Die vom Angeklagten aus Z 8, 9 lit b, 10 und 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Tatrichter trafen die zusätzliche Feststellung, dass die Tathandlungen Silke P***** aufgrund ihrer „körperlichen Anomalie (Vagina duplex und Uterus duplex) große Schmerzen verursachten" und eine „psychisch traumatisierende Wirkung bei ihr hinterließen" (US 5). Wiewohl die Geschworenen im ersten Rechtsgang die in der Anklageschrift (ON 32) angeführten Tatfolgen (im Sinne von § 201 Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl 1989/242 iVm § 84 Abs 1 StGB) verneint hatten, ging die Identität von angeklagter und verurteilter Tat durch die genannten Annahmen - der Rüge aus Z 8 zuwider - keineswegs verloren (Fabrizy StPO9 § 262 Rz 1). Es kann somit von einer Anklageüberschreitung (§ 267 StPO), die nur durch einen (vorliegend qualifizierende Verletzungsfolgen jeweils gar nicht beinhaltenden) Schuldspruch erfolgen kann (RIS-Justiz RS0099694; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 f, 265 ff), keine Rede sein.Die vom Angeklagten aus Ziffer 8, 9, Litera b,, 10 und 11 zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Tatrichter trafen die zusätzliche Feststellung, dass die Tathandlungen Silke P***** aufgrund ihrer „körperlichen Anomalie (Vagina duplex und Uterus duplex) große Schmerzen verursachten" und eine „psychisch traumatisierende Wirkung bei ihr hinterließen" (US 5). Wiewohl die Geschworenen im ersten Rechtsgang die in der Anklageschrift (ON 32) angeführten Tatfolgen (im Sinne von Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB) verneint hatten, ging die Identität von angeklagter und verurteilter Tat durch die genannten Annahmen - der Rüge aus Ziffer 8, zuwider - keineswegs verloren (Fabrizy StPO9 Paragraph 262, Rz 1). Es kann somit von einer Anklageüberschreitung (Paragraph 267, StPO), die nur durch einen (vorliegend qualifizierende Verletzungsfolgen jeweils gar nicht beinhaltenden) Schuldspruch erfolgen kann (RIS-Justiz RS0099694; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 f, 265 ff), keine Rede sein.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) geht urteilsfremd (US 4, 6) davon aus, das Erstgericht habe die Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl 1989/242 iVm § 84 Abs 1 StGB angenommen, und entzieht sich somit sachlicher Erwiderung.Die in diesem Zusammenhang erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht urteilsfremd (US 4, 6) davon aus, das Erstgericht habe die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB angenommen, und entzieht sich somit sachlicher Erwiderung.
Nicht minder falsch ist die Prämisse, aufgrund der zusätzlich getroffenen Feststellungen zu den Tatfolgen sei es „dem Erstgericht nunmehr trotz eindeutiger Verneinung der Qualifikation des § 201 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl 1989/242 durch die Geschworenen gelungen, eine Subsumtion unter § 201 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB idF BGBl 1989/242 zu erreichen". Die letztgenannte Qualifikation enthielt vielmehr - entgegen dem Vorbringen aus Z 11 zweiter Fall - schon der Wahrspruch der Geschworenen im ersten Rechtsgang (ON 54 - US 4; S 105/II), an den das Schöffengericht gebunden war (§ 349 Abs 2 StPO).Nicht minder falsch ist die Prämisse, aufgrund der zusätzlich getroffenen Feststellungen zu den Tatfolgen sei es „dem Erstgericht nunmehr trotz eindeutiger Verneinung der Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 durch die Geschworenen gelungen, eine Subsumtion unter Paragraph 201, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 zu erreichen". Die letztgenannte Qualifikation enthielt vielmehr - entgegen dem Vorbringen aus Ziffer 11, zweiter Fall - schon der Wahrspruch der Geschworenen im ersten Rechtsgang (ON 54 - US 4; S 105/II), an den das Schöffengericht gebunden war (Paragraph 349, Absatz 2, StPO).
Ebenso wenig trifft die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) zu. Die oben zitierten (nicht strafsatzändernden) Tatfolgenfeststellungen bezogen sich klar auf die körperliche Besonderheit des Opfers und deren Einfluss gerade auf die Beischlafsaktivitäten des Angeklagten. Sie sind daher nicht gleichzusetzen mit dem qualifikationsbegründenden Umstand, dass das missbrauchte Mädchen durch die Gesamtheit der - nicht nur aus Beischlaf bestehenden - Tathandlungen längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt worden war.Ebenso wenig trifft die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) zu. Die oben zitierten (nicht strafsatzändernden) Tatfolgenfeststellungen bezogen sich klar auf die körperliche Besonderheit des Opfers und deren Einfluss gerade auf die Beischlafsaktivitäten des Angeklagten. Sie sind daher nicht gleichzusetzen mit dem qualifikationsbegründenden Umstand, dass das missbrauchte Mädchen durch die Gesamtheit der - nicht nur aus Beischlaf bestehenden - Tathandlungen längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt worden war.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch II das Fehlen von Feststellungen eines auf die Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB idF BGBl 1989/242 gerichteten Vorsatzes (vgl Schick in WK² § 201 Rz 32) behauptet, leitet sie nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, aus welchem Grund das vermisste, im Gesetz (§ 7 Abs 1 StGB) subintellegierte Vorsatzmerkmal Gegenstand des entsprechenden, der Entscheidung (US 5) gemäß § 349 Abs 2 StPO (im Sinne des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes - vgl S 174, 181/II) zugrunde gelegten Wahrspruches der Geschworenen zur Hauptfrage 2 (S 119 f/II) hätte sein müssen (14 Os 110/05s).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch römisch zwei das Fehlen von Feststellungen eines auf die Deliktsqualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl 1989/242 gerichteten Vorsatzes vergleiche Schick in WK² Paragraph 201, Rz 32) behauptet, leitet sie nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, aus welchem Grund das vermisste, im Gesetz (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) subintellegierte Vorsatzmerkmal Gegenstand des entsprechenden, der Entscheidung (US 5) gemäß Paragraph 349, Absatz 2, StPO (im Sinne des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes - vergleiche S 174, 181/II) zugrunde gelegten Wahrspruches der Geschworenen zur Hauptfrage 2 (S 119 f/II) hätte sein müssen (14 Os 110/05s).
Den schon im ersten Rechtsgang erstatteten Rechtsmittelausführungen zur Verjährung (Z 9 lit b) sind die in diesem Verfahren bereits zu 11 Os 35/05i-8 (S 10 ff des Erkenntnisses) dargelegten Argumente - auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen zu verweisen ist - entgegenzuhalten (zur Unbeachtlichkeit von Änderungen außerstrafrechtlicher Gesetze ohne Änderung der strafrechtlichen Bewertung menschlichen Verhaltens vgl überdies jüngst 15 Os 95/05t). Das beantragte Vorgehen in Richtung § 8 OGHG scheidet aus: Die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit liegen nicht vor, weil dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis 14 Os 111/02 ein Sachverhalt zugrunde lag, der einen Günstigkeitsvergleich hinsichtlich des Erreichens der Volljährigkeit nicht erforderte, weshalb eine uneinheitliche Antwort auf eine Rechtsfrage somit gar nicht vorliegen kann (Z 2); ebenso wenig existiert zu diesem Problemkreis eine ständige Rechtsprechung oder eine Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (Z 1). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Den schon im ersten Rechtsgang erstatteten Rechtsmittelausführungen zur Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) sind die in diesem Verfahren bereits zu 11 Os 35/05i-8 (S 10 ff des Erkenntnisses) dargelegten Argumente - auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen zu verweisen ist - entgegenzuhalten (zur Unbeachtlichkeit von Änderungen außerstrafrechtlicher Gesetze ohne Änderung der strafrechtlichen Bewertung menschlichen Verhaltens vergleiche überdies jüngst 15 Os 95/05t). Das beantragte Vorgehen in Richtung Paragraph 8, OGHG scheidet aus: Die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit liegen nicht vor, weil dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis 14 Os 111/02 ein Sachverhalt zugrunde lag, der einen Günstigkeitsvergleich hinsichtlich des Erreichens der Volljährigkeit nicht erforderte, weshalb eine uneinheitliche Antwort auf eine Rechtsfrage somit gar nicht vorliegen kann (Ziffer 2,); ebenso wenig existiert zu diesem Problemkreis eine ständige Rechtsprechung oder eine Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (Ziffer eins,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB (idgF [Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre], wiewohl an sich § 201 Abs 3 StGB idF BGBl 1989/242 [Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre] zu Grunde zu legen gewesen wäre, was allerdings ungerügt blieb) eine zweijährige Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, dass Manfred Sp***** vor den strafbaren Handlungen einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, dass die Taten schon vor langer Zeit begangen wurden und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat, als mildernd, als erschwerend jedoch den langen Deliktszeitraum und die Vielzahl der in gleichartiger und ungleichartiger Real- und Idealkonkurrenz begangenen Taten sowie die physischen Schmerzen des Opfers und die psychischen Folgen.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (idgF [Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre], wiewohl an sich Paragraph 201, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 [Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre] zu Grunde zu legen gewesen wäre, was allerdings ungerügt blieb) eine zweijährige Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, dass Manfred Sp***** vor den strafbaren Handlungen einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, dass die Taten schon vor langer Zeit begangen wurden und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat, als mildernd, als erschwerend jedoch den langen Deliktszeitraum und die Vielzahl der in gleichartiger und ungleichartiger Real- und Idealkonkurrenz begangenen Taten sowie die physischen Schmerzen des Opfers und die psychischen Folgen.
Die Staatsanwaltschaft begehrt eine Erhöhung der Unrechtsfolge, der Angeklagte deren Reduktion sowie (teil-)bedingte Vollzugsnachsicht. Die Berufung des öffentlichen Anklägers ist im Ergebnis berechtigt, jene des Angeklagten im zweiten Anfechtungspunkt.
Mag der Angeklagte auch seinem Opfer 3.000 Euro (US 5; S 188/II) bezahlt haben (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB) sowie zu weiteren Zahlungen bereit sein und war die Verjährungszeit vor Einleitung des Strafverfahrens nahezu abgelaufen (US 6), gebieten der hohe - in Geld kaum messbare - Unrechts- und Schuldgehalt (§ 32 Abs 2, Abs 3 StGB) der oftmals trotz dem Täter bekannter Schmerzen des malträtierten Mädchens (S 153, 307/I) wiederholten Taten eine höhere strafrechtliche Entsprechung, die nur zufolge des sonstigen Lebenswandels des Angeklagten noch im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben kann und mit drei Jahren festzusetzen war. Das langjährige Wohlverhalten nach Ende der Delinquenz rechtfertigt eine Prognose im Sinne von § 43a Abs 4 StGB. Diese Sanktion genügt fallbezogen der generalpräventiven Notwendigkeit der nachhaltigen Abschreckung anderer präsumtiver Verletzer der gerade für Heranwachsende besonders bedeutsamen sexuellen Integrität und Selbstbestimmung.Mag der Angeklagte auch seinem Opfer 3.000 Euro (US 5; S 188/II) bezahlt haben (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB) sowie zu weiteren Zahlungen bereit sein und war die Verjährungszeit vor Einleitung des Strafverfahrens nahezu abgelaufen (US 6), gebieten der hohe - in Geld kaum messbare - Unrechts- und Schuldgehalt (Paragraph 32, Absatz 2,, Absatz 3, StGB) der oftmals trotz dem Täter bekannter Schmerzen des malträtierten Mädchens (S 153, 307/I) wiederholten Taten eine höhere strafrechtliche Entsprechung, die nur zufolge des sonstigen Lebenswandels des Angeklagten noch im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben kann und mit drei Jahren festzusetzen war. Das langjährige Wohlverhalten nach Ende der Delinquenz rechtfertigt eine Prognose im Sinne von Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB. Diese Sanktion genügt fallbezogen der generalpräventiven Notwendigkeit der nachhaltigen Abschreckung anderer präsumtiver Verletzer der gerade für Heranwachsende besonders bedeutsamen sexuellen Integrität und Selbstbestimmung.
Somit war die auf drei Jahre erhöhte Freiheitsstrafe nach der genannten Gesetzesstelle in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teilweise bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.