Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs. 1 StPO).Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des § 108 Abs. 1 StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KFG erfülltBei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG erfüllt
(9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3, 12 Os 28, 29/87; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2 RN 9 und 10 zu § 108; vgl auch ÖJZ-LSK 1987/71).(9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3, 12 Os 28, 29/87; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2 RN 9 und 10 zu Paragraph 108,; vergleiche auch ÖJZ-LSK 1987/71).
Hiezu ist festzuhalten:
Motorfahrräder sind Krafträder (§ 2 Z 14 KFG). Krafträder sind Kraftfahrzeuge iS § 2 Z 1 KFG (§ 2 Z 4 KFG). Daher finden auf Motorfahrräder die Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (IV.Abschn des KFG) Anwendung, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen (vgl die für Motorfahrräder geltende Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht: § 2 Abs. 1 Z 7 KFzStG BGBl 1952/110 idgF).Motorfahrräder sind Krafträder (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG). Krafträder sind Kraftfahrzeuge iS Paragraph 2, Ziffer eins, KFG (Paragraph 2, Ziffer 4, KFG). Daher finden auf Motorfahrräder die Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (römisch vier.Abschn des KFG) Anwendung, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche die für Motorfahrräder geltende Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KFzStG BGBl 1952/110 idgF).
Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge (und damit auch Motorfahrräder iS § 2 Z 14 KFG) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)Gemäß Paragraph 36, KFG dürfen Kraftfahrzeuge (und damit auch Motorfahrräder iS Paragraph 2, Ziffer 14, KFG) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)
a) zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG) (§ 36 lit a KFG),a) zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39 KFG) (Paragraph 36, Litera a, KFG),
b) das behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG) führen (§ 36 lit b KFG) undb) das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48, KFG) führen (Paragraph 36, Litera b, KFG) und
c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (§§ 59 ff KFG) sind (§ 36 lit d KFG).c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (Paragraphen 59, ff KFG) sind (Paragraph 36, Litera d, KFG).
Unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zuzulassen ist, ergibt sich aus § 37 KFG. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad nur dann zum Verkehr zuzulassen ist, wenn (§ 37 Abs. 2 KFG)Unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zuzulassen ist, ergibt sich aus Paragraph 37, KFG. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad nur dann zum Verkehr zuzulassen ist, wenn (Paragraph 37, Absatz 2, KFG)
der rechtmäßige Fahrzeugbesitz glaubhaft gemacht wird,
der Zulassungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat (§ 37 Abs. 2 erster Halbsatz KFG) und folgende Nachweise erbracht werden:der Zulassungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat (Paragraph 37, Absatz 2, erster Halbsatz KFG) und folgende Nachweise erbracht werden:
a) der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid (§ 37 Abs. 2 lit a KFG), a) der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid (Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, KFG),
b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug (§ 37 Abs. 2 lit b KFG) über den aufrechten Bestand der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG) über den aufrechten Bestand der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung,
c) das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57 a Abs. 4 KFG, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist (§ 37 Abs. 2 lit h KFG; ist das Gutachten bereits abgelaufen, dh auch die Toleranzfrist verstrichen, so ist ein neues Gutachten auf Grund eines Verfahrens gemäß § 57 a Abs. 9 KFG zu erstellen; vgl Anm 11 und 11 a zu § 37 bei Grubmann KFG3). c) das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57, a Absatz 4, KFG, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist (Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG; ist das Gutachten bereits abgelaufen, dh auch die Toleranzfrist verstrichen, so ist ein neues Gutachten auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 57, a Absatz 9, KFG zu erstellen; vergleiche Anmerkung 11 und 11 a zu Paragraph 37, bei Grubmann KFG3).
Den aufrechten Bestand einer Haftpflichtversicherung und die nachgewiesene Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 37 Abs. 2 lit b und lit h KFG) hat die Judikatur zu § 108 StGB seit langem als materielle Zulassungsvoraussetzungen gewertet, bei deren Fehlen die Verwendung des (nicht zugelassenen) Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Anbringung der Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs dem Tatbestand des § 108 StGB zu unterstellen ist (vgl EvBl 1976/290 = ZVR 1977/32; ZVR 1978/65; ZVR 1978/97; 10 Os 42/79; 11 Os 5/86; ebenso auch SSt 54/43 und 13 Os 56/87 = ÖJZ-LSK 1987/71); mitunter wurde auch noch das Erfordernis rechtmäßigen Fahrzeugbesitzes als materielle Zulassungsvoraussetzung gewertet (ZVR 1978/97; 12 Os 160/80) und als Schutzzweck der Zulassungs- bzw Kennzeichenvorschriften auch die Ermittelbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers angesehen (12 Os 160/80; vgl zum Ganzen auch Leukauf-Steininger Komm2 § 108 RN 9 ff; Kienapfel BT I2 § 108 Rz 32 f).Den aufrechten Bestand einer Haftpflichtversicherung und die nachgewiesene Verkehrs- und Betriebssicherheit (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b und Litera h, KFG) hat die Judikatur zu Paragraph 108, StGB seit langem als materielle Zulassungsvoraussetzungen gewertet, bei deren Fehlen die Verwendung des (nicht zugelassenen) Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Anbringung der Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs dem Tatbestand des Paragraph 108, StGB zu unterstellen ist vergleiche EvBl 1976/290 = ZVR 1977/32; ZVR 1978/65; ZVR 1978/97; 10 Os 42/79; 11 Os 5/86; ebenso auch SSt 54/43 und 13 Os 56/87 = ÖJZ-LSK 1987/71); mitunter wurde auch noch das Erfordernis rechtmäßigen Fahrzeugbesitzes als materielle Zulassungsvoraussetzung gewertet (ZVR 1978/97; 12 Os 160/80) und als Schutzzweck der Zulassungs- bzw Kennzeichenvorschriften auch die Ermittelbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers angesehen (12 Os 160/80; vergleiche zum Ganzen auch Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 108, RN 9 ff; Kienapfel BT I2 Paragraph 108, Rz 32 f). Im Sinne der herrschenden Judikatur ist bei Kennzeichenmanipulationen der verfahrensgegenständlichen Art die Schädigung eines konkreten (staatlichen) Rechts iS § 108 StGB zu verneinen, wenn das Fahrzeug, das mit fremden Kennzeichen verwendet wird, jedenfalls die Zulassungsvoraussetzungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des aufrechten Bestandes einer Haftpflichtversicherung erfüllt (zumal das Fehlen einer dieser beiden Voraussetzungen obligatorisch die Aufhebung der Zulassung zur Folge hat; vgl § 44 Abs. 1 lit a, lit b und lit c KFG). Auf dieser Linie liegen insb auch die Entscheidungen SSt 54/43 und ÖJZ-LSK 1987/71, in welchen der Oberste Gerichtshof deshalb zum Freispruch gelangte, weil diese beiden Zulassungsvoraussetzungen gegeben waren.Im Sinne der herrschenden Judikatur ist bei Kennzeichenmanipulationen der verfahrensgegenständlichen Art die Schädigung eines konkreten (staatlichen) Rechts iS Paragraph 108, StGB zu verneinen, wenn das Fahrzeug, das mit fremden Kennzeichen verwendet wird, jedenfalls die Zulassungsvoraussetzungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des aufrechten Bestandes einer Haftpflichtversicherung erfüllt (zumal das Fehlen einer dieser beiden Voraussetzungen obligatorisch die Aufhebung der Zulassung zur Folge hat; vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, KFG). Auf dieser Linie liegen insb auch die Entscheidungen SSt 54/43 und ÖJZ-LSK 1987/71, in welchen der Oberste Gerichtshof deshalb zum Freispruch gelangte, weil diese beiden Zulassungsvoraussetzungen gegeben waren.
Im vorliegenden Fall bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß das Motorfahrrad aufrecht haftpflichtversichert und verkehrs- und betriebssicher gewesen ist; ein sofortiger Freispruch kommt daher nicht in Betracht. Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß die erwähnten materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorlagen. Es bedarf daher diesbezüglich der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb ohne Erörterung des Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruche zu erkennen war.