Das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichtes Enns steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz in mehrfacher Beziehung nicht im Einklang.
1. Manfred S***** war zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen Jugendlicher im Sinne des § 1 Z 2 JGG, sodaß die Bestimmung des § 5 JGG über Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten anzuwenden gewesen wäre. Nach der - gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form erfolgten - Ausfertigung des Urteils wurde jedoch § 5 JGG nicht angewendet. Im übrigen indiziert auch das Verhältnis der über die beiden Beschuldigten jeweils verhängten Strafen die Außerachtlassung der Regelungen des § 5 Z 4 und 5 JGG betreffend die Herabsetzung des Höchstmaßes von Freiheits- und Geldstrafen bei der Strafbemessung hinsichtlich Manfred S*****.1. Manfred S***** war zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG, sodaß die Bestimmung des Paragraph 5, JGG über Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten anzuwenden gewesen wäre. Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form erfolgten - Ausfertigung des Urteils wurde jedoch Paragraph 5, JGG nicht angewendet. Im übrigen indiziert auch das Verhältnis der über die beiden Beschuldigten jeweils verhängten Strafen die Außerachtlassung der Regelungen des Paragraph 5, Ziffer 4 und 5 JGG betreffend die Herabsetzung des Höchstmaßes von Freiheits- und Geldstrafen bei der Strafbemessung hinsichtlich Manfred S*****.
2. Die Strafdrohung des § 136 Abs 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; damit sind die beiden Strafarten wahlweise angedroht. Die Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB, welche die Verhängung einer Geldstrafe neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht, hätte mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafsatz des § 136 Abs 1 StGB nur dann angewendet werden dürfen, wenn das Bezirksgericht gemäß § 39 StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ins Auge gefaßt hätte (EvBl 1989/43, 14 Os 148/92). Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltende Sonderbestimmung des § 5 Z 9 JGG wurde die Anwendbarkeit des § 43 a StGB nur in der Weise erweitert, daß die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet werden, wogegen die im § 43 a Abs 2 (und Abs 3) StGB festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, welche der Beschuldigte verwirkt haben muß, unvermindert beibehalten wird (13 Os 115/89). Das Bezirksgericht Enns hat daher durch die Verhängung sowohl einer - wenn auch bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe über Manfred S***** seine Strafbefugnis überschritten.2. Die Strafdrohung des Paragraph 136, Absatz eins, StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; damit sind die beiden Strafarten wahlweise angedroht. Die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, welche die Verhängung einer Geldstrafe neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht, hätte mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafsatz des Paragraph 136, Absatz eins, StGB nur dann angewendet werden dürfen, wenn das Bezirksgericht gemäß Paragraph 39, StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ins Auge gefaßt hätte (EvBl 1989/43, 14 Os 148/92). Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltende Sonderbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 9, JGG wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 43, a StGB nur in der Weise erweitert, daß die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet werden, wogegen die im Paragraph 43, a Absatz 2, (und Absatz 3,) StGB festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, welche der Beschuldigte verwirkt haben muß, unvermindert beibehalten wird (13 Os 115/89). Das Bezirksgericht Enns hat daher durch die Verhängung sowohl einer - wenn auch bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe über Manfred S***** seine Strafbefugnis überschritten.
3. Eine Entscheidung des Strafgerichtes über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten ist nach § 366 Abs 2 erster Satz StPO nur dann möglich, wenn der Beschuldigte wegen der Tat schuldig gesprochen wird, aus welcher die Ansprüche abgeleitet werden. Wird der Beschuldigte hingegen nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte nach § 366 Abs 1 StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da die Beschuldigten im vorliegenden Fall vom Anklagevorwurf des unbefugten Gebrauches des PKW des Bernd S***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurden, war keine gesetzliche Grundlage für den Privatbeteiligtenzuspruch gegeben.3. Eine Entscheidung des Strafgerichtes über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten ist nach Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz StPO nur dann möglich, wenn der Beschuldigte wegen der Tat schuldig gesprochen wird, aus welcher die Ansprüche abgeleitet werden. Wird der Beschuldigte hingegen nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da die Beschuldigten im vorliegenden Fall vom Anklagevorwurf des unbefugten Gebrauches des PKW des Bernd S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurden, war keine gesetzliche Grundlage für den Privatbeteiligtenzuspruch gegeben.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren somit die unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und spruchgemäß zu erkennen.