Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. August 2009, GZ 10 Hv 109/09x-11, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. August 2009, GZ 10 Hv 109/09x-11, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Eine Zusatzstrafe nach § 31 Abs 1 StGB kommt nur dann in Frage, wenn sämtliche abzuurteilende Taten vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden (vgl Ratz in WK² § 31 Rz 2).Eine Zusatzstrafe nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB kommt nur dann in Frage, wenn sämtliche abzuurteilende Taten vor dem Vor-Urteil römisch eins. Instanz begangen wurden vergleiche Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 2).
Das den Gegenstand der Verurteilung vom 12. August 2009 bildende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch wurde zuletzt am 11. Mai 2009 verübt und hätte daher anlässlich der Urteilsfällung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 25. Februar 2009 noch nicht (mit-)abgeurteilt werden können.
Sind die - vorliegend eine Subsumtionseinheit bildenden - Tathandlungen teils vor, teils nach dem früheren Urteil verübt worden, scheidet eine Bedachtnahme auf das erste Urteil aus (vgl Fabrizy, StGB9 § 31 Rz 10a).Sind die - vorliegend eine Subsumtionseinheit bildenden - Tathandlungen teils vor, teils nach dem früheren Urteil verübt worden, scheidet eine Bedachtnahme auf das erste Urteil aus vergleiche Fabrizy, StGB9 Paragraph 31, Rz 10a).
Dass fallaktuell das Vor-Urteil vom 25. Februar 2009, GZ 13 Hv 12/09d-10, mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. August 2009, AZ 11 Bs 219/09b, also knapp vor der am 12. August 2009 zu AZ 10 Hv 109/09x erfolgten (zweiten) Urteilsfällung in Rechtskraft erwuchs, ist ohne Belang, weil zufolge Begehung der Straftaten im zuvor erwähnten Verfahren auch am 11. Mai 2009, somit nach dem im Verfahren AZ 13 Hv 12/09d am 25. Februar 2009 in erster Instanz ergangenen Urteil, eine auch nur theoretische Möglichkeit gemeinsamer Führung der beiden Verfahren in erster Instanz ausgeschlossen war (RIS-Justiz RS0113612).
Als Folge der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung wird das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 10 Hv 109/09x (in dem die unrichtige Rechtsanwendung stattfand) der Bundespolizeidirektion Wien (als Strafregisteramt) davon gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen haben (RIS-Justiz RS0117522), sinnvollerweise unter Anschluss der gegenständlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (vgl 11 Os 81/07g; EvBl 2007/170, 925 = SSt 2007/59). Denn § 4 Abs 5 TilgG stellt auf die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 StGB ab (Ratz in WK² § 31 Rz 16; Fabrizy, StPO10 TilgG § 4 Rz 1), weshalb zwar die Berichtigung des Strafregisters auf den der wirklichen Sachlage entsprechenden Zustand ohne Nachteil für den Verurteilten möglich (und geboten) ist, nicht aber die Ausschaltung der Bedachtnahme aus dem insofern rechtsfehlerhaften Urteil (was zu einer neuen, in einem größeren Strafrahmen angesiedelten Sanktionsbemessung führen müsste - vgl 12 Os 62/03).Als Folge der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung wird das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 10 Hv 109/09x (in dem die unrichtige Rechtsanwendung stattfand) der Bundespolizeidirektion Wien (als Strafregisteramt) davon gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StRegG Mitteilung zu machen haben (RIS-Justiz RS0117522), sinnvollerweise unter Anschluss der gegenständlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 11 Os 81/07g; EvBl 2007/170, 925 = SSt 2007/59). Denn Paragraph 4, Absatz 5, TilgG stellt auf die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 31, StGB ab (Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 16; Fabrizy, StPO10 TilgG Paragraph 4, Rz 1), weshalb zwar die Berichtigung des Strafregisters auf den der wirklichen Sachlage entsprechenden Zustand ohne Nachteil für den Verurteilten möglich (und geboten) ist, nicht aber die Ausschaltung der Bedachtnahme aus dem insofern rechtsfehlerhaften Urteil (was zu einer neuen, in einem größeren Strafrahmen angesiedelten Sanktionsbemessung führen müsste - vergleiche 12 Os 62/03).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Anwendung des § 31 StGB im Urteil vom 5. November 2009, GZ 11 Hv 109/09d-41, formell verfehlt war (vgl RIS-Justiz RS0090606; Ratz, WK-StPO § 31 Rz 5), was aber abgesehen von der (mit Blick auf das Ergebnis offenbar bewussten) Abstandnahme von einem darauf abzielenden Antrag der Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb auf sich beruhen kann, weil - wie dargestellt - die Bedachtnahme im Urteil vom 12. August 2009, GZ 10 Hv 109/09x-11, materiell unrichtig erfolgte und daher selbst bei einer (hier nicht vorliegenden) Anfechtung zum Nachteil des Angeklagten die tatsächlich zutreffende Bedachtnahme durch das Urteil vom 5. November 2009 nicht zu korrigieren wäre (vgl 12 Os 17/84).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Anwendung des Paragraph 31, StGB im Urteil vom 5. November 2009, GZ 11 Hv 109/09d-41, formell verfehlt war vergleiche RIS-Justiz RS0090606; Ratz, WK-StPO Paragraph 31, Rz 5), was aber abgesehen von der (mit Blick auf das Ergebnis offenbar bewussten) Abstandnahme von einem darauf abzielenden Antrag der Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb auf sich beruhen kann, weil - wie dargestellt - die Bedachtnahme im Urteil vom 12. August 2009, GZ 10 Hv 109/09x-11, materiell unrichtig erfolgte und daher selbst bei einer (hier nicht vorliegenden) Anfechtung zum Nachteil des Angeklagten die tatsächlich zutreffende Bedachtnahme durch das Urteil vom 5. November 2009 nicht zu korrigieren wäre vergleiche 12 Os 17/84).