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Entscheidung 12 Os 141/20g×

Entscheidung 12 Os 141/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091375 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch d …
RS0091624 Rechtssatz 20.09.1978Strafrecht
Die Vorhaft ist, auch wenn der OGH die Strafe neu bemisst, nur bis zum Urteil I. Instanz anzurechnen; die folgende Haft ist nach § 400 StPO anzurechnen.
RS0093085 Rechtssatz 18.01.1996Strafrecht
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzu …
RS0115363 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …
RS0132341 Rechtssatz 11.12.2018Strafrecht
Das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB wird bei uno actu erfolgter Hinderung mehrerer amtshandelnder Beamter, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, nur ein mal verwirklicht.
RS0133639 Rechtssatz 27.05.2021Strafrecht
Bei der Vergitterung des Zellenfensters einer Justizanstalt handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur nach § 74 Abs 1 Z 11 StGB, weil deren Beschädigung (etwa durch Öffnung von Schweißnähten) geeignet ist, deren Funktionsfäh …
RS0133640 Rechtssatz 27.05.2021Strafrecht
Bei den Varianten des § 143 Abs 1 StGB handelt es sich um kumulative Qualifikationsmerkmale, sodass Wahlfeststellungen unzulässig sind und eine unrichtige Subsumtion unter eine der beiden jedenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO begründet.