Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen bestreitet die dringende Tatverdachtslage hinsichtlich einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Tat und wendet die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ein.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung richtet, ist sie unzulässig, weil § 1 Abs 1 GRBG das Beschwerderecht nur gegen Entscheidungen einräumt, die keinem weiteren Rechtszug unterliegen (Hager/Holzweber GRBG § 1 E 21, zuletzt 15 Os 22/05). Was die darüber hinausgehende Beschwerdeargumentation anlangt, ist anzumerken, dass nach § 10 GRBG im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden grundsätzlich die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Daraus folgt, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 114 Abs 4 StPO bei der Entscheidung über Grundrechtsbeschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten (Angeklagten) Verfügungen oder Beschlüsse ändern darf, gegen die nicht Beschwerde geführt wird. Aus dieser Regelung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich ein solches Verbot auch auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung bezieht; vielmehr kann er die Ablehnung einer Grundrechtsbeschwerde auch auf eine Begründung stützen, die andere, selbst für den Beschuldigten (Angeklagten) nachteiligere Erwägungen enthält, als sie in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen wurden (12 Os 78/00).Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung richtet, ist sie unzulässig, weil Paragraph eins, Absatz eins, GRBG das Beschwerderecht nur gegen Entscheidungen einräumt, die keinem weiteren Rechtszug unterliegen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 21, zuletzt 15 Os 22/05). Was die darüber hinausgehende Beschwerdeargumentation anlangt, ist anzumerken, dass nach Paragraph 10, GRBG im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden grundsätzlich die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Daraus folgt, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO bei der Entscheidung über Grundrechtsbeschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten (Angeklagten) Verfügungen oder Beschlüsse ändern darf, gegen die nicht Beschwerde geführt wird. Aus dieser Regelung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich ein solches Verbot auch auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung bezieht; vielmehr kann er die Ablehnung einer Grundrechtsbeschwerde auch auf eine Begründung stützen, die andere, selbst für den Beschuldigten (Angeklagten) nachteiligere Erwägungen enthält, als sie in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen wurden (12 Os 78/00).
Der Oberste Gerichtshof ist darnach somit anlässlich der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde nicht an die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gebunden, vielmehr - schon im Hinblick auf die Dringlichkeit der Erledigungen in Haftsachen (§ 193 Abs 1 StPO) - berechtigt, die Tatsachengrundlagen anlässlich ihrer Überprüfung abzuändern; er ist somit im aufgezeigten Umfang Tatsacheninstanz (852 BlgNR 18. GP. 11; idS Mayrhofer ÖJZ 1994, 475 mit Judikaturnachweisen; EvBl 1993/86 = RZ 1993/41; Pleischl/Soyer StPO² Anm zu § 7 GRBG; zuletzt Hollaender/Mayrhofer ÖJZ 2005, 455 f). Fallbezogen eröffnet - dieser Ansicht folgend - das Gesetz daher dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, die aktenfremden Tatsachenannahmen des mit Grundrechtsbeschwerde bekämpften Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien durch aktenkonforme Feststellungen zu ersetzen und auf ihrer Grundlage sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die anderen Haftvoraussetzungen einer eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Dessen ungeachtet hat sich im Senat schließlich folgende Ansicht durchgesetzt:Der Oberste Gerichtshof ist darnach somit anlässlich der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde nicht an die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gebunden, vielmehr - schon im Hinblick auf die Dringlichkeit der Erledigungen in Haftsachen (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) - berechtigt, die Tatsachengrundlagen anlässlich ihrer Überprüfung abzuändern; er ist somit im aufgezeigten Umfang Tatsacheninstanz (852 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11; idS Mayrhofer ÖJZ 1994, 475 mit Judikaturnachweisen; EvBl 1993/86 = RZ 1993/41; Pleischl/Soyer StPO² Anmerkung zu Paragraph 7, GRBG; zuletzt Hollaender/Mayrhofer ÖJZ 2005, 455 f). Fallbezogen eröffnet - dieser Ansicht folgend - das Gesetz daher dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, die aktenfremden Tatsachenannahmen des mit Grundrechtsbeschwerde bekämpften Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien durch aktenkonforme Feststellungen zu ersetzen und auf ihrer Grundlage sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die anderen Haftvoraussetzungen einer eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Dessen ungeachtet hat sich im Senat schließlich folgende Ansicht durchgesetzt:
In Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Mai 2005 hingegen zeigt die Beschwerde zu Recht eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit auf.
Vorweg ist festzuhalten, dass allein der dringende Verdacht, den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 3 StGB verwirklicht zu haben, nicht geeignet ist, eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO zu tragen, weil dies eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Anlasstat voraussetzen würde (§ 429 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB), womit Qualifikationsnormen, die - wie die Bestimmung des § 84 Abs 3 StGB - an die rechtliche Zusammenfassung mehrerer selbständiger Taten anknüpfen, bei der Beurteilung des Vorliegens einer die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB erfüllenden Strafdrohung außer Betracht zu bleiben haben (vgl Ratz in WK² § 21 Rz 3).Vorweg ist festzuhalten, dass allein der dringende Verdacht, den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 3, StGB verwirklicht zu haben, nicht geeignet ist, eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO zu tragen, weil dies eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Anlasstat voraussetzen würde (Paragraph 429, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGB), womit Qualifikationsnormen, die - wie die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, StGB - an die rechtliche Zusammenfassung mehrerer selbständiger Taten anknüpfen, bei der Beurteilung des Vorliegens einer die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB erfüllenden Strafdrohung außer Betracht zu bleiben haben vergleiche Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 3).
Wenngleich (auch) das Beschwerdegericht in der rechtlichen Beurteilung des der Haftentscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltsubstrats frei ist (14 Os 128/03), weist die Grundrechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Annahme einer dringenden Verdachtslage in Richtung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs nach (richtig:) § 109 Abs 3 Z 1 StGB fallbezogen mit einem Begründungsmangel behaftet ist. Das Beschwerdegericht verweist nämlich diesbezüglich auf die Angaben der präsumtiven Opfer im Vorverfahren, ohne darauf einzugehen, dass die (zu diesem Faktum) einzige Belastungszeugin Angelika Sch***** nach der Aktenlage zwar im Zuge der Anzeigeerstattung (S 67), nicht jedoch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme (S 79) angegeben hat, der Beschwerdeführer habe sich gewaltsam Zutritt zu ihrem Wohnhaus verschafft.Wenngleich (auch) das Beschwerdegericht in der rechtlichen Beurteilung des der Haftentscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltsubstrats frei ist (14 Os 128/03), weist die Grundrechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Annahme einer dringenden Verdachtslage in Richtung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs nach (richtig:) Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB fallbezogen mit einem Begründungsmangel behaftet ist. Das Beschwerdegericht verweist nämlich diesbezüglich auf die Angaben der präsumtiven Opfer im Vorverfahren, ohne darauf einzugehen, dass die (zu diesem Faktum) einzige Belastungszeugin Angelika Sch***** nach der Aktenlage zwar im Zuge der Anzeigeerstattung (S 67), nicht jedoch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme (S 79) angegeben hat, der Beschwerdeführer habe sich gewaltsam Zutritt zu ihrem Wohnhaus verschafft.
Dieser den dringenden Tatverdacht betreffende Begründungsmangel bedeutet eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (14 Os 1/00, 13 Os 160/03).
Förmlich aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG) war der grundrechtswidrige Haftbeschluss schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer per Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2005, AZ 21 Bs 199/05a - von welcher der Oberste Gerichtshof trotz aktenkundig (vgl auch S 7 der letztgenannten Entscheidung) anhängigem Grundrechtsbeschwerdeverfahren unverständlicherweise nicht in Kenntnis gesetzt worden ist - enthaftet wurde (13 Os 32/93, 14 Os 83/96, 11 Os 107/99).Förmlich aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG) war der grundrechtswidrige Haftbeschluss schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer per Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2005, AZ 21 Bs 199/05a - von welcher der Oberste Gerichtshof trotz aktenkundig vergleiche auch S 7 der letztgenannten Entscheidung) anhängigem Grundrechtsbeschwerdeverfahren unverständlicherweise nicht in Kenntnis gesetzt worden ist - enthaftet wurde (13 Os 32/93, 14 Os 83/96, 11 Os 107/99).
Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass angesichts des dringenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe durch äußerst vehemente, für die Angegriffenen unvorhersehbare Attacken (S 27, 43, 79) mehrere Personen erheblich verletzt (S 65, 87; 137, 145), die Anhaltungsdauer zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stand, wobei auch auf den mittlerweile gemäß § 429 Abs 1 StPO erhobenen Antrag auf Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (ON 47), demnach materiell auf die darin - aktenkonform - dargelegte Verdachtslage in Richtung des - massiv indizierten - Tatbestandes des § 201 Abs 2 StGB hingewiesen wird. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass alle drei präsumtiven Opfer der vom Unterbringungsantrag umfassten Taten (Angelika Sch*****, Anneliese T*****, Madlen A*****) erklärten, der Täter habe ihnen gegenüber sexualbezogene Handlungen gesetzt oder solche Äußerungen getätigt (S 67, 79 bis 83; 119, 131 f; 147, 311), dass Angelika Sch***** und Madlen A***** - die den Beschwerdeführer als Täter identifizierten (S 47 f, 315) - (wenngleich Letztere jüngst etwas abgeschwächt - S 315) - aussagten, dieser habe danach getrachtet, sie zu vergewaltigen (S 67, 83; 119, 133), dass Anneliese T***** zwar keine exakte Erinnerung an das Aussehen des Täters hatte, diesbezüglich aber eine Ähnlichkeit mit dem Betroffenen festhielt (S 153, 311) und dass in allen drei Fällen der modus operandi sowie die Täterbeschreibung (auch hinsichtlich eines relativ auffälligen Oberbekleidungsstücks) in groben Zügen übereinstimmen (S 67, 119, 147; 81, 133, 151) und überdies ein örtliches Naheverhältnis auffällt (S 159 f). Hingegen verkennt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, wonach das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun R***** (ON 35) gegen einen dringenden Tatverdacht in Richtung des § 201 Abs 2 StGB spreche - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - sowohl die Rechts- als auch die Aktenlage, weil einerseits die hiebei begründend herangezogene Motivationslage (ES 4) nicht tatbestandsessentiell ist und andererseits die genannte Expertise hiezu keine Festlegungen enthält, sondern nur (abrundende) Vermutungen äußert (S 415). Ebenso wenig verständlich ist im Übrigen die Begründungspassage der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2005, AZ 21 Bs 199/05a, die Haftfrage sei im angefochtenen Beschluss aufgrund einer „Verwechslung" der Fakten Sch***** und T***** unrichtig gelöst worden, zumal in diesem das betreffende Tatgeschehen nicht nur durch die Faktenbezeichnung, sondern auch durch den Tatzeitpunkt, den Namen des präsumtiven Opfers sowie die detaillierte Darstellung der Verletzungsfolgen individualisiert (ES 4 f) und überdies der Angriff auf Anneliese T***** inhaltlich gar nicht behandelt wird. Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG, die Bestimmung der Höhe der Beschwerdekosten auf § 9 GRBG iVm der Verordnung des BMJ BGBl II 2003/309.Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass angesichts des dringenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe durch äußerst vehemente, für die Angegriffenen unvorhersehbare Attacken (S 27, 43, 79) mehrere Personen erheblich verletzt (S 65, 87; 137, 145), die Anhaltungsdauer zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stand, wobei auch auf den mittlerweile gemäß Paragraph 429, Absatz eins, StPO erhobenen Antrag auf Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (ON 47), demnach materiell auf die darin - aktenkonform - dargelegte Verdachtslage in Richtung des - massiv indizierten - Tatbestandes des Paragraph 201, Absatz 2, StGB hingewiesen wird. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass alle drei präsumtiven Opfer der vom Unterbringungsantrag umfassten Taten (Angelika Sch*****, Anneliese T*****, Madlen A*****) erklärten, der Täter habe ihnen gegenüber sexualbezogene Handlungen gesetzt oder solche Äußerungen getätigt (S 67, 79 bis 83; 119, 131 f; 147, 311), dass Angelika Sch***** und Madlen A***** - die den Beschwerdeführer als Täter identifizierten (S 47 f, 315) - (wenngleich Letztere jüngst etwas abgeschwächt - S 315) - aussagten, dieser habe danach getrachtet, sie zu vergewaltigen (S 67, 83; 119, 133), dass Anneliese T***** zwar keine exakte Erinnerung an das Aussehen des Täters hatte, diesbezüglich aber eine Ähnlichkeit mit dem Betroffenen festhielt (S 153, 311) und dass in allen drei Fällen der modus operandi sowie die Täterbeschreibung (auch hinsichtlich eines relativ auffälligen Oberbekleidungsstücks) in groben Zügen übereinstimmen (S 67, 119, 147; 81, 133, 151) und überdies ein örtliches Naheverhältnis auffällt (S 159 f). Hingegen verkennt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, wonach das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun R***** (ON 35) gegen einen dringenden Tatverdacht in Richtung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB spreche - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - sowohl die Rechts- als auch die Aktenlage, weil einerseits die hiebei begründend herangezogene Motivationslage (ES 4) nicht tatbestandsessentiell ist und andererseits die genannte Expertise hiezu keine Festlegungen enthält, sondern nur (abrundende) Vermutungen äußert (S 415). Ebenso wenig verständlich ist im Übrigen die Begründungspassage der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2005, AZ 21 Bs 199/05a, die Haftfrage sei im angefochtenen Beschluss aufgrund einer „Verwechslung" der Fakten Sch***** und T***** unrichtig gelöst worden, zumal in diesem das betreffende Tatgeschehen nicht nur durch die Faktenbezeichnung, sondern auch durch den Tatzeitpunkt, den Namen des präsumtiven Opfers sowie die detaillierte Darstellung der Verletzungsfolgen individualisiert (ES 4 f) und überdies der Angriff auf Anneliese T***** inhaltlich gar nicht behandelt wird. Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG, die Bestimmung der Höhe der Beschwerdekosten auf Paragraph 9, GRBG in Verbindung mit der Verordnung des BMJ BGBl römisch zwei 2003/309.