Zur Nichtigkeitsbeschwerde ("Berufung wegen Nichtigkeit") und zur "Berufung wegen Schuld"
des Angeklagten Andreas W*****:
Die angefochtene Entscheidung wurde am 10. Oktober 2002 verkündet (S 92 ff/IX), der Zweitangeklagte meldete am 14. Oktober 2002 (somit am letzten Tag der Anmeldungsfrist) Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe" an (ON 221) und erklärte erstmals in der Rechtsmittelausführung vom 5. Februar 2003, (auch) Nichtigkeitsgründe geltend zu machen (ON 234). Da die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO deutlich und bestimmt erklärt werden muss (13 Os 157/95, 13 Os 77/02) und die Anmeldung einer "Berufung wegen Schuld und Strafe" diesem Erfordernis nicht entspricht, war die ohne Anmeldung erstattete Nichtigkeitsbeschwerde ("Berufung wegen Nichtigkeit") schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Ratz WK-StPO § 284 Rz 7 mwN).Die angefochtene Entscheidung wurde am 10. Oktober 2002 verkündet (S 92 ff/IX), der Zweitangeklagte meldete am 14. Oktober 2002 (somit am letzten Tag der Anmeldungsfrist) Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe" an (ON 221) und erklärte erstmals in der Rechtsmittelausführung vom 5. Februar 2003, (auch) Nichtigkeitsgründe geltend zu machen (ON 234). Da die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO deutlich und bestimmt erklärt werden muss (13 Os 157/95, 13 Os 77/02) und die Anmeldung einer "Berufung wegen Schuld und Strafe" diesem Erfordernis nicht entspricht, war die ohne Anmeldung erstattete Nichtigkeitsbeschwerde ("Berufung wegen Nichtigkeit") schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Ratz WK-StPO Paragraph 284, Rz 7 mwN).
Mit der vom Angeklagten W***** angemeldeten, gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen unzulässigen "Berufung wegen Schuld" war in gleicher Weise zu verfahren.
Der von diesem Beschwerdeführer gemäß § 35 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider gereicht ihm nicht die (erst) bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gebrauchte Falschbezeichnung als "Berufung wegen Nichtigkeit" zum Nachteil, sondern die Anmeldung ausschließlich einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Rechtsmittels - nämlich einer "Berufung wegen Schuld".Der von diesem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider gereicht ihm nicht die (erst) bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gebrauchte Falschbezeichnung als "Berufung wegen Nichtigkeit" zum Nachteil, sondern die Anmeldung ausschließlich einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Rechtsmittels - nämlich einer "Berufung wegen Schuld".
Zur Nichtigkeitsbeschwerde
des Angeklagten Peter L*****:
Die Mängelrüge (Z 5) wendet zutreffend ein, dass das Erstgericht bezüglich der Verantwortlichkeit des Peter L***** für die L***** GmbH wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat. Nach in der Hauptverhandlung verlesenen (S 83, 87/IX) Urkunden, nämlich der Anzeige des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. November 1998 (ON 96) und dem im Körperschaftssteuerakt der L***** GmbH enthaltenen Betriebsprüfungsbericht vom 26. Mai 1997 soll nämlich einerseits der Beschwerdeführer am 29. August 1995 die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die L***** GmbH zurückgelegt und andererseits der Mitangeklagte K***** auch nach diesem Zeitpunkt namens des genannten Unternehmens Schein- sowie Deckungsrechnungen ausgestellt haben, wobei das Erstgericht - der Anzeige (S 121, 125/V) folgend - dem strafbestimmenden Wertbetrag zum Faktum C alle im Jahr 1995 gelegten unredlichen Fakturen zu Grunde legt (US 5, 28).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet zutreffend ein, dass das Erstgericht bezüglich der Verantwortlichkeit des Peter L***** für die L***** GmbH wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat. Nach in der Hauptverhandlung verlesenen (S 83, 87/IX) Urkunden, nämlich der Anzeige des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. November 1998 (ON 96) und dem im Körperschaftssteuerakt der L***** GmbH enthaltenen Betriebsprüfungsbericht vom 26. Mai 1997 soll nämlich einerseits der Beschwerdeführer am 29. August 1995 die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die L***** GmbH zurückgelegt und andererseits der Mitangeklagte K***** auch nach diesem Zeitpunkt namens des genannten Unternehmens Schein- sowie Deckungsrechnungen ausgestellt haben, wobei das Erstgericht - der Anzeige (S 121, 125/V) folgend - dem strafbestimmenden Wertbetrag zum Faktum C alle im Jahr 1995 gelegten unredlichen Fakturen zu Grunde legt (US 5, 28).
Diese Unvollständigkeit betrifft eine entscheidende Tatsache, weil - wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend festhält - solcherart die tatrichterlichen Konstatierungen nicht hinreichen, den Schuldspruch des Beschwerdeführers zu tragen: Aus den erstgerichtlichen Feststellungen geht nämlich nicht hervor, ob Peter L***** auch nach Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis hinsichtlich der L***** GmbH die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen faktisch wahrnahm und aus diesem Grunde (auch) die finanzstrafrechtliche Verantwortung trug (vgl 15 Os 30/98).Diese Unvollständigkeit betrifft eine entscheidende Tatsache, weil - wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend festhält - solcherart die tatrichterlichen Konstatierungen nicht hinreichen, den Schuldspruch des Beschwerdeführers zu tragen: Aus den erstgerichtlichen Feststellungen geht nämlich nicht hervor, ob Peter L***** auch nach Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis hinsichtlich der L***** GmbH die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen faktisch wahrnahm und aus diesem Grunde (auch) die finanzstrafrechtliche Verantwortung trug vergleiche 15 Os 30/98).
Gleiches gilt für die Beitragstäterschaft zu den Umsatzsteuerverkürzungen bei der K***** GmbH (Faktum C/2). Ausgehend von seiner Geschäftsführereigenschaft sowie unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vermögen die Feststellungen, dieser sei über die Malversationen des für die L***** GmbH "nach außen hin gleich einem Geschäftsführer auftretenden Fünftangeklagten (Josef K*****) informiert gewesen, habe diese akzeptiert und die hiedurch bei der K***** GmbH bewirkte Abgabenverkürzung für gewiss gehalten" (US 28), den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Abgabenhinterziehung noch zu tragen; unter der Prämisse der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist jedoch nicht erkennbar, worin in der Zeit danach der Tatbeitrag des Genannten gelegen sein soll.
Im zweiten Rechtsgang wird daher durch Einholung eines Firmenbuchauszugs der L***** GmbH sowie durch (neuerliche) Vernehmung der Beteiligten, allfälliger Beschäftigter und (weiterer) Geschäftspartner des genannten Unternehmens sowie der zuständigen Finanzbeamten zu klären sein, bis zu welchem Zeitpunkt der Peter L***** handelsrechtlicher Geschäftsführer war und ob er nach diesem Zeitpunkt die Geschäfte faktisch weiter leitete oder (andere) konkrete Tathandlungen setzte, wobei auch die Möglichkeit einer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzung bei der L***** GmbH in Betracht zu ziehen sein wird, zumal in diesen Täterschaftsformen finanzstrafgesetzliche Tatbestände auch von nicht abgabepflichtigen Personen erfüllt werden können.
Schließlich wird die den Tatzeitraum betreffende Anklagemodifizierung (S 179/VIII) zu berücksichtigen sein, wenngleich die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat gehört, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmenden individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen und es diesfalls keine Anklageüberschreitung begründet, wenn der Urteilssachverhalt eine weitere Zeitspanne umfasst als der Anklagesachverhalt (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 8 E 10a).Schließlich wird die den Tatzeitraum betreffende Anklagemodifizierung (S 179/VIII) zu berücksichtigen sein, wenngleich die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat gehört, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmenden individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen und es diesfalls keine Anklageüberschreitung begründet, wenn der Urteilssachverhalt eine weitere Zeitspanne umfasst als der Anklagesachverhalt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, E 10a).
Weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (§ 285e StPO).Weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte L***** auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die (Straf-)Berufungen der Angeklagten R***** und W***** fällt sohin in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die (Straf-)Berufungen der Angeklagten R***** und W***** fällt sohin in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.