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Entscheidung 12 Os 119/07b×

Entscheidung 12 Os 119/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os119/07b

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 28. Juni 2007, GZ 73 Hv 1/07g-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er Birgit H***** mit fünf massiv geführten Messerschnitten gegen den Hals, wodurch Halsweichteile und Gefäße bis zur Halswirbelsäule durchtrennt worden waren, vorsätzlich getötet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 6, 8, 9, 10, 10 a, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand der Fragenrüge (Ziffer 6,), die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Tatbestand des Paragraph 75, StGB dann nicht erfüllt ist, wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, lässt die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, aus welchem Grund der angesprochene Zusatz erforderlich gewesen sein soll, obwohl er nicht Teil des Wortlautes des Paragraph 75, StGB ist und Paragraph 312, Absatz eins, StPO auf der Tatbestandsebene ausdrücklich die Aufnahme (nur) der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung verlangt, die der Anklage zugrunde liegt.

Da die Rüge aus Ziffer 9, auf dem Vorbringen der Fragenrüge basiert, ist sie einer meritorischen Erledigung schon vom Ansatz her nicht zugänglich.

Hinzu kommt, dass sich Ziffer 9, gerade nicht auf die Fragestellung, sondern nur auf die Antwort der Geschworenen bezieht, aus welchem Grund Fehler der Fragestellung unter diesem Gesichtspunkt nicht erfolgreich gerügt werden können (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 76). Mit dem auf Ziffer 10, gegründeten Einwand, der Schwurgerichtshof wäre infolge eines mangelhaften Wahrspruchs der Geschworenen verpflichtet gewesen, das Moniturverfahren einzuleiten (Paragraph 332, Absatz 4, StPO), orientiert sich die Beschwerde nicht am Wortlaut des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Ziffer 10, sieht die angesprochene Vorgangsweise nämlich nur dann vor, wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat, was hier nicht vorgebracht wird.

Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) entzieht sich einer inhaltlichen Antwort, weil sie sich auf die infolge Bejahung der Hauptfrage nicht zu beantwortende Eventualfrage (nach dem Verbrechen des Totschlags) bezieht. Bei dieser Konstellation wäre die Rüge nur dann gesetzesgemäß ausgeführt, wenn sie das Vorbringen enthalten würde, der relevierte Fehler habe sich auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63), wogegen fallbezogen die Beschwerde sogar ausdrücklich davon ausgeht, dass dies unerheblich sei.

Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist der Umstand, dass die Beratung der Geschworenen „nur" rund zwanzig Minuten gedauert hat (S 346/V), per se nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dabei sei insbesonders auch darauf hingewiesen, dass die Anklage nur einen einzigen Tatvorwurf gegen einen Beschuldigten enthält (ON 93) und dass die Geschworenen nur mit einer Hauptfrage und zwei - infolge deren Bejahung letztlich nicht zu beantwortenden - Eventualfragen konfrontiert gewesen sind.

Die Beschwerdeausführungen zur angeblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung durch die Argumentation der Staatsanwaltschaft und zum persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers haben mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse auf sich zu beruhen. Die - übrigens auch ohne Bezug zum Akteninhalt vorgetragene - Behauptung, Teile des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen sprächen für die Annahme einer nach Paragraph 76, StGB privilegierenden Gemütsbewegung, trifft nicht zu. Die Sachverständige gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass die Tat eine emotionale Handlung gewesen und dass die Gewaltschwelle des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung herabgesetzt sei (s insbes S 338/V in Verbindung mit S 69/V; S 339/V). Der Schluss auf eine allgemein begreifliche, heftige Affektlage wird hiedurch aber keineswegs nahegelegt. Im Übrigen erschöpft sich die Tatsachenrüge in der eigenständigen Bewertung einzelner Beweisergebnisse, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.

Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), der Wahrspruch der Geschworenen enthalte keine Feststellungen zum Nichtvorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (der Sache nach Ziffer 11,), orientiert sich nicht am Wortlaut des Paragraph 75, StGB, der dieses (negative) Tatbestandselement nicht enthält.

Soweit die Beschwerde - ausgehend von der Prämisse, die angesprochene Affektlage sei vorgelegen - eine Verurteilung nach Paragraph 76, StGB anstrebt, entfernt sie sich vom Wahrspruch der Geschworenen (US 2). Die Behauptung der Sanktionsrüge, das Geschworenengericht habe durch den Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe seine Strafbefugnis überschritten (Ziffer 13, erster Fall), trifft nicht zu (s Paragraph 75, StGB). Der Einwand, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung für diese nach dem Gesetz irrelevante Umstände berücksichtigt (Ziffer 13, zweiter Fall), lässt den Bezug zur Aktenlage vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86108 12Os119.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4121 = RZ 2008,257 EÜ355 - RZ 2008 EÜ355 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00119.07B.1115.000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20071115_OGH0002_0120OS00119_07B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100487 Rechtssatz 25.07.1995Strafrecht
Die Hauptfrage hat sich an der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung zu orientieren. Umstände, die in der gesetzlichen Definition des Deliktes nicht enthalten sind, sind in die Frage nicht aufzunehmen.
RS0101190 Rechtssatz 13.05.1980Strafrecht
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Missverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich n …
RS0110682 Rechtssatz 08.09.1998Strafrecht
Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vergleiche § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Z 8) nicht am Gesetz orientiert.
RS0111311 Rechtssatz 15.12.1998Strafrecht
Gesetzmäßige Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend die Belehrung zu einer unbeantwortet gebliebenen Eventualfrage. Wird eine Eventualfrage zufolge Bejahung der Hauptfrage gar nicht aktuell, ist zur gesetzmäßigen Ausführung einer Instruktionsrüge betr …
RS0119417 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen.
RS0121301 Rechtssatz 10.10.2006Strafrecht
Fehler der Fragestellung können aus Z9 nicht erfolgreich gerügt werden (WK-StPO § 345 Rz 76).
RS0123012 Rechtssatz 15.11.2007Strafrecht
Die Dauer der Beratung der Geschworenen ist aus Z 10a ohne Bedeutung.