Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 108/87×

Entscheidung 12 Os 108/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os108/87

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 3.Juni 1987, GZ 3 a römisch fünf r 1009/87-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit zwischen 20. und 24. Februar 1987 sowie zwischen 25.Februar 1987 und 24.März 1987 in Weiz dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Straßenverkehr dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er auf dem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad Puch Monza 6 SL das nicht für dieses Kraftfahrzeug ausgegebene Kennzeichen St 447.666 montierte und sodann mit dem genannten Motorfahrrad öffentliche Straßen befuhr, wobei er die zur Überwachung des Straßenverkehrs berufenen Straßenaufsichtsorgane in Beziehung auf ihr Amtsgeschäft zu einer Duldung, die den Schaden herbeiführen sollte, nämlich zur Gestattung der Benützung öffentlicher Verkehrsflächen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zu verleiten suchte.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG erfüllt

(9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3, 12 Os 28, 29/87; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2 RN 9 und 10 zu Paragraph 108,; vergleiche auch ÖJZ-LSK 1987/71).

Hiezu ist festzuhalten:

Motorfahrräder sind Krafträder (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG). Krafträder sind Kraftfahrzeuge iS Paragraph 2, Ziffer eins, KFG (Paragraph 2, Ziffer 4, KFG). Daher finden auf Motorfahrräder die Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (römisch vier.Abschn des KFG) Anwendung, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche die für Motorfahrräder geltende Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KFzStG BGBl 1952/110 idgF).

Gemäß Paragraph 36, KFG dürfen Kraftfahrzeuge (und damit auch Motorfahrräder iS Paragraph 2, Ziffer 14, KFG) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)

a) zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39 KFG) (Paragraph 36, Litera a, KFG),

b) das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48, KFG) führen (Paragraph 36, Litera b, KFG) und

c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (Paragraphen 59, ff KFG) sind (Paragraph 36, Litera d, KFG).

Unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zuzulassen ist, ergibt sich aus Paragraph 37, KFG. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad nur dann zum Verkehr zuzulassen ist, wenn (Paragraph 37, Absatz 2, KFG)

  1. Ziffer eins
    der rechtmäßige Fahrzeugbesitz glaubhaft gemacht wird,
  2. Ziffer 2
    der Zulassungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat (Paragraph 37, Absatz 2, erster Halbsatz KFG) und folgende Nachweise erbracht werden:
    a) der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid (Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, KFG),
    b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG) über den aufrechten Bestand der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung,
    c) das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57, a Absatz 4, KFG, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist (Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG; ist das Gutachten bereits abgelaufen, dh auch die Toleranzfrist verstrichen, so ist ein neues Gutachten auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 57, a Absatz 9, KFG zu erstellen; vergleiche Anmerkung 11 und 11 a zu Paragraph 37, bei Grubmann KFG3).
Den aufrechten Bestand einer Haftpflichtversicherung und die nachgewiesene Verkehrs- und Betriebssicherheit (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b und Litera h, KFG) hat die Judikatur zu Paragraph 108, StGB seit langem als materielle Zulassungsvoraussetzungen gewertet, bei deren Fehlen die Verwendung des (nicht zugelassenen) Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Anbringung der Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs dem Tatbestand des Paragraph 108, StGB zu unterstellen ist vergleiche EvBl 1976/290 = ZVR 1977/32; ZVR 1978/65; ZVR 1978/97; 10 Os 42/79; 11 Os 5/86; ebenso auch SSt 54/43 und 13 Os 56/87 = ÖJZ-LSK 1987/71); mitunter wurde auch noch das Erfordernis rechtmäßigen Fahrzeugbesitzes als materielle Zulassungsvoraussetzung gewertet (ZVR 1978/97; 12 Os 160/80) und als Schutzzweck der Zulassungs- bzw Kennzeichenvorschriften auch die Ermittelbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers angesehen (12 Os 160/80; vergleiche zum Ganzen auch Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 108, RN 9 ff; Kienapfel BT I2 Paragraph 108, Rz 32 f).
Im Sinne der herrschenden Judikatur ist bei Kennzeichenmanipulationen der verfahrensgegenständlichen Art die Schädigung eines konkreten (staatlichen) Rechts iS Paragraph 108, StGB zu verneinen, wenn das Fahrzeug, das mit fremden Kennzeichen verwendet wird, jedenfalls die Zulassungsvoraussetzungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des aufrechten Bestandes einer Haftpflichtversicherung erfüllt (zumal das Fehlen einer dieser beiden Voraussetzungen obligatorisch die Aufhebung der Zulassung zur Folge hat; vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, KFG). Auf dieser Linie liegen insb auch die Entscheidungen SSt 54/43 und ÖJZ-LSK 1987/71, in welchen der Oberste Gerichtshof deshalb zum Freispruch gelangte, weil diese beiden Zulassungsvoraussetzungen gegeben waren.
Im vorliegenden Fall bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß das Motorfahrrad aufrecht haftpflichtversichert und verkehrs- und betriebssicher gewesen ist; ein sofortiger Freispruch kommt daher nicht in Betracht. Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß die erwähnten materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorlagen. Es bedarf daher diesbezüglich der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb ohne Erörterung des Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruche zu erkennen war.

Anmerkung

E11915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00108.87.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19871022_OGH0002_0120OS00108_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung