Der aus § 281 Abs 1 Z 1, 9 lit a und lit b, 10 und 11 StPO, inhaltlich nur gegen den Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrGDer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Litera a und Litera b,, 10 und 11 StPO, inhaltlich nur gegen den Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG
(2.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Ihrer Erledigung ist voranzustellen, daß für die vom Angeklagten in Ansehung des "OGHG in den hier maßgebenden Bestimmungen", sowie der §§ 13, 15, 16, 334, 338 StPO; 196 a, 246 FinStrG (mit dem Ziel, daß "das Volk auch in höheren Instanzen an der Rechtsprechung mitwirkt") und des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ("zur Frage, daß sich die in § 33 [2] a statuierte Gesetzespassage: ""und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält"" nicht für die im § 33 ([2] a erwähnten Vorauszahlungen gilt, sondern nur für die dort normierten Gutschriften") angeregte Antragstellung nach Art 140 B-VG kein Anlaß bestand.Ihrer Erledigung ist voranzustellen, daß für die vom Angeklagten in Ansehung des "OGHG in den hier maßgebenden Bestimmungen", sowie der Paragraphen 13, 15, 16, 334, 338, StPO; 196 a, 246 FinStrG (mit dem Ziel, daß "das Volk auch in höheren Instanzen an der Rechtsprechung mitwirkt") und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ("zur Frage, daß sich die in Paragraph 33, [2] a statuierte Gesetzespassage: ""und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält"" nicht für die im Paragraph 33, ([2] a erwähnten Vorauszahlungen gilt, sondern nur für die dort normierten Gutschriften") angeregte Antragstellung nach Artikel 140, B-VG kein Anlaß bestand.
Damit ist der auf eine anregungskonforme Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abstellenden Beschwerdeargumentation (Z 1) der Boden entzogen.Damit ist der auf eine anregungskonforme Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abstellenden Beschwerdeargumentation (Ziffer eins,) der Boden entzogen.
Die undifferenziert und weitwendig ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b, 10) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - nicht die - auch dazu von der Beschwerde ausdrücklich als mängelfrei bezeichneten - erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis von der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl insbesondere 181 ff III) abweichender verfahrensfremder Prämissen auf die Annahme des Schuldausschließungsgrundes des entschuldbaren Irrtums nach § 9 FinStrG abstellt, gesetzesdifform die Begriffe "Vorsteuer" und "Gutschrift" gleichsetzt und auf rein hypothetischer Basis die Konsumtionsproblematik bei Zusammentreffen einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und einer Jahresumsatzsteuerhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG releviert.Die undifferenziert und weitwendig ausgeführte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,, 10) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - nicht die - auch dazu von der Beschwerde ausdrücklich als mängelfrei bezeichneten - erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis von der Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche insbesondere 181 ff römisch drei) abweichender verfahrensfremder Prämissen auf die Annahme des Schuldausschließungsgrundes des entschuldbaren Irrtums nach Paragraph 9, FinStrG abstellt, gesetzesdifform die Begriffe "Vorsteuer" und "Gutschrift" gleichsetzt und auf rein hypothetischer Basis die Konsumtionsproblematik bei Zusammentreffen einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und einer Jahresumsatzsteuerhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG releviert.
Auch die undifferenziert mit der Berufung ausgeführte Strafbemessungsrüge (Z 11) geht fehl.Auch die undifferenziert mit der Berufung ausgeführte Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) geht fehl.
Der Einwand des Angeklagten, das Erstgericht habe die Fortsetzung der Hinterziehungen über viele Jahre trotz einschlägiger verwaltungsbehördlicher Vorstrafe zu Unrecht als erschwerend gewertet, weil ihm diese - auch nach den Urteilsannahmen getilgte (US 5, 9) - Vorstrafe "nicht mehr angelastet werden kann", versagt, weil die Tatrichter den ordentlichen Lebenswandel ohnehin als mildernd werteten und lediglich die durch kriminelle Beharrlichkeit geprägte Persönlichkeitskomponente des Beschwerdeführers (zu Recht) als erschwerend in die Strafbemessungsüberlegungen miteinbezogen.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich darüber hinaus einerseits gegen die Verweigerung gänzlicher bedingter Strafnachsicht sowie gegen die Dauer der Probezeit und andererseits gegen die Nichtannahme weiterer von ihm geltend gemachter Milderungsgründe sowie gegen die seiner Meinung nach nicht entsprechende Gewichtung berücksichtigter Milderungsumstände wendet, macht er damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes und damit Berufungsgründe geltend (RZ 1989/19, 15 Os 43/90, 14 Os 121/93 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.