Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:
Siegfried A und Erich B haben am 25.März 1982 in Innsbruck in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) versucht, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Kasse mit Münzgeld in der Höhe von 62,80 S dem Verfügungsberechtigten der C, Wilhelm F, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Sperrvorrichtung (Vorhängeschloß) aufbrachen.Siegfried A und Erich B haben am 25.März 1982 in Innsbruck in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) versucht, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Kasse mit Münzgeld in der Höhe von 62,80 S dem Verfügungsberechtigten der C, Wilhelm F, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Sperrvorrichtung (Vorhängeschloß) aufbrachen.
Siegfried A und Erich B haben dadurch das Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 3 StGB. begangen und werden hiefür nach dem § 129 StGB. unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB. wie folgt verurteilt:Siegfried A und Erich B haben dadurch das Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 3, StGB. begangen und werden hiefür nach dem Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. wie folgt verurteilt:
Siegfried A zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 (einhundertfünfzig) Tagessätzen;
Erich B zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 (einhundertfünfzig) Tagessätzen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird gemäß dem § 19 Abs. 2 StGB. bei Siegfried A mit 20 (zwanzig) S, bei Erich B mit 100 (einhundert) S bestimmt.Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird gemäß dem Paragraph 19, Absatz 2, StGB. bei Siegfried A mit 20 (zwanzig) S, bei Erich B mit 100 (einhundert) S bestimmt.
Gemäß dem § 19 Abs. 3 StGB. wird die Ersatzfreiheitsstrafe bei Siegfried A unter Anwendung auch des § 11 JGG. mit 75 (fünfundsiebzig) Tagen und bei Erich B mit 75 (fünfundsiebzig) Tagen festgesetzt.Gemäß dem Paragraph 19, Absatz 3, StGB. wird die Ersatzfreiheitsstrafe bei Siegfried A unter Anwendung auch des Paragraph 11, JGG. mit 75 (fünfundsiebzig) Tagen und bei Erich B mit 75 (fünfundsiebzig) Tagen festgesetzt.
Die Aussprüche über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.