Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Z 5) beanstandet eine dem ungerügt gebliebenen Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. September 2009 (ON 40 S 19) jedoch nicht zu entnehmende „nicht ordnungsgemäße bzw einseitige Belehrung" der Zeugin Hannelore S*****, der Mutter des Angeklagten, über das ihr zustehende Entschlagungsrecht, weil ihr das Beweisthema nicht bekanntgegeben worden sei. Dabei übersieht der Angeklagte, dass er sich - wenn das Gericht einem Zeugen die Befreiung von der Pflicht zur Aussage (§ 156 StPO) zubilligt und eine Partei der Meinung ist, es läge kein rechtlich anerkannter Grund oder auch nur eine unrichtige Belehrung dafür vor - dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen muss. Denn nur die abschlägige (Senats-)Entscheidung (§ 238 StPO) kann als Anknüpfungspunkt der Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO dienen (Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 28; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362, 364; RIS-Justiz RS0113906).Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) beanstandet eine dem ungerügt gebliebenen Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. September 2009 (ON 40 S 19) jedoch nicht zu entnehmende „nicht ordnungsgemäße bzw einseitige Belehrung" der Zeugin Hannelore S*****, der Mutter des Angeklagten, über das ihr zustehende Entschlagungsrecht, weil ihr das Beweisthema nicht bekanntgegeben worden sei. Dabei übersieht der Angeklagte, dass er sich - wenn das Gericht einem Zeugen die Befreiung von der Pflicht zur Aussage (Paragraph 156, StPO) zubilligt und eine Partei der Meinung ist, es läge kein rechtlich anerkannter Grund oder auch nur eine unrichtige Belehrung dafür vor - dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen muss. Denn nur die abschlägige (Senats-)Entscheidung (Paragraph 238, StPO) kann als Anknüpfungspunkt der Verfahrensrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dienen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 28; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362, 364; RIS-Justiz RS0113906).
Ebenso verfehlt kritisiert der Angeklagte die Entschlagung der Zeugin Maria K*****, die vorerst auf ihr Aussagebefreiungsrecht (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) verzichtet hatte, diesen Verzicht aber - wenn auch erst nach Belehrung gemäß § 161 Abs 1 StPO - unter Berufung auf die kontradiktorische Vernehmung (ON 5) widerrief. Weder er noch sein Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang einen Antrag gestellt, sondern vielmehr „keinen Einwand" gegen die von der Zeugin begehrte Vorführung des Videobands erhoben (ON 40 S 24), weswegen die Verfahrensrüge auch diesbezüglich ins Leere geht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302, 480).Ebenso verfehlt kritisiert der Angeklagte die Entschlagung der Zeugin Maria K*****, die vorerst auf ihr Aussagebefreiungsrecht (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verzichtet hatte, diesen Verzicht aber - wenn auch erst nach Belehrung gemäß Paragraph 161, Absatz eins, StPO - unter Berufung auf die kontradiktorische Vernehmung (ON 5) widerrief. Weder er noch sein Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang einen Antrag gestellt, sondern vielmehr „keinen Einwand" gegen die von der Zeugin begehrte Vorführung des Videobands erhoben (ON 40 S 24), weswegen die Verfahrensrüge auch diesbezüglich ins Leere geht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 480).
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Durch Erörterung einer einzelnen, isoliert betrachteten Passage in der Aussage der Zeugin Kathrin K***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung - in Form abweichender Beweiswertbetrachtungen versucht der Angeklagte - unter Missachtung deren in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 40 S 28) Angaben vor der Polizei (ON 2 S 19) über den ihr eingeflößten „Saft" die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen, die verpflichtet sind (§ 258 Abs 2 iVm § 302 Abs 1 StPO), alle Beweise nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und auch den persönlichen Eindruck der Vernommenen zu verwerten (Philipp, WK-StPO § 325 Rz 3), in Zweifel zu ziehen.Durch Erörterung einer einzelnen, isoliert betrachteten Passage in der Aussage der Zeugin Kathrin K***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung - in Form abweichender Beweiswertbetrachtungen versucht der Angeklagte - unter Missachtung deren in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 40 S 28) Angaben vor der Polizei (ON 2 S 19) über den ihr eingeflößten „Saft" die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen, die verpflichtet sind (Paragraph 258, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO), alle Beweise nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und auch den persönlichen Eindruck der Vernommenen zu verwerten (Philipp, WK-StPO Paragraph 325, Rz 3), in Zweifel zu ziehen.
Indem der Angeklagte weiters bloß die Behauptung aufstellt, die Herkunft des starken und „sicher" rezeptpflichtigen Schlafmittels sei ungeklärt geblieben, unterlässt er die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (RIS-Justiz RS0104982; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481). Weder mit der Berufung auf den - im Übrigen für die Schuldfrage nicht relevanten - konkreten Tatzeitraum durch den Hinweis auf seine häufige arbeitsbedingte Abwesenheit noch durch die Hervorhebung der Aussage einer Lehrerin der Kathrin K*****, sie hätte keine Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs bemerkt, gelingt es dem Angeklagten, beim Obersten Gerichtshof sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken (RIS-Justiz RS0117446). Insgesamt unternimmt er nur einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung von Tatfragen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Indem der Angeklagte weiters bloß die Behauptung aufstellt, die Herkunft des starken und „sicher" rezeptpflichtigen Schlafmittels sei ungeklärt geblieben, unterlässt er die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (RIS-Justiz RS0104982; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481). Weder mit der Berufung auf den - im Übrigen für die Schuldfrage nicht relevanten - konkreten Tatzeitraum durch den Hinweis auf seine häufige arbeitsbedingte Abwesenheit noch durch die Hervorhebung der Aussage einer Lehrerin der Kathrin K*****, sie hätte keine Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs bemerkt, gelingt es dem Angeklagten, beim Obersten Gerichtshof sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken (RIS-Justiz RS0117446). Insgesamt unternimmt er nur einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung von Tatfragen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.