Die Grundrechtsbeschwerde (ON 37) kritisiert zutreffend das Fehlen relevanter Feststellungen sowie eine unzureichende Begründung getroffener Konstatierungen zum dringenden Tatverdacht. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen und solcherart eine neue - reformatorische - Entscheidung darzustellen hat (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817). Nach § 174 Abs 3 Z 4 StPO (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jede solche Entscheidung „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene; vgl 14 Os 59/06t ua, EvBl 2006/132, 690; RIS-Justiz RS0120817). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil (vgl 13 Os 81/07x, EvBl 2007/137, 742 mwN; jüngst 14 Os 11/09p).Die Grundrechtsbeschwerde (ON 37) kritisiert zutreffend das Fehlen relevanter Feststellungen sowie eine unzureichende Begründung getroffener Konstatierungen zum dringenden Tatverdacht. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen und solcherart eine neue - reformatorische - Entscheidung darzustellen hat (Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817). Nach Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO (Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz StPO) hat jede solche Entscheidung „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene; vergleiche 14 Os 59/06t ua, EvBl 2006/132, 690; RIS-Justiz RS0120817). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil vergleiche 13 Os 81/07x, EvBl 2007/137, 742 mwN; jüngst 14 Os 11/09p).
Der vom Oberlandesgericht alleine auf die Gesamthöhe der Konkursforderung und auf die Dauer der Funktionsperiode des Beschuldigten als Geschäftsführer gestützte dringende Tatverdacht des betrügerischen Herauslockens nicht näher spezifizierter Leistungen in einem 50.000 Euro weit überschreitenden Gesamtwert unter Vortäuschen der Zahlungswilligkeit der L***** GmbH bei gleichzeitiger Verschleierung der personellen und finanziellen Verhältnisse (BS 5) wird den dargestellten Kriterien in keiner Weise gerecht. Völlig unbegründet blieb weiters die oberlandesgerichtliche Annahme eines dringenden Verdachts tatbestandsmäßigen Handelns in Richtung betrügerischer Krida nach § 156 Abs 1 StGB durch Beseitigung von Betriebsmitteln und Bargeld aus dem Vermögen der L***** GmbH, wodurch deren Vermögen verringert und die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt wurde.Der vom Oberlandesgericht alleine auf die Gesamthöhe der Konkursforderung und auf die Dauer der Funktionsperiode des Beschuldigten als Geschäftsführer gestützte dringende Tatverdacht des betrügerischen Herauslockens nicht näher spezifizierter Leistungen in einem 50.000 Euro weit überschreitenden Gesamtwert unter Vortäuschen der Zahlungswilligkeit der L***** GmbH bei gleichzeitiger Verschleierung der personellen und finanziellen Verhältnisse (BS 5) wird den dargestellten Kriterien in keiner Weise gerecht. Völlig unbegründet blieb weiters die oberlandesgerichtliche Annahme eines dringenden Verdachts tatbestandsmäßigen Handelns in Richtung betrügerischer Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB durch Beseitigung von Betriebsmitteln und Bargeld aus dem Vermögen der L***** GmbH, wodurch deren Vermögen verringert und die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt wurde.
Schließlich mangelt es an einer mängelfreien Begründung für die Annahme des dringenden Verdachts, der Beschwerdeführer hätte zum Nachteil der Steiermärkischen und der Wiener Gebietskrankenkasse als berechtigten Sozialversicherungsträgern 50.000 Euro übersteigende Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vorenthalten. Der bloße Hinweis auf den Gesamtschaden von über 148.000 Euro und die Beitragsschulden in Höhe von 96.155 Euro bei der Wiener Gebietskrankenkasse zum Stichtag 9. Jänner 2008 (BS 4, 5) reicht hiezu nicht aus, ist doch den Beilagen ./I und ./J zu ON 2 zu entnehmen, dass die Beitragsschulden der L***** GmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Gesamtausmaß von 96.155 Euro für den Zeitraum ab 1. September 2007 aufgelaufen sind, für den Samir Z***** infolge Ausscheidens als Geschäftsführer mutmaßlich nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann. Dass nach der Verdachtslage nahezu sämtliche Beiträge von Dienstnehmern der L***** GmbH zum Nachteil der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vor dem 25. August 2007 vorenthalten worden wären, ist dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen. Die Annahmen, der Beschwerdeführer habe auch in diesem Zusammenhang einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu verantworten und hätte bereits die Anmeldung von Dienstnehmern der L***** GmbH zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen, keine ausreichenden Beiträge zu leisten, sind damit insgesamt ohne Begründung geblieben.
Der Beschwerdeführer wurde demgemäß durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 1. April 2009, AZ 9 Bs 120/09d (ON 34 in den HR-Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz), im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Der Grundrechtsbeschwerde war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - Folge zu geben, ohne dass eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erforderlich wäre (§ 7 Abs 1 GRBG).Der Beschwerdeführer wurde demgemäß durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 1. April 2009, AZ 9 Bs 120/09d (ON 34 in den HR-Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz), im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Der Grundrechtsbeschwerde war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - Folge zu geben, ohne dass eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erforderlich wäre (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG.