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Entscheidung 11 Os 27/95×

Entscheidung 11 Os 27/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os27/95

Entscheidungsdatum

04.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** und einen anderen wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 14.November 1994, GZ 1 U 8/94-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Manfred S***** und Robert G***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 14.November 1994, GZ 1 U 8/94-5, verletzt das Gesetz

1. infolge Nichtanwendung des Paragraph 5, JGG hinsichtlich des jugendlichen Beschuldigten Manfred S***** in dieser Bestimmung;

2. durch die kumulative Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe über Manfred S***** in den Bestimmungen der Paragraphen 136, Absatz eins, sowie 43 a Absatz 2, StGB;

3. im Adhäsionserkenntnis in der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, StPO.

Das bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich Manfred S***** im Strafausspruch sowie außerdem im Adhäsionserkenntnis aufgehoben. Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Der Privatbeteiligte Bernd S***** wird mit seinen Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dem Bezirksgericht Enns wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Strafe hinsichtlich Manfred S***** aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 14.November 1994, GZ 1 U 8/94-5, wurden der am 30.September 1976 geborene Manfred S***** und der am 14.September 1972 geborene Robert G***** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar Manfred S***** allein in Enns am 20. September 1994 ein Moped eines namentlich nicht bekannten Geschädigten und am 12.November 1994 ein Moped des N.N***** sowie beide Beschuldigten in der Nacht zum 28.September 1994 in Tillysburg das Moped des Wolfgang K*****. Manfred S***** wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 100 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei letztere gemäß Paragraph 43, a StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; weiters wurde ihm ein Bewährungshelfer bestellt. Über Robert G***** wurde eine Geldstrafe verhängt.

Vom weiteren Anklagevorwurf, sie hätten im bewußten Zusammenwirken am 27. September 1994 in Kronstorf den PKW des Bernd S***** (des Bruders des Manfred S*****) unbefugt in Gebrauch genommen, wurden Manfred S***** und Robert G***** zwar gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, dennoch aber gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Bezahlung von 11.000 S samt 4 % Zinsen seit 1.Oktober 1994 an den Privatbeteiligten Bernd S***** verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichtes Enns steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz in mehrfacher Beziehung nicht im Einklang.

1. Manfred S***** war zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG, sodaß die Bestimmung des Paragraph 5, JGG über Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten anzuwenden gewesen wäre. Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form erfolgten - Ausfertigung des Urteils wurde jedoch Paragraph 5, JGG nicht angewendet. Im übrigen indiziert auch das Verhältnis der über die beiden Beschuldigten jeweils verhängten Strafen die Außerachtlassung der Regelungen des Paragraph 5, Ziffer 4 und 5 JGG betreffend die Herabsetzung des Höchstmaßes von Freiheits- und Geldstrafen bei der Strafbemessung hinsichtlich Manfred S*****.

2. Die Strafdrohung des Paragraph 136, Absatz eins, StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; damit sind die beiden Strafarten wahlweise angedroht. Die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, welche die Verhängung einer Geldstrafe neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht, hätte mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafsatz des Paragraph 136, Absatz eins, StGB nur dann angewendet werden dürfen, wenn das Bezirksgericht gemäß Paragraph 39, StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ins Auge gefaßt hätte (EvBl 1989/43, 14 Os 148/92). Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltende Sonderbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 9, JGG wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 43, a StGB nur in der Weise erweitert, daß die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet werden, wogegen die im Paragraph 43, a Absatz 2, (und Absatz 3,) StGB festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, welche der Beschuldigte verwirkt haben muß, unvermindert beibehalten wird (13 Os 115/89). Das Bezirksgericht Enns hat daher durch die Verhängung sowohl einer - wenn auch bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe über Manfred S***** seine Strafbefugnis überschritten.

3. Eine Entscheidung des Strafgerichtes über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten ist nach Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz StPO nur dann möglich, wenn der Beschuldigte wegen der Tat schuldig gesprochen wird, aus welcher die Ansprüche abgeleitet werden. Wird der Beschuldigte hingegen nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da die Beschuldigten im vorliegenden Fall vom Anklagevorwurf des unbefugten Gebrauches des PKW des Bernd S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurden, war keine gesetzliche Grundlage für den Privatbeteiligtenzuspruch gegeben.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren somit die unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E38596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00027.9506.0404.0

Dokumentnummer

JJT_19950404_OGH0002_0110OS00027_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086949 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1988) die Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 nicht angewendet, so hat es damit ungeachtet dessen, dass die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohu …
RS0086955 Rechtssatz 28.09.1989Strafrecht
Durch § 5 Z 9 JGG 1988 werden in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 43 und 43 a StGB nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet. Dagegen gelten die im § 43 a Abs 2 und 3 StGB festgesetzten Mindestfreiheitsstrafen von me …
RS0086960 Rechtssatz 29.11.1990Strafrecht
§ 43 a Abs 2 StGB setzt (auch in Verbindung mit § 7 Z 9 JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 10 …
RS0092022 Rechtssatz 11.09.1990Strafrecht
Weder nach dem § 43a Abs 3 StGB noch nach einer anderen Norm darf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von …
RS0096772 Rechtssatz 30.04.1957Strafrecht
Der in einem Strafurteil enthaltene rechtskräftige Zuspruch an den Privatbeteiligten kann, auch wenn er unrichtig war, in der über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Entscheidung nicht aufgehoben werden.
RS0101225 Rechtssatz 19.01.1978Strafrecht
Der Zuspruch muß im Schuldspruch seine Deckung finden.