1) Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe (§§ 15, 16 JGG) sind die Unrechtsfolgen gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO (erster Halbsatz) in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (siehe § 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zum Ausspruch mehrerer Strafen führen, wenn die Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen dies vorsehen (11 Os 129/90, 12 Os 147, 163/96), was aber hier nicht der Fall ist. Aufgrund der Strafdrohungen für die Vergehen des vollendeten und versuchten Diebstahles nach §§ 127 und 15 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB aF - jeweils Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen - wäre vorliegend nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der dagegen am hier nicht anwendbaren Kumulationsprinzip (§ 28 Abs 2 StGB) orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe für die dem Schuldspruch des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 19. Juni 1995 zugrundeliegenden Straftaten erweist sich damit als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil der Beschuldigten aus (EvBl 1997/90 = RZ 1997/43).1) Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) sind die Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (erster Halbsatz) in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (siehe Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zum Ausspruch mehrerer Strafen führen, wenn die Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen dies vorsehen (11 Os 129/90, 12 Os 147, 163/96), was aber hier nicht der Fall ist. Aufgrund der Strafdrohungen für die Vergehen des vollendeten und versuchten Diebstahles nach Paragraphen 127 und 15 StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB aF - jeweils Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen - wäre vorliegend nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der dagegen am hier nicht anwendbaren Kumulationsprinzip (Paragraph 28, Absatz 2, StGB) orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe für die dem Schuldspruch des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 19. Juni 1995 zugrundeliegenden Straftaten erweist sich damit als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil der Beschuldigten aus (EvBl 1997/90 = RZ 1997/43).
2) Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 494a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO wäre aufgrund der nachträglichen Straffestsetzung auch auszusprechen gewesen, daß im Verfahren AZ 1 U 24/93 des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha, in dem ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.2) Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO wäre aufgrund der nachträglichen Straffestsetzung auch auszusprechen gewesen, daß im Verfahren AZ 1 U 24/93 des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha, in dem ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
3) Schließlich steht auch die Verlängerung der Probezeit - zum Nachteil der Sandra L***** - mit § 15 JGG nicht im Einklang. Diese Gesetzesstelle sieht für den Fall einer neuerlichen Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur eine Entscheidung über den nachträglichen Strafausspruch (Abs 1) sowie bei dessen Unterbleiben eine Überprüfung vor, ob verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (Abs 2). Hingegen ist eine Verlängerung der Probezeit in diesem Fall - anders als nach §§ 53 Abs 2 StGB und 494a Abs 6 erster Halbsatz StPO bei Unterbleiben des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Leukauf/Steininger Komm3 § 53 RN 7; 14 Os 97/91, 15 Os 176/96 ua). Eine Probezeitverlängerung könnte aber auch nicht per analogiam auf die Bestimmung des § 494a Abs 6 StPO gestütz werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich materieller Vorschriften nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91, 15 Os 176/96).3) Schließlich steht auch die Verlängerung der Probezeit - zum Nachteil der Sandra L***** - mit Paragraph 15, JGG nicht im Einklang. Diese Gesetzesstelle sieht für den Fall einer neuerlichen Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur eine Entscheidung über den nachträglichen Strafausspruch (Absatz eins,) sowie bei dessen Unterbleiben eine Überprüfung vor, ob verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (Absatz 2,). Hingegen ist eine Verlängerung der Probezeit in diesem Fall - anders als nach Paragraphen 53, Absatz 2, StGB und 494a Absatz 6, erster Halbsatz StPO bei Unterbleiben des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 7; 14 Os 97/91, 15 Os 176/96 ua). Eine Probezeitverlängerung könnte aber auch nicht per analogiam auf die Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO gestütz werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich materieller Vorschriften nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91, 15 Os 176/96).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.