Gründe:
Mit dem (in einem Vermerk gemäß den §§ 458 Abs. 2 und 3, 488 Z 7 StPO beurkundeten) rechtskräftigen Urteil eines Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 28.Juni 1988, GZ 11 E Vr 489/88-28, wurde (neben anderen Angeklagten auch) der am 22.Juli 1962 geborene jugoslawische Staatsangehörige Radomir A*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den §§ 127, 130 (zu ergänzen: und § 15) StGB schuldig erkannt und hiefür (nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB) zu einer - gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mit dem (in einem Vermerk gemäß den Paragraphen 458, Absatz 2 und 3, 488 Ziffer 7, StPO beurkundeten) rechtskräftigen Urteil eines Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 28.Juni 1988, GZ 11 E römisch fünf r 489/88-28, wurde (neben anderen Angeklagten auch) der am 22.Juli 1962 geborene jugoslawische Staatsangehörige Radomir A*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (zu ergänzen: und Paragraph 15,) StGB schuldig erkannt und hiefür (nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB) zu einer - gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Unter einem sprach der Einzelrichter des Kreisgerichtes Leoben - ohne daß dies erkennbar in Beschlußform geschehen wäre - aus, daß gemäß dem § 494 a Abs. 2 StPO (gemeint ersichtlich: § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) aus Anlaß dieser Verurteilung vom Widerruf der Radomir A*** mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. September 1987, GZ 10 a E Vr 929/87-49 (womit dieser Angeklagte wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 Abs. 1, 127 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden war) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem § 53 Abs. 2 StGB die eingeräumt gewesene dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde.Unter einem sprach der Einzelrichter des Kreisgerichtes Leoben - ohne daß dies erkennbar in Beschlußform geschehen wäre - aus, daß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 2, StPO (gemeint ersichtlich: Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aus Anlaß dieser Verurteilung vom Widerruf der Radomir A*** mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. September 1987, GZ 10 a E römisch fünf r 929/87-49 (womit dieser Angeklagte wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden war) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem Paragraph 53, Absatz 2, StGB die eingeräumt gewesene dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde.
Auch dieser Ausspruch blieb unangefochten.
Der erwähnte Ausspruch des Kreisgerichtes Leoben steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als er entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs. 4 StPO nicht in (erkennbarer) Beschlußform erging, nicht als Beschluß ausgefertigt wurde und - über das nach § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO stattgefundene Absehen vom Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsicht hinaus - auch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit enthält.Der erwähnte Ausspruch des Kreisgerichtes Leoben steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als er entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 4, StPO nicht in (erkennbarer) Beschlußform erging, nicht als Beschluß ausgefertigt wurde und - über das nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO stattgefundene Absehen vom Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsicht hinaus - auch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit enthält.