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Entscheidung 11 Os 121/09t×

Entscheidung 11 Os 121/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os121/09t

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in den Strafsachen gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 1 St 377/07g der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, sowie wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 St 60/08x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, gegen DI Hugo G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB, AZ 12 St 61/09w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, sowie gegen Dr. Barbara K***** und Dr. Bernadette P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 18 St 7/09y der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über den Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 350/08h, vom 15. Mai 2009, AZ 10 Bs 165/09d, vom 8. Juni 2009, AZ 10 Bs 200/09a, und vom 9. Juni 2009, AZ 11 Bs 205/09v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 16. Jänner 2008 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht stattgegeben (AZ 1 St 377/07g, ON 7).

Mit Beschluss vom 7. Juli 2008, GZ 8 HR 129/08x-9, wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt in der Strafsache gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 St 60/08x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, Einsprüche des Fritz P***** wegen behaupteter Rechtsverletzungen (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) ab. Nach Aufhebung des die Beschwerde des Einspruchswerbers als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h (ON 13 jenes Aktes), zufolge eines Antrags der Generalprokuratur gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2008, GZ 15 Os 157/08i, 176/08h-6, gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 350/08h (ON 14), der Beschwerde des Einspruchswerbers Fritz P***** gegen den zuvor genannten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 nicht Folge. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Mai 2009, AZ 10 Bs 165/09d (ON 20), wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 20. Februar 2009 eingestellten (ON 1 S 7) Ermittlungsverfahrens gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB nicht stattgegeben.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juni 2009, AZ 10 Bs 200/09a, wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 2. April 2009 eingestellten (AZ 12 St 61/09w, ON 1 S 2) Ermittlungsverfahrens gegen DI Hugo G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB nicht stattgegeben (ON 9).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juni 2009, AZ 11 Bs 205/09v, wurde der Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 24. März 2009 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Barbara K***** und Dr. Bernadette P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (AZ 18 St 7/09y, ON 1 und 6) abgewiesen (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz (sowie eine Reihe von verwaltungsbehördlichen Bescheiden) richtet sich, gestützt auf die in einem beigelegten Rechtsgutachten, auf das sich der Antrag bezieht, aufgestellte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 aE; Paragraph 10, GRBG) Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Artikel 6, 8 und 13 MRK sowie Artikel eins, 1. ZPMRK, der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Verfahrenserneuerung nach Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228).

Die Einschreiter sind nicht antragslegitimiert. Denn aus Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (13 Os 162/07h). Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 48, Absatz 2, StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein (11 Os 142/09f).

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon aus diesem Grund bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Im Übrigen genügt der Erneuerungsantrag, worauf die Generalprokuratur zutreffend noch hingewiesen hat, auch anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsbehelfs nicht:

Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).

Damit sind zunächst die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung liegt in Ansehung des am 11. November 2008 an Fritz P***** zugestellten Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, nicht vor.

Weiters hat - da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter EMRK4, Paragraph 13, Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (15 Os 168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

Diesen Anforderungen wird der durchwegs auf ein von „Prof. Dr. Adrian H*****“, „Institut für akademische Zusammenarbeit“, verfasstes „Rechtsgutachten betreffend die menschenrechtlichen Aspekte der Benachteiligung von Herrn Fritz P*****“ vom 5. Juli 2009 gestützte Erneuerungsantrag nicht gerecht. Die darin behaupteten Grundrechtsverletzungen werden ohne argumentative Bezugnahme auf die eingangs bezeichneten Gerichtsentscheidungen und die darin getroffenen Tatsachenannahmen ausschließlich auf das Vorbringen des Antragstellers Fritz P***** gestützt.

Bescheide von Verwaltungsbehörden schließlich sind nicht Gegenstand einer Verfahrenserneuerung nach Paragraph 363 a, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00121.09T.0817.000

Im RIS seit

02.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20100817_OGH0002_0110OS00121_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Vo …
RS0122737 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für dera …
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RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …
RS0126176 Rechtssatz 17.08.2010Strafrecht
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