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Entscheidung 12 Os 48/11t×

Entscheidung 12 Os 48/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053859 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behaupt …
RS0098336 Rechtssatz 23.11.1993Strafrecht
Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Mit den Denkgesetzen i …
RS0099654 Rechtssatz 22.11.1991Strafrecht
In Ansehung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, wird mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Strafbestimmung weder deren Verletzung no …
RS0100732 Rechtssatz 10.03.1993Strafrecht
Für die Frage der Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist die Dauer der Beratung und Abstimmung der Geschwornen ohne Bedeutung (13 Os 64/86).
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Be …
RS0119583 Rechtssatz 16.12.2004Strafrecht
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen au …
RS0123012 Rechtssatz 15.11.2007Strafrecht
Die Dauer der Beratung der Geschworenen ist aus Z 10a ohne Bedeutung.