Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8 und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Verfahrensrüge (Z 5) gebricht es bereits am Formalerfordernis der Antragstellung in der Hauptverhandlung (S 149/III). Soweit der Beschwerdeführer anschließend unter Hinweis auf die amtswegige Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (der Sache nach Z 10a) Spekulationen jenseits der Aktenlage zum Mordvorsatz anstellt, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Verdikts nicht zu erwecken. Zur Klärung eines geplanten gemeinsamen Vorgehens war das Gericht - der Beschwerdeansicht zuwider - nicht verhalten, weil der schuldspruchrelevante Raub- und Tötungsvorsatz des Angeklagten ungeachtet der Formulierung im Spruch (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) von einem vorher oder auch nur im Tatzeitpunkt existenten gemeinsamen Tatentschluss gerade nicht abhängt. Die Fragenrüge (Z 6) verfehlt das prozessordnungskonforme Aufzeigen eines eine Eventualfrage nach gefährlicher Drohung indizierenden tatsächlichen Vorbringens in der Hauptverhandlung, indem sie die Aussage des Tatopfers über Drohungen ihm gegenüber durch eine dritte Person (S 135/III) thematisiert, was jedoch denklogisch nie zu einer notwendigerweise auf den Angeklagten bezogenen Frage führen konnte. Die Instruktionsrüge (Z 8) unterlässt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt (14 Os 5/99) und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (12 Os 7/04). Sie erachtet nämlich - ohne Bezug auf den tatsächlichen Inhalt der Rechtsbelehrung - bloß "die subjektive Tatseite ... in einer für Laienrichter unverständlichen Weise dargetan" und die Rechtsbelehrung "betreffend die Mittäterschaft unvollständig" (12 Os 132/03). Zu begründen sucht sie dies jedoch lediglich mit eigenständigen Erwägungen zu isoliert herausgegriffenen Beweisergebnissen und spricht mit Bezugnahme auf die Tatfrage des Tötungsvorsatzes einen Umstand an, der nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung sein kann (Mayerhofer StPO5 § 345 Z 8 E 14).Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8 und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) gebricht es bereits am Formalerfordernis der Antragstellung in der Hauptverhandlung (S 149/III). Soweit der Beschwerdeführer anschließend unter Hinweis auf die amtswegige Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (der Sache nach Ziffer 10 a,) Spekulationen jenseits der Aktenlage zum Mordvorsatz anstellt, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Verdikts nicht zu erwecken. Zur Klärung eines geplanten gemeinsamen Vorgehens war das Gericht - der Beschwerdeansicht zuwider - nicht verhalten, weil der schuldspruchrelevante Raub- und Tötungsvorsatz des Angeklagten ungeachtet der Formulierung im Spruch (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) von einem vorher oder auch nur im Tatzeitpunkt existenten gemeinsamen Tatentschluss gerade nicht abhängt. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) verfehlt das prozessordnungskonforme Aufzeigen eines eine Eventualfrage nach gefährlicher Drohung indizierenden tatsächlichen Vorbringens in der Hauptverhandlung, indem sie die Aussage des Tatopfers über Drohungen ihm gegenüber durch eine dritte Person (S 135/III) thematisiert, was jedoch denklogisch nie zu einer notwendigerweise auf den Angeklagten bezogenen Frage führen konnte. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) unterlässt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt (14 Os 5/99) und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (12 Os 7/04). Sie erachtet nämlich - ohne Bezug auf den tatsächlichen Inhalt der Rechtsbelehrung - bloß "die subjektive Tatseite ... in einer für Laienrichter unverständlichen Weise dargetan" und die Rechtsbelehrung "betreffend die Mittäterschaft unvollständig" (12 Os 132/03). Zu begründen sucht sie dies jedoch lediglich mit eigenständigen Erwägungen zu isoliert herausgegriffenen Beweisergebnissen und spricht mit Bezugnahme auf die Tatfrage des Tötungsvorsatzes einen Umstand an, der nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung sein kann (Mayerhofer StPO5 Paragraph 345, Ziffer 8, E 14).
Ebenso prozessordnungswidrig argumentiert die Subsumtionsrüge (Z 12) mit spekulativen Mutmaßungen zum Tathergang, aus denen sie das Unterlassen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (zu § 107 StGB) ableitet, ohne indes den zur Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeit allein zulässigen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz vorzunehmen (Mayerhofer aaO § 345 Z 12 E 8; 12 Os 156/03 uva).Ebenso prozessordnungswidrig argumentiert die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) mit spekulativen Mutmaßungen zum Tathergang, aus denen sie das Unterlassen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (zu Paragraph 107, StGB) ableitet, ohne indes den zur Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeit allein zulässigen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz vorzunehmen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 12, E 8; 12 Os 156/03 uva).
Überwiegend mangels Beachtung des gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmens, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Überwiegend mangels Beachtung des gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmens, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.