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Entscheidung 12 Os 28/87×

Entscheidung 12 Os 28/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os28/87 (12Os29/87)

Entscheidungsdatum

02.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf L*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderen strafbaren Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Oktober 1986, GZ 9 d römisch fünf r 3173/86-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Angeklagten wird wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

Gründe:

Mit dem in der Hauptverhandlung am 2.Oktober 1986 in Gegenwart des Angeklagten Rudolf L*** und des Verteidigers verkündeten Urteil wurde der genannte Angeklagte der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB, des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung meldeten der Angeklagte (römisch eins S 495) und sein Verteidiger (römisch eins S 497) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Eine Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.Herbert G*** am 20.Jänner 1987 zugestellt (römisch eins S 491 verso). Am 9. Februar 1987 - sohin am 20. Tage nach der Urteilszustellung - gab der Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zur Post und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

In diesem Antrag wird vorgebracht, daß der Termin für die Ausführung der Rechtsmittel von der Sekretärin Renate F*** unrichtig mit 17.Februar 1987 kalendiert worden ist; diesen Fehler habe der Verteidiger am 6.Februar bemerkt, als er die Termine und Fristen für die Woche vom 9. bis 13.Februar 1987 kontrollierte. Die genannte Kanzleikraft sei seit eineinhalb Jahren beim Verteidiger tätig und sei besonders tüchtig und verläßlich. Nur einmal habe es eine Beanstandung gegeben, und zwar habe sie im Dezember 1986 in einer Zivilrechtssache die Frist zwar richtig eingetragen, jedoch übersehen, daß das Ende dieser Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fiel. Daraufhin habe der Verteidiger eine zusätzliche Kontrolle der Termine durch jeweils eine andere Kanzleikraft angeordnet. Im vorliegenden Falle sei auch der damit beauftragten, an sich besonders zuverlässigen Kanzleikraft Renate C***-R***, die seit Jänner 1987 in der Kanzlei des Verteidigers beschäftigt sei, diese fehlerhafte Eintragung der Frist nicht aufgefallen. Der Verteidiger habe zwar wiederholt stichprobenartige Kontrollen vorgenommen, eine tägliche Überprüfung sei ihm aber nicht möglich gewesen. Gleichzeitig mit dem Antrag wurden eidesstättige Erklärungen des Verteidigers, der Renate F*** und Renate C***-R*** vorgelegt, in welchen der vorstehende Sachverhalt bescheinigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Wiedereinsetzung ist berechtigt.

Dieser oben geschilderte Vorfall vom Dezember 1986 führte, obwohl er nicht die fehlerhafte Eintragung des Zeitraumes einer Frist betroffen hat, zur Einschaltung einer weiteren Kontrollmaßnahme, und zwar zu einer zusätzlichen Überprüfung der Termineintragungen durch jeweils eine andere Kanzleikraft. Das Fehlverhalten der Renate C***-R***, die im vorliegenden Fall mit dieser Prüfung betraut war, kann nach Lage des Falles, insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und ausgezeichnete Dienstbeschreibung, gerade noch als einmaliges Versagen einer sonst verläßlichen Angestellten gewertet werden. Dies war für Dr. Herbert G*** ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, die Frist zur Ausführung der beiden Rechtsmittel einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Da der Verteidiger des weiteren innerhalb der Frist des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO um die Wiedereinsetzung angesucht hat, schließlich die Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung, sondern auch wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrags erfüllt.

Anmerkung

E11052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00028.87.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19870402_OGH0002_0120OS00028_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065521 Rechtssatz 13.10.1983Strafrecht
Auch die von den gemäß § 57 a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden an Kraftfahrzeugen angebrachten Begutachtungsplaketten sind öffentliche Beglaubigungszeichen (Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Kienapfel W …
RS0093078 Rechtssatz 06.11.1975Strafrecht
Die Benützung einer für ein bestimmtes Moped oder für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafel für ein anderes Fahrzeug erfüllt nur den Tatbestand der Täuschung nach den § 108 StGB und nicht auch noch jenen der Fälschung öffentlichen Begla …
RS0093198 Rechtssatz 08.04.1976Strafrecht
Eine unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde fällt nicht unter § 74 Z 7 StGB. Die Verfälschung einer derartigen Fotokopie ist keine Urkundenfälschung nach § 223 StGB und erfüllt nicht die Voraussetzung der ersten Alternative des § 147 Abs 1 Z 1 StGB.
RS0094151 Rechtssatz 09.10.1984Strafrecht
Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (§§ 1191, 1312 …
RS0094378 Rechtssatz 08.04.1976Strafrecht
Beweismittel ist (außer Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB) alles, was dazu dienen kann, von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen; unbeglaubigte Fotokopien einer Urkunde fallen darunter.
RS0096401 Rechtssatz 22.09.1983Strafrecht
Ein amtlicher Aktenvermerk ist, auch wenn er nur für den inneren Dienst der Behörde errichtet wurde, Beweismittel und bei Unrichtigkeit seines Inhalts ein falsches Beweismittel in der Bedeutung des § 293 StGB.
RS0096428 Rechtssatz 27.03.1985Strafrecht
"Gebrauch" besteht im - auch formlosen - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungsbehörde oder Justizbehörde) Behörde; Absenden des gefälschten Beweismittels an die Behörde begründet daher § 293 Abs 2 StGB.
RS0096430 Rechtssatz 21.05.1987Strafrecht
"Falsch" im Sinne des § 293 Abs 2 StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolge …
RS0096438 Rechtssatz 21.05.1987Strafrecht
Das Vorweisen der unbeglaubigten Ablichtung einer polizeilichen Verlustbestätigung für Führerschein und Personalausweis, nachdem letztere unter Widerruf des (angeblichen) Verlusts wieder zurückgegeben worden war, bei einer Fahrzeugkontrolle ist als Gebrauch …
RS0100152 Rechtssatz 11.07.1956Strafrecht
Auf eine "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" kann nicht Bedacht genommen werden, da das Gesetz nur die Einbringung einer Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht und eine ratenweise Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, obgleich innerhalb der gesetzlich …
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0101314 Rechtssatz 21.10.1931Strafrecht
Auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann die Wiedereinsetzung nach dem § 364 StPO bewilligt werden.
RS0101329 Rechtssatz 11.04.1947Strafrecht
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29).