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Entscheidung 11 Os 65/16t×

Entscheidung 11 Os 65/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/16t

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Kopf

Strafsache gegen Albert R* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen

Spruch

Dem Antrag des Angeklagten Nermin M* auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Jänner 2016, GZ 131 Hv 8/15t-734, ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Nermin M* gab die Generalprokuratur eine Stellungnahme ab, die dem Verteidiger des Genannten im Sinn des Paragraph 24, StPO zur allfälligen Äußerung binnen vierzehn Tagen zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2016 beantragt er die Verlängerung dieser Äußerungsfrist.

Der Antrag erklärt aber nicht, weshalb eine – nach seinem Vorbringen in Aussicht genommene – lektorische Prüfung der Stellungnahme der Generalprokuratur mehr als vierzehn Tage in Anspruch nehmen sollte.

Da eine Äußerung hierzu keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Ergänzung des Vorbringens zur Nichtigkeitsbeschwerde bietet (RIS-Justiz RS0097055, RS0097061; Schroll, WK-StPO Paragraph 24, Rz 18), bleibt auch im Dunkeln, weshalb es dafür einer Besprechung des Verteidigers mit dem Beschwerdeführer bedürfen, die Ausfertigung des angefochtenen Urteils „abermals durchzuarbeiten“ und die Verweildauer der Akten bei der Generalprokuratur für die Länge der Äußerungsfrist maßgebend sein sollte.

Textnummer

E137330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00065.16T.1130.000

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20161130_OGH0002_0110OS00065_16T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0086962 Rechtssatz 1979 – zuletzt 28.04.2026Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0089433 Rechtssatz 1976 – zuletzt 20.05.2026Strafrecht
Das im § 12 StGB zum Ausdruck kommende (funktionale) Einheitstätersystem stellt die unmittelbare Täterschaft und die Bestimmungstäterschaft als völlig gleichwertige Täterformen nebeneinander; ob der Angeklagte daher bei verschiedenen Fakten nicht unmittelba …
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RS0092375 Rechtssatz 1980 – zuletzt 28.04.2026Strafrecht
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