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Entscheidung 12 Os 30/87×

Entscheidung 12 Os 30/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/87

Entscheidungsdatum

06.08.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert A*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Strafberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.April 1986, GZ 1 a römisch fünf r 3676/84-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Haderer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Herbert A*** wegen des ihm zur Last liegenden Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten, wobei es diese Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Begehung der Tathandlungen durch einen langen Zeitraum; als mildernd hielt es dem Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel zugute. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und dessen Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 11.Juni 1987 zurückgewiesen worden sind, welcher Entscheidung im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Strafberufung des Angeklagten zu erkennen, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Daß der Tat, wie der Berufungswerber reklamiert, "keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt", stellt keinen Milderungsgrund dar. Von einer Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB), mithin aus einem augenblicklichen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, kann angesichts der oftmaligen Wiederholung der Tathandlung keine Rede sein. Der relevierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB hinwieder kann dem Berufungswerber deshalb nicht zugute gehalten werden, weil beim Delikt der Veruntreuung die Gelegenheit zu vermögensschädigenden Zueignungshandlungen in Ansehung des anvertrauten Gutes dem Tatbestand immanent ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 32 und 33 zu Paragraph 34,). Der Umstand schließlich, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Berufungswerber sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB), fällt vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, weil das gegenständliche Strafverfahren bereits kurz nach Aufdeckung der Verfehlungen eingeleitet worden ist und der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Strafverfahrens nichts zuschulden kommen ließ, keine besondere mildernde Wirkung zu entfalten vermag. Der Berufungswerber kann somit insgesamt keine zusätzlichen mildernden Umstände aufzeigen, die geeignet wären, eine Reduzierung der Strafe oder gar die Anwendung des Paragraph 41, StGB, wie dies die Berufung begehrt. zu rechtfertigen.

Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist eine Anwendung des Paragraph 37, StGB kraft Gesetzes ausgeschlossen. Über die Berufung war somit spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00030.87.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19870806_OGH0002_0120OS00030_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091000 Rechtssatz 1975 – zuletzt 07.04.2005Strafrecht
Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
RS0091147 Rechtssatz 1977 – zuletzt 06.08.1987Strafrecht
Bei der Unterschlagung ist die (diesem Tatbild immanente) verlockende Gelegenheit nicht mildernd.
RS0091651 Rechtssatz 1981 – zuletzt 25.08.1993Strafrecht
Nur einem Wohlverhalten eines Täters während einer Zeit, in der er sich frei von Strafverfolgung glauben konnte, kommt Bedeutung zu.
RS0097360 Rechtssatz 1983 – zuletzt 24.06.2026Strafrecht
Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Hingegen geht es nicht an, im Verfahren erster Instanz nicht geäußerte Bedenken gegen das Sachverständigengutachten im Rahmen einer Mängelrüge gelte …
RS0097433 Rechtssatz 1970 – zuletzt 24.06.2026Strafrecht
Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0098304 Rechtssatz 1980 – zuletzt 07.04.2020Strafrecht
Die Beurteilung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens ist ein Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbar.
RS0098445 Rechtssatz 1981 – zuletzt 27.06.2019Strafrecht
Daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert (Mayerhofer-Rieder, Nr 22 zu § 258 StPO).
RS0098607 Rechtssatz 1956 – zuletzt 24.06.2026Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …
RS0098659 Rechtssatz 1971 – zuletzt 25.03.2026Strafrecht
Fällt dem Angeklagten eine gleichartige Verbrechensmenge zur Last und sind die deliktischen Angriffe im Urteilstenor nach Zeit, Ort und Gegenstand im Sinne des § 260 Z 1 StPO individualisiert, bedarf es keiner näheren zahlenmäßigen Bestimmung der Einzeltate …
RS0098844 Rechtssatz 1978 – zuletzt 23.02.2006Strafrecht
Keine Spezialisierung der Deliktsobjekte, wenn dies wegen der Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe nicht erforderlich und zur Tatindividualisierung auch nicht geboten ist.
RS0099135 Rechtssatz 1971 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0099189 Rechtssatz 1966 – zuletzt 24.05.2023Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099425 Rechtssatz 1971 – zuletzt 23.09.2026Strafrecht
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat oder …
RS0099438 Rechtssatz 1959 – zuletzt 15.10.2025Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …
RS0099589 Rechtssatz 1970 – zuletzt 28.01.2016Strafrecht
Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Z 5 StPO, kann nur in einer unvollständigen Würdigung der vorliegenden Beweise, nicht hingegen in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen gelegen sein (ZBl 1936/47).
RS0099618 Rechtssatz 1970 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0099709 Rechtssatz 1971 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können, wobei vorausgesetzt ist, dass der beh …
RS0099949 Rechtssatz 1977 – zuletzt 11.03.2004Strafrecht
Die Anmeldung der "Strafberufung" umfaßt nicht auch die Anmeldung der Berufung wegen des Anspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, die daher in der Anmeldung gesondert angeführt werden muß.
RS0106295 Rechtssatz 1974 – zuletzt 25.03.2026Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …