[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Annahme des zuvor bezeichneten Haftgrundes wendet und die Untersuchungshaft für „unverhältnismäßig“ und durch die Anwendung gelinderer Mittel substituierbar hält.
[6] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (RIS-Justiz RS0117806, näher 13 Os 129/22b [Rz 6 und 9] sowie 13 Os 31/23t [Rz 6 und 9 f]). [6] Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (RIS-Justiz RS0117806, näher 13 Os 129/22b [Rz 6 und 9] sowie 13 Os 31/23t [Rz 6 und 9 f]).
[7] Was die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft er, ob angesichts der – hier durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determinierten (vgl RIS-Justiz RS0061112, 12 Os 186/08g) – qualifizierten Verdachtslage (§§ 173 Abs 1 erster Satz, 174 Abs 1 erster und vierter Satz, Abs 3 Z 2 und 4, 177 Abs 2 StPO) der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO; zur Heranziehung des vom Gericht erster Instanz verhängten Strafmaßes als Vergleichsbasis RIS-Justiz RS0108401) und ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO, RIS-Justiz RS0120790). [7] Was die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft er, ob angesichts der – hier durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determinierten vergleiche RIS-Justiz RS0061112, 12 Os 186/08g) – qualifizierten Verdachtslage (Paragraphen 173, Absatz eins, erster Satz, 174 Absatz eins, erster und vierter Satz, Absatz 3, Ziffer 2 und 4, 177 Absatz 2, StPO) der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO; zur Heranziehung des vom Gericht erster Instanz verhängten Strafmaßes als Vergleichsbasis RIS-Justiz RS0108401) und ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 177, Absatz eins, StPO, RIS-Justiz RS0120790).
[8] Ein Sachverhalt, der einer dieser Fehlerkategorien subsumierbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Seinem Inhalt nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen überwiegend darin, (sub titulo „§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO“) die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (BS 3 f und 5 f) zu bekämpfen, der jedoch ab der Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (gerade) nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). [8] Ein Sachverhalt, der einer dieser Fehlerkategorien subsumierbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Seinem Inhalt nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen überwiegend darin, (sub titulo „§ 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO“) die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (BS 3 f und 5 f) zu bekämpfen, der jedoch ab der Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (gerade) nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107).
[9] Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 6), zeigt die Beschwerde auch insoweit keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]). [9] Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO) nicht substituierbar (BS 6), zeigt die Beschwerde auch insoweit keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
[10] Darüber hinaus bezieht sich der Beschwerdeführer – ohnehin substratlos – auf „Artikel 6 Abs. 2 EMRK – Unschuldsvermutung“ (siehe aber RIS-Justiz RS0121606 und RS0133828) und behauptet (mit schlicht unverständlicher Argumentation) „Nichtigkeit nach § 281 Abs 1. Z 8 StPO“. Damit verfehlt er – insgesamt – den Anfechtungsrahmen des ergriffenen Rechtsbehelfs (§ 1 Abs 1 GRBG). [10] Darüber hinaus bezieht sich der Beschwerdeführer – ohnehin substratlos – auf „Artikel 6 Absatz 2, EMRK – Unschuldsvermutung“ (siehe aber RIS-Justiz RS0121606 und RS0133828) und behauptet (mit schlicht unverständlicher Argumentation) „Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO“. Damit verfehlt er – insgesamt – den Anfechtungsrahmen des ergriffenen Rechtsbehelfs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
[11] Da die Grundrechtsbeschwerde demnach – in Gänze – keine konkrete Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit deutlich und bestimmt bezeichnet (zum Erfordernis Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 ff, insbesondere Rz 12 f mwN), war sie keiner meritorischen Erledigung zugänglich, sondern ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. [11] Da die Grundrechtsbeschwerde demnach – in Gänze – keine konkrete Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit deutlich und bestimmt bezeichnet (zum Erfordernis Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 1 ff, insbesondere Rz 12 f mwN), war sie keiner meritorischen Erledigung zugänglich, sondern ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.