Dagegen richtet sich die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 29.Februar 1996 gestellten Beweisantrages auf Anfrage bei der Freiwilligen Feuerwehr in W*****, wann die letzte Sperrmüllsammlung (5.September 1995) stattgefunden habe, zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte den Lenker durchaus auch bei einer Sperrmüllsammlung gefunden haben kann" (137/II), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 29.Februar 1996 gestellten Beweisantrages auf Anfrage bei der Freiwilligen Feuerwehr in W*****, wann die letzte Sperrmüllsammlung (5.September 1995) stattgefunden habe, zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte den Lenker durchaus auch bei einer Sperrmüllsammlung gefunden haben kann" (137/II), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Unter Berücksichtigung der Aussage des Geschädigten, wonach die Tatzeit auf die Nacht vom 5. auf den 6.September 1996 eingeengt und der Angeklagte vom Bestohlenen täglich in der Gegend seines Wohnhauses gesehen wurde (131/II) sowie des Umstandes, daß der Angeklagte vorerst den Kauf des Lenkers behauptet hat (35/I, 81/I, 129/II f), hätte es zur Darlegung der Relevanz dieses Beweisantrages ausdrücklicher Hinweise bedurft, aus welchen Gründen (ausschließlich) aus dem Zeitpunkt der Durchführung einer Sperrmüllsammlung (mag sie auch unmittelbar nach der Tat stattgefunden haben) auf die behauptete Exkulpierung des Angeklagten geschlossen werden könne, sodaß - bei der gegebenen Fallkonstellation - der Beweisantrag auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis hinausläuft. Daher ist unzweifelhaft erkennbar, daß dessen Abweisung - trotz der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach die Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses im Protokoll ersichtlich zu machen ist - auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.Unter Berücksichtigung der Aussage des Geschädigten, wonach die Tatzeit auf die Nacht vom 5. auf den 6.September 1996 eingeengt und der Angeklagte vom Bestohlenen täglich in der Gegend seines Wohnhauses gesehen wurde (131/II) sowie des Umstandes, daß der Angeklagte vorerst den Kauf des Lenkers behauptet hat (35/I, 81/I, 129/II f), hätte es zur Darlegung der Relevanz dieses Beweisantrages ausdrücklicher Hinweise bedurft, aus welchen Gründen (ausschließlich) aus dem Zeitpunkt der Durchführung einer Sperrmüllsammlung (mag sie auch unmittelbar nach der Tat stattgefunden haben) auf die behauptete Exkulpierung des Angeklagten geschlossen werden könne, sodaß - bei der gegebenen Fallkonstellation - der Beweisantrag auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis hinausläuft. Daher ist unzweifelhaft erkennbar, daß dessen Abweisung - trotz der Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO, wonach die Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses im Protokoll ersichtlich zu machen ist - auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Beschwerdevorwurf, der Ausspruch des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung (Punkt B des Urteilssatzes) sei unzureichend begründet, weil die Tatrichter das Vorliegen der subjektiven Komponente lediglich aus dem äußeren Tatgeschehen erschlossen hätten, geht fehl. Der Beschwerdeargumentation ist zu erwidern, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 21, 22, 24).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Beschwerdevorwurf, der Ausspruch des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung (Punkt B des Urteilssatzes) sei unzureichend begründet, weil die Tatrichter das Vorliegen der subjektiven Komponente lediglich aus dem äußeren Tatgeschehen erschlossen hätten, geht fehl. Der Beschwerdeargumentation ist zu erwidern, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 21, 22, 24).
Dies gilt gleichermaßen für die weiteren, unter diesem Nichtigkeitsgrund (zum Teil auch undifferenziert unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge - Z 5 a) erhobenen Einwände zu den Fakten A/1, A/2, A/7, A/8, A/9 und A/10. Der Angeklagte verweist dazu jeweils auf die Richtigkeit seiner Verantwortung und bestreitet die Denkmöglichkeit bzw Wahrscheinlichkeit der vom Erstgericht aus den Angaben der Zeugen im Zusammenhang mit den jeweiligen Tatmodalitäten (Aufenthalt des Angeklagten am Tatort, unmittelbares Naheverhältnis oder ausschließliches Gelegenheitsverhältnis zu dem der Bestohlenen, Betretung auf frischer Tat, Auffindung des Diebsgutes beim Angeklagten nach der Tat) gezogenen Schlüssen auf seine Täterschaft, unterzieht aber damit lediglich die Bedeutung, die der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.Dies gilt gleichermaßen für die weiteren, unter diesem Nichtigkeitsgrund (zum Teil auch undifferenziert unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge - Ziffer 5, a) erhobenen Einwände zu den Fakten A/1, A/2, A/7, A/8, A/9 und A/10. Der Angeklagte verweist dazu jeweils auf die Richtigkeit seiner Verantwortung und bestreitet die Denkmöglichkeit bzw Wahrscheinlichkeit der vom Erstgericht aus den Angaben der Zeugen im Zusammenhang mit den jeweiligen Tatmodalitäten (Aufenthalt des Angeklagten am Tatort, unmittelbares Naheverhältnis oder ausschließliches Gelegenheitsverhältnis zu dem der Bestohlenen, Betretung auf frischer Tat, Auffindung des Diebsgutes beim Angeklagten nach der Tat) gezogenen Schlüssen auf seine Täterschaft, unterzieht aber damit lediglich die Bedeutung, die der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.
Entgegen dem zum Faktum A/3 des Urteilssatzes unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit erhobenen Einwand, das Erstgericht habe den diesbezüglichen Schuldspruch ausschließlich auf den Umstand der Auffindung der gestohlenen Gegenstände in der Wohnung des Angeklagten gestützt, ohne seiner Verantwortung, er habe sie nur "in Sicherheit gebracht", Glauben zu schenken, haftet dem bekämpften Schuldspruch kein Begründungsmangel betreffend die subjektive Tatseite an; die Beschwerde übergeht nämlich zum einen die aus der Auffindung des (in der Wohnung des Angeklagten versteckten) Diebsgutes unter Berücksichtigung seiner zur Eigentumsdelinquenz neigenden Persönlichkeit nachvollziehbar abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der subjektiven Tatkomponenten, zum anderen bekämpft sie bloß neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Soweit sie im Urteil zum Faktum A/11 des Urteilssatzes die Erwähnung der Anwesenheit eines Jugendlichen am Tatort zum Tatzeitpunkt vermißt, genügt die Erwiderung, daß nach den Feststellungen des Schöffengerichtes der Angeklagte von der Geschädigten auf frischer Tat betreten wurde, sodaß im Sinn einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Z 5 StPO) eine Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben konnte.Entgegen dem zum Faktum A/3 des Urteilssatzes unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit erhobenen Einwand, das Erstgericht habe den diesbezüglichen Schuldspruch ausschließlich auf den Umstand der Auffindung der gestohlenen Gegenstände in der Wohnung des Angeklagten gestützt, ohne seiner Verantwortung, er habe sie nur "in Sicherheit gebracht", Glauben zu schenken, haftet dem bekämpften Schuldspruch kein Begründungsmangel betreffend die subjektive Tatseite an; die Beschwerde übergeht nämlich zum einen die aus der Auffindung des (in der Wohnung des Angeklagten versteckten) Diebsgutes unter Berücksichtigung seiner zur Eigentumsdelinquenz neigenden Persönlichkeit nachvollziehbar abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der subjektiven Tatkomponenten, zum anderen bekämpft sie bloß neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Soweit sie im Urteil zum Faktum A/11 des Urteilssatzes die Erwähnung der Anwesenheit eines Jugendlichen am Tatort zum Tatzeitpunkt vermißt, genügt die Erwiderung, daß nach den Feststellungen des Schöffengerichtes der Angeklagte von der Geschädigten auf frischer Tat betreten wurde, sodaß im Sinn einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Ziffer 5, StPO) eine Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben konnte.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Der Beschwerdeführer unternimmt darin nämlich lediglich neuerlich den Versuch, unter Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner eigenen Verantwortung unter Herausgreifen einzelner - aus dem Zusammenhang gerissener und damit ihn vermeintlich entlastender - Indizien des Beweisverfahrens seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und zu einer für ihn günstigeren Tatversion zu gelangen. Er bekämpft auch damit in unzulässiger Weise (NRsp 1994/176) die erstrichterliche Beweiswürdigung; das gesamte Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachensubstrats aufzuzeigen.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt. Der Beschwerdeführer unternimmt darin nämlich lediglich neuerlich den Versuch, unter Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner eigenen Verantwortung unter Herausgreifen einzelner - aus dem Zusammenhang gerissener und damit ihn vermeintlich entlastender - Indizien des Beweisverfahrens seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und zu einer für ihn günstigeren Tatversion zu gelangen. Er bekämpft auch damit in unzulässiger Weise (NRsp 1994/176) die erstrichterliche Beweiswürdigung; das gesamte Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachensubstrats aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demgemäß der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demgemäß der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.