Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz (sowie eine Reihe von verwaltungsbehördlichen Bescheiden) richtet sich, gestützt auf die in einem beigelegten Rechtsgutachten, auf das sich der Antrag bezieht, aufgestellte (vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6 aE; § 10 GRBG) Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Art 6, 8 und 13 MRK sowie Art 1 1. ZPMRK, der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228).Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz (sowie eine Reihe von verwaltungsbehördlichen Bescheiden) richtet sich, gestützt auf die in einem beigelegten Rechtsgutachten, auf das sich der Antrag bezieht, aufgestellte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 aE; Paragraph 10, GRBG) Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Artikel 6, 8 und 13 MRK sowie Artikel eins, 1. ZPMRK, der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Verfahrenserneuerung nach Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228).
Die Einschreiter sind nicht antragslegitimiert. Denn aus § 363b Abs 2 Z 1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (13 Os 162/07h). Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB (§ 48 Abs 2 StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein (11 Os 142/09f).Die Einschreiter sind nicht antragslegitimiert. Denn aus Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (13 Os 162/07h). Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 48, Absatz 2, StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein (11 Os 142/09f).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon aus diesem Grund bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Im Übrigen genügt der Erneuerungsantrag, worauf die Generalprokuratur zutreffend noch hingewiesen hat, auch anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsbehelfs nicht:
Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
Damit sind zunächst die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung liegt in Ansehung des am 11. November 2008 an Fritz P***** zugestellten Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, nicht vor.Damit sind zunächst die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung liegt in Ansehung des am 11. November 2008 an Fritz P***** zugestellten Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, nicht vor.
Weiters hat - da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter EMRK4, § 13 Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (15 Os 168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).Weiters hat - da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter EMRK4, Paragraph 13, Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (15 Os 168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
Diesen Anforderungen wird der durchwegs auf ein von „Prof. Dr. Adrian H*****“, „Institut für akademische Zusammenarbeit“, verfasstes „Rechtsgutachten betreffend die menschenrechtlichen Aspekte der Benachteiligung von Herrn Fritz P*****“ vom 5. Juli 2009 gestützte Erneuerungsantrag nicht gerecht. Die darin behaupteten Grundrechtsverletzungen werden ohne argumentative Bezugnahme auf die eingangs bezeichneten Gerichtsentscheidungen und die darin getroffenen Tatsachenannahmen ausschließlich auf das Vorbringen des Antragstellers Fritz P***** gestützt.
Bescheide von Verwaltungsbehörden schließlich sind nicht Gegenstand einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO.Bescheide von Verwaltungsbehörden schließlich sind nicht Gegenstand einer Verfahrenserneuerung nach Paragraph 363 a, StPO.