[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 102.2 S 79 f; US 14) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Wehrlosigkeit und Widerstandsunfähigkeit der * W* im Tatzeitraum nicht vorlag, sowie dafür, dass es zu einer aktiven Mitwirkung des Opfers am Geschlechtsverkehr in der „Hündchenstellung“ gekommen ist, „da ihre Muskelanspannung vollständig vorhanden war“ (ON 102.2 S 78 f), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 102.2 S 79 f; US 14) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Wehrlosigkeit und Widerstandsunfähigkeit der * W* im Tatzeitraum nicht vorlag, sowie dafür, dass es zu einer aktiven Mitwirkung des Opfers am Geschlechtsverkehr in der „Hündchenstellung“ gekommen ist, „da ihre Muskelanspannung vollständig vorhanden war“ (ON 102.2 S 78 f), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5] Denn im Beweisantrag wurde nicht angegeben (vgl aber RIS-Justiz RS0118444), aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben sollte und dass die Beweisaufnahme damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage (vgl insbesondere den [objektivierten] Alkoholisierungsgrad des jugendlichen Tatopfers zum Ende des Tatzeitraums [ON 47.2 S 7], die Schilderung des Tatopfers, beim Geschlechtsakt gehalten worden zu sein [ON 102.2 S 33], und die Stellungnahme der vom Schöffengericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen [ON 102.2 S 75 ff]) maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0099453 [insbesondere T5, T20]). Er ließ auch nicht erkennen, weshalb es zur Klärung der Frage, ob die in Rede stehende Stellung beim vaginalen Geschlechtsverkehr eine die Widerstandsunfähigkeit ausschließende „motorische Komponente“ (Mitwirkung) der von hinten penetrierten Person erfordert, des besonderen Fachwissens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen bedürfte (RIS-Justiz RS0099536).Denn im Beweisantrag wurde nicht angegeben vergleiche aber RIS-Justiz RS0118444), aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben sollte und dass die Beweisaufnahme damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage vergleiche insbesondere den [objektivierten] Alkoholisierungsgrad des jugendlichen Tatopfers zum Ende des Tatzeitraums [ON 47.2 S 7], die Schilderung des Tatopfers, beim Geschlechtsakt gehalten worden zu sein [ON 102.2 S 33], und die Stellungnahme der vom Schöffengericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen [ON 102.2 S 75 ff]) maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0099453 [insbesondere T5, T20]). Er ließ auch nicht erkennen, weshalb es zur Klärung der Frage, ob die in Rede stehende Stellung beim vaginalen Geschlechtsverkehr eine die Widerstandsunfähigkeit ausschließende „motorische Komponente“ (Mitwirkung) der von hinten penetrierten Person erfordert, des besonderen Fachwissens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen bedürfte (RIS-Justiz RS0099536).
[6] Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wehrlosigkeit einer Person auch psychische Gründe haben kann und es hiefür keineswegs – wie von ihm behauptet –einer weitgehenden (physischen) Lähmung des Opfers (im Sinn einer Bewegungsunfähigkeit) bedarf (Philipp in WK² StGB § 205 Rz 7; Hinterhofer in SbgK § 205 Rz 23 f; vgl auch 11 Os 108/18v; 11 Os 124/23d [Rz 7 f]).Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wehrlosigkeit einer Person auch psychische Gründe haben kann und es hiefür keineswegs – wie von ihm behauptet –einer weitgehenden (physischen) Lähmung des Opfers (im Sinn einer Bewegungsunfähigkeit) bedarf (Philipp in WK² StGB Paragraph 205, Rz 7; Hinterhofer in SbgK Paragraph 205, Rz 23 f; vergleiche auch 11 Os 108/18v; 11 Os 124/23d [Rz 7 f]).
[7] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Wehrlosigkeit des Tatopfers im Tatzeitpunkt aus einer Summe von Indizien unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 8 bis 11: objektivierte Blutalkoholkonzentration von 2,53 bis 2,81 Promille beim jugendlichen Tatopfer nach dessen Auffindung durch die Polizei; fragmentierte Erinnerungen des Tatopfers und dessen zeitliche Einordnung des Eintritts massiver Erinnerungslücken noch vor dem Geschlechtsverkehr; Wahrnehmungen von weiteren Zeugen zum Zustand des Tatopfers vor und nach dessen mehrstündiger Abgängigkeit in Begleitung des Angeklagten; Audiodateien mit Äußerungen des Tatopfers in diesem Zeitraum; Bekleidungszustand und Verletzungen des Tatopfers bei dessen Auffindung).Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Wehrlosigkeit des Tatopfers im Tatzeitpunkt aus einer Summe von Indizien unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 8 bis 11: objektivierte Blutalkoholkonzentration von 2,53 bis 2,81 Promille beim jugendlichen Tatopfer nach dessen Auffindung durch die Polizei; fragmentierte Erinnerungen des Tatopfers und dessen zeitliche Einordnung des Eintritts massiver Erinnerungslücken noch vor dem Geschlechtsverkehr; Wahrnehmungen von weiteren Zeugen zum Zustand des Tatopfers vor und nach dessen mehrstündiger Abgängigkeit in Begleitung des Angeklagten; Audiodateien mit Äußerungen des Tatopfers in diesem Zeitraum; Bekleidungszustand und Verletzungen des Tatopfers bei dessen Auffindung).
[8] In dem im Urteil erwähnten (US 13) und in den Akten dokumentierten, in Relation zum Tatopfer geringeren Alkoholisierungsgrad des Angeklagten (ON 8.4) haben die Tatrichter – erkennbar – keine notwendige Bedingung für ihre Feststellungen zum deliktsspezifischen Vorsatz des für zurechnungsfähig erachteten (US 13 f) Angeklagten erblickt (vgl US 11 ff). Dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt, den Alkoholisierungsgrad des Angeklagten also nicht bloß illustrativ erwähnt (vgl RIS-Justiz RS0113209) hätten, bringt die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) nicht vor (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0113210).In dem im Urteil erwähnten (US 13) und in den Akten dokumentierten, in Relation zum Tatopfer geringeren Alkoholisierungsgrad des Angeklagten (ON 8.4) haben die Tatrichter – erkennbar – keine notwendige Bedingung für ihre Feststellungen zum deliktsspezifischen Vorsatz des für zurechnungsfähig erachteten (US 13 f) Angeklagten erblickt vergleiche US 11 ff). Dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt, den Alkoholisierungsgrad des Angeklagten also nicht bloß illustrativ erwähnt vergleiche RIS-Justiz RS0113209) hätten, bringt die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) nicht vor (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0113210).
[9] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass der inkriminierte Vorfall einen Verstoß gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung betrifft, nicht als erschwerend gewertet, sondern im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Ausmessung einer angemessenen Strafe im Gesamtkontext (US 16) zum Ausdruck gebracht, dass eine gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung gerichtete Tat, insbesondere eine solche zum Nachteil einer Minderjährigen, die sexuellen Kontakt mehrfach (explizit) abgelehnt hatte, in spezial- und generalpräventiver Hinsicht einer empfindlichen Sanktionierung bedarf. Ein Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot im Sinn einer zweifachen Verwertung subsumtionsrelevanter Umstände (vgl RIS-Justiz RS0130193, RS0090946) ist darin nicht zu erblicken.Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass der inkriminierte Vorfall einen Verstoß gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung betrifft, nicht als erschwerend gewertet, sondern im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Ausmessung einer angemessenen Strafe im Gesamtkontext (US 16) zum Ausdruck gebracht, dass eine gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung gerichtete Tat, insbesondere eine solche zum Nachteil einer Minderjährigen, die sexuellen Kontakt mehrfach (explizit) abgelehnt hatte, in spezial- und generalpräventiver Hinsicht einer empfindlichen Sanktionierung bedarf. Ein Verstoß gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot im Sinn einer zweifachen Verwertung subsumtionsrelevanter Umstände vergleiche RIS-Justiz RS0130193, RS0090946) ist darin nicht zu erblicken.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.