Gegen dieses Urteil richtet sich die - undifferenziert - auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a, 10 und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (der Sache nach Z 10), der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die - undifferenziert - auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5 a, 10 und 10 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (der Sache nach Ziffer 10,), der keine Berechtigung zukommt.
Weshalb der Umstand, dass nur hinsichtlich THC ein 25-faches Überschreiten der Grenzmenge angenommen wurde, nicht jedoch bezüglich Kokain (US 23), der Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG entgegenstehen sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun, weswegen dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich ist.Weshalb der Umstand, dass nur hinsichtlich THC ein 25-faches Überschreiten der Grenzmenge angenommen wurde, nicht jedoch bezüglich Kokain (US 23), der Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG entgegenstehen sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun, weswegen dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich ist.
Sollte der Rechtsmittelwerber mit diesem Vorbringen in Ansehung des Kokains, das in einer das 18-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen wurde, eine gesonderte Verurteilung wegen § 28a Abs 1, Abs 2, Z 2 und 3 SMG anstreben, wäre die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt. Der Angeklagte lässt des weiteren unbegründet, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut des § 278 Abs 2 StGB eine Verbindung einer „größeren Zahl" von Menschen Voraussetzung für die Annahme der kriminellen Vereinigung wäre.Sollte der Rechtsmittelwerber mit diesem Vorbringen in Ansehung des Kokains, das in einer das 18-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen wurde, eine gesonderte Verurteilung wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2,, Ziffer 2 und 3 SMG anstreben, wäre die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt. Der Angeklagte lässt des weiteren unbegründet, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 278, Absatz 2, StGB eine Verbindung einer „größeren Zahl" von Menschen Voraussetzung für die Annahme der kriminellen Vereinigung wäre.
Die - vom Beschwerdeführer vermissten - Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 2 SMG finden sich auf US 19.Die - vom Beschwerdeführer vermissten - Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG finden sich auf US 19.
Soweit der Angeklagte unter eigenständiger Bewertung einzelner Beweisergebnisse in Abrede stellt, eine Vorstellung von der Organisation und der logistischen Dimension der Vorgänge gehabt zu haben und davon ausgehend das Vorliegen der genannten Qualifikation verneint, wendet er sich nach Art einer - in einem kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen - Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung.
Die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG wurde entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers nicht angenommen.Die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG wurde entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers nicht angenommen.
Konkrete Ausführungen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Z 5, 5a und 10a finden sich in der Rechtsmittelschrift nicht, sodass die Beschwerde insoweit einen Nichtigkeit begründenden Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Anzumerken ist, dass § 27 SMG durch die SMG-Novelle 2007, BGBl I 2007/110 mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 geändert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war das vom Schuldspruchfaktum I./B./ erfasste Verhalten gemäß § 27 Abs 1 SMG aF mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, während § 27 Abs 1 SMG in der geltenden Fassung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht. Gemäß §§ 1 Abs 2, 61 StGB sind neue Strafbestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn die Tatzeitgesetze in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären, wobei in erster Linie die Strafsätze zu vergleichen sind.Konkrete Ausführungen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5, 5 a und 10 a finden sich in der Rechtsmittelschrift nicht, sodass die Beschwerde insoweit einen Nichtigkeit begründenden Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Anzumerken ist, dass Paragraph 27, SMG durch die SMG-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/110 mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 geändert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war das vom Schuldspruchfaktum römisch eins./B./ erfasste Verhalten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, während Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der geltenden Fassung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht. Gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 61, StGB sind neue Strafbestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn die Tatzeitgesetze in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären, wobei in erster Linie die Strafsätze zu vergleichen sind.
Dieser Vergleich führt dazu, dass die zu I./B./ erwähnten Straftaten § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF zu subsumieren sind. In Ansehung der richtig nach § 28a Abs 4 SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO bedarf (Ratz WK-StPO § 290 Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870; vgl 11 Os 71/08p).Dieser Vergleich führt dazu, dass die zu römisch eins./B./ erwähnten Straftaten Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF zu subsumieren sind. In Ansehung der richtig nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf (Ratz WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870; vergleiche 11 Os 71/08p).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.