (US 13). Diese Beweisführung widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist somit formell mängelfrei; dass auch eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung möglich gewesen wäre, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Soweit der Angeklagte Milos B***** im Rahmen der Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich Z 11) behauptet, ist er auf die gefestigte Rechtsprechung zu verweisen, wonach neben der Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch die Tatwiederholung als erschwerend gewertet werden kann (15 Os 16/95, 15 Os 64/96, 14 Os 53/97, 15 Os 155/98 ua).Soweit der Angeklagte Milos B***** im Rahmen der Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich Ziffer 11,) behauptet, ist er auf die gefestigte Rechtsprechung zu verweisen, wonach neben der Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch die Tatwiederholung als erschwerend gewertet werden kann (15 Os 16/95, 15 Os 64/96, 14 Os 53/97, 15 Os 155/98 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als unbegründet zu verwerfen.
Bei Prüfung der Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass der Strafausspruch mit dem den Angeklagten benachteiligenden, von ihm nicht geltend gemachten und deshalb von Amts wegen aufzugreifenden materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist. Das Schöffengericht hat nämlich übersehen, dass durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz-Novelle (BGBl I Nr 19/2001) der am 29. November 1981 geborene und damit zu den Tatzeiten noch nicht 21jährige Angeklagte als jugendlicher Erwachsener zu behandeln ist. Dies hat zur Folge, dass ihm die (privilegierende) Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB zugute kommt, wonach das Mindestmaß der aktuell angedrohten Freiheitsstrafe (von einem Jahr) auf sechs Monate herabgesetzt wird.Bei Prüfung der Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass der Strafausspruch mit dem den Angeklagten benachteiligenden, von ihm nicht geltend gemachten und deshalb von Amts wegen aufzugreifenden materiellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist. Das Schöffengericht hat nämlich übersehen, dass durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2001,) der am 29. November 1981 geborene und damit zu den Tatzeiten noch nicht 21jährige Angeklagte als jugendlicher Erwachsener zu behandeln ist. Dies hat zur Folge, dass ihm die (privilegierende) Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB zugute kommt, wonach das Mindestmaß der aktuell angedrohten Freiheitsstrafe (von einem Jahr) auf sechs Monate herabgesetzt wird.
Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte ist somit gemäß § 130 zweiter Strafsatz StGB iVm § 36 StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bemessen (und nicht, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Durch die Vernachlässigung der zwingend zu beachtenden Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB hat das Schöffengericht daher seine Strafbefugnis ungeachtet dessen überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), dass die von ihm verhängte Strafe innerhalb des zulässigen Rahmens liegt.Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte ist somit gemäß Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB in Verbindung mit Paragraph 36, StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bemessen (und nicht, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Durch die Vernachlässigung der zwingend zu beachtenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB hat das Schöffengericht daher seine Strafbefugnis ungeachtet dessen überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO), dass die von ihm verhängte Strafe innerhalb des zulässigen Rahmens liegt.
Bei der deshalb notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren die zweifache Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls und die Deliktsmehrheit als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein umfassendes, zur Wahrheitsfindung beitragendes reumütiges Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Diebsgutes, während das Alter unter einundzwanzig Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) bereits durch die Anwendung des § 36 StGB berücksichtigt wurde.Bei der deshalb notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren die zweifache Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls und die Deliktsmehrheit als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein umfassendes, zur Wahrheitsfindung beitragendes reumütiges Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Diebsgutes, während das Alter unter einundzwanzig Jahren (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) bereits durch die Anwendung des Paragraph 36, StGB berücksichtigt wurde.
Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten tat- und tätergerecht.
Die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Verankerung des Angeklagten im Berufsleben rechtfertigen die Annahme, dass die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügt, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Weil dem nach Lage des Falles auch keine generalpräventiven Bedenken entgegenstehen, war die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.