Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Daß der Tat, wie der Berufungswerber reklamiert, "keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt", stellt keinen Milderungsgrund dar. Von einer Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB), mithin aus einem augenblicklichen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, kann angesichts der oftmaligen Wiederholung der Tathandlung keine Rede sein. Der relevierte Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB hinwieder kann dem Berufungswerber deshalb nicht zugute gehalten werden, weil beim Delikt der Veruntreuung die Gelegenheit zu vermögensschädigenden Zueignungshandlungen in Ansehung des anvertrauten Gutes dem Tatbestand immanent ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 32 und 33 zu § 34). Der Umstand schließlich, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Berufungswerber sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Z 18 StGB), fällt vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, weil das gegenständliche Strafverfahren bereits kurz nach Aufdeckung der Verfehlungen eingeleitet worden ist und der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Strafverfahrens nichts zuschulden kommen ließ, keine besondere mildernde Wirkung zu entfalten vermag. Der Berufungswerber kann somit insgesamt keine zusätzlichen mildernden Umstände aufzeigen, die geeignet wären, eine Reduzierung der Strafe oder gar die Anwendung des § 41 StGB, wie dies die Berufung begehrt. zu rechtfertigen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Daß der Tat, wie der Berufungswerber reklamiert, "keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt", stellt keinen Milderungsgrund dar. Von einer Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB), mithin aus einem augenblicklichen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, kann angesichts der oftmaligen Wiederholung der Tathandlung keine Rede sein. Der relevierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB hinwieder kann dem Berufungswerber deshalb nicht zugute gehalten werden, weil beim Delikt der Veruntreuung die Gelegenheit zu vermögensschädigenden Zueignungshandlungen in Ansehung des anvertrauten Gutes dem Tatbestand immanent ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 32 und 33 zu Paragraph 34,). Der Umstand schließlich, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Berufungswerber sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB), fällt vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, weil das gegenständliche Strafverfahren bereits kurz nach Aufdeckung der Verfehlungen eingeleitet worden ist und der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Strafverfahrens nichts zuschulden kommen ließ, keine besondere mildernde Wirkung zu entfalten vermag. Der Berufungswerber kann somit insgesamt keine zusätzlichen mildernden Umstände aufzeigen, die geeignet wären, eine Reduzierung der Strafe oder gar die Anwendung des Paragraph 41, StGB, wie dies die Berufung begehrt. zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist eine Anwendung des § 37 StGB kraft Gesetzes ausgeschlossen. Über die Berufung war somit spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist eine Anwendung des Paragraph 37, StGB kraft Gesetzes ausgeschlossen. Über die Berufung war somit spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.