Bereits der unter Geltendmachung der Z 1 erhobene Beschwerdeeinwand ist insoweit berechtigt, als der Schöffensenatsvorsitzende am 4.Juni 1996 (sogar gegen den Widerspruch des damals unvertretenen Angeklagten - S 138/V) 51 Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung vernommen (ON 75 - 125) und damit eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt hat (SSt 34/66 = EvBl 1964/177; Mayerhofer StPO4 § 224 Anm 4). Gemäß § 68 Abs 2 StPO ist er dadurch von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen (11 Os 51/95 = EvBl 1996/75).Bereits der unter Geltendmachung der Ziffer eins, erhobene Beschwerdeeinwand ist insoweit berechtigt, als der Schöffensenatsvorsitzende am 4.Juni 1996 (sogar gegen den Widerspruch des damals unvertretenen Angeklagten - S 138/V) 51 Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung vernommen (ON 75 - 125) und damit eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt hat (SSt 34/66 = EvBl 1964/177; Mayerhofer StPO4 Paragraph 224, Anmerkung 4). Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO ist er dadurch von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen (11 Os 51/95 = EvBl 1996/75).
Dieser Nichtigkeit des nachfolgenden Verfahrens begründende Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch rechtzeitig geltend gemacht (S 275/V), sodaß die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz unausweichlich war. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdepunkte erübrigt sich daher.
Der Vollständigkeit halber sei aber noch auf die (zutreffenden) Beschwerdeausführungen zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO hingewiesen, wonach sich die Zeugin Alunita D***** in der Hauptverhandlung vom 18.April 1996 der Aussage gemäß §§ 152 Abs 1 Z 1, 153 StPO entschlagen habe (S 59/V) und die Zeugin Anca T***** nach dem Protokoll über dieselbe Hauptverhandlung nur diesbezüglich belehrt worden sei, nicht aber (ausdrücklich) auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet habe (S 63/V). Dennoch seien deren Angaben unter anderem (zumindest teilweise) in der Urteilsbegründung (zum Nachteil des Angeklagten) verwertet worden (US 7 und 8).Der Vollständigkeit halber sei aber noch auf die (zutreffenden) Beschwerdeausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hingewiesen, wonach sich die Zeugin Alunita D***** in der Hauptverhandlung vom 18.April 1996 der Aussage gemäß Paragraphen 152, Absatz eins, Ziffer eins, 153, StPO entschlagen habe (S 59/V) und die Zeugin Anca T***** nach dem Protokoll über dieselbe Hauptverhandlung nur diesbezüglich belehrt worden sei, nicht aber (ausdrücklich) auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet habe (S 63/V). Dennoch seien deren Angaben unter anderem (zumindest teilweise) in der Urteilsbegründung (zum Nachteil des Angeklagten) verwertet worden (US 7 und 8).
Grundsätzlich sind nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit. Dieses seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, (zum Unterschied von der früheren Regelung des § 153 StPO) absolut geltende Entschla- gungsrecht stand den genannten Zeuginnen auf Grund des gegen sie bevorstehenden oder bereits anhängigen Strafverfahrens wegen § 184 StGB, aber auch durch die naheliegende Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung wegen Mit- oder Beitragstäterschaft an den dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugshandlungen unzweifelhaft zu (vgl 14 Os 82/94).Grundsätzlich sind nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit. Dieses seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, (zum Unterschied von der früheren Regelung des Paragraph 153, StPO) absolut geltende Entschla- gungsrecht stand den genannten Zeuginnen auf Grund des gegen sie bevorstehenden oder bereits anhängigen Strafverfahrens wegen Paragraph 184, StGB, aber auch durch die naheliegende Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung wegen Mit- oder Beitragstäterschaft an den dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugshandlungen unzweifelhaft zu vergleiche 14 Os 82/94).
Ungeachtet dessen, daß sich Alunita D***** in der Hauptverhandlung vom 18.April 1996 berechtigt ihrer Zeugenaussage entschlug und sich das Beweisthema nur auf einen Sachverhaltsbereich bezog, wurden ihr mehrfach Fragen gestellt und auf ihre neuerlichen Antwortverweigerungen sogar mit Antrag auf Beugestrafeverhängung und Belehrung über deren Rechtsfolgen reagiert (S 61 f/V). Da bei Anca T***** ein ausdrücklicher Entschlagungsverzicht nicht protokolliert wurde, ist deren Aussage gemäß § 152 Abs 5 StPO als nichtig zu werten. Schließlich wurden am Ende der Hauptverhandlung vom 2.Juli 1996 auch die Angaben beider Zeuginnen vor der Sicherheitsbehörde (ON 5) verlesen (S 344/V).Ungeachtet dessen, daß sich Alunita D***** in der Hauptverhandlung vom 18.April 1996 berechtigt ihrer Zeugenaussage entschlug und sich das Beweisthema nur auf einen Sachverhaltsbereich bezog, wurden ihr mehrfach Fragen gestellt und auf ihre neuerlichen Antwortverweigerungen sogar mit Antrag auf Beugestrafeverhängung und Belehrung über deren Rechtsfolgen reagiert (S 61 f/V). Da bei Anca T***** ein ausdrücklicher Entschlagungsverzicht nicht protokolliert wurde, ist deren Aussage gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO als nichtig zu werten. Schließlich wurden am Ende der Hauptverhandlung vom 2.Juli 1996 auch die Angaben beider Zeuginnen vor der Sicherheitsbehörde (ON 5) verlesen (S 344/V).
Nach dem angefochtenen Urteil stützten die Tatrichter die Feststellungen unter anderem auf die Erhebungen der Sicherheitsbehörden sowie auf die Zeugenaussagen der Alunita D***** und Anca T***** (US 7). Neben dieser allgemeinen Erwähnung als Grundlage zur Sachverhaltsermittlung werden die beiden Ordinationsgehilfinnen (in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten) für die Konstatierung über die Zuordnung von Leistungen nach Behandlungskennzeichen konkret genannt (US 8). In der Folge vermeint zwar das Erstgericht, aus deren Aussagen nichts gewinnen zu können, weil sie von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hätten (US 12), zieht aber gleich darauf ihre dennoch getätigten Depositionen als zusätzliche Begründung für die getroffenen, dem Schuldspruch des Angeklagten zugrundeliegenden Feststellungen heran (US 12 und 13).
Aus der Gesamtheit der Entscheidungsbegründung läßt sich sohin nicht unzweifelhaft erkennen, daß die aufgezeigten Formverletzungen auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnten (§ 281 Abs 3 StPO), weshalb auch nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 152 Abs 1 Z 1 StPO Nichtigkeit des bekämpften Urteils vorliegt.Aus der Gesamtheit der Entscheidungsbegründung läßt sich sohin nicht unzweifelhaft erkennen, daß die aufgezeigten Formverletzungen auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weshalb auch nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Nichtigkeit des bekämpften Urteils vorliegt.
Schließlich sei noch angemerkt, daß die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, die ausgestellten Honorarnoten seien als echte Urkunden mit unwahrem Inhalt nicht geeignet, die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (US 14), die jüngste Rechtsprechung zu dieser Problematik (vgl Entscheidung des verstärkten Senates vom 5. Oktober 1994, 13 Os 81/93 = EvBl 1995/21 = RZ 1995/11) außer acht läßt. Der Annahme dieser Qualifikation im zweiten Rechtsgang stünde das nur auf den Sanktionenbereich beschränkte Verschlimmerungsverbot nicht entgegen (vgl Mayerhofer StPO4 § 293 E 24 ff).Schließlich sei noch angemerkt, daß die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, die ausgestellten Honorarnoten seien als echte Urkunden mit unwahrem Inhalt nicht geeignet, die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu begründen (US 14), die jüngste Rechtsprechung zu dieser Problematik vergleiche Entscheidung des verstärkten Senates vom 5. Oktober 1994, 13 Os 81/93 = EvBl 1995/21 = RZ 1995/11) außer acht läßt. Der Annahme dieser Qualifikation im zweiten Rechtsgang stünde das nur auf den Sanktionenbereich beschränkte Verschlimmerungsverbot nicht entgegen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 24 ff).
Es war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruche zu erkennen (§ 285 e StPO).Es war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruche zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.