[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind (vgl RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Zwischen den Erwägungen der Tatrichter (zu 1 und 2 des Schuldspruchs), der Angeklagte sei zu den Tatzeitpunkten erheblich alkoholisiert gewesen, und der Feststellung, er habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden (US 14), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – nicht. Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind vergleiche RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen den Erwägungen der Tatrichter (zu 1 und 2 des Schuldspruchs), der Angeklagte sei zu den Tatzeitpunkten erheblich alkoholisiert gewesen, und der Feststellung, er habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden (US 14), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider – nicht.
[5] Ein Widerspruch im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes wird auch nicht mit der Behauptung aufgezeigt, dass die Tatrichter einem Zeugen nur hinsichtlich eines Teils seiner Angaben glaubten, hinsichtlich anderer jedoch nicht (US 11 f; RIS-Justiz RS0098372).
[6] Dass die Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen * S* und * K* und des Opfers (trotz dessen psychischer Probleme) überzeugt waren (US 7 ff), ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Die zur Begründung der Feststellungen zum Tathergang (zu 1 und 2 des Schuldspruchs [US 4 ff]) herangezogene Aussage der Zeugin K* darüber, dass sich das Opfer über Tätlichkeiten des Angeklagten Dritten gegenüber mitgeteilt habe, erörterten die Tatrichter – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – auch unter dem Aspekt, dass die Zeugin an solchen Gesprächen nicht beteiligt war (US 9). Auf ihre Aussage und jene der Zeugin S*, beim Opfer keine Verletzungen wahrgenommen zu haben, mussten die Tatrichter nicht eingehen, weil sie den Feststellungen nicht entgegenstehen (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Dass die Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen * S* und * K* und des Opfers (trotz dessen psychischer Probleme) überzeugt waren (US 7 ff), ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Die zur Begründung der Feststellungen zum Tathergang (zu 1 und 2 des Schuldspruchs [US 4 ff]) herangezogene Aussage der Zeugin K* darüber, dass sich das Opfer über Tätlichkeiten des Angeklagten Dritten gegenüber mitgeteilt habe, erörterten die Tatrichter – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – auch unter dem Aspekt, dass die Zeugin an solchen Gesprächen nicht beteiligt war (US 9). Auf ihre Aussage und jene der Zeugin S*, beim Opfer keine Verletzungen wahrgenommen zu haben, mussten die Tatrichter nicht eingehen, weil sie den Feststellungen nicht entgegenstehen vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[7] Mit Spekulationen über die Gründe des Opfers, sich erst nach ein paar Tagen zur Anzeigeerstattung entschlossen und (angeblich) eine medizinische Behandlung abgelehnt (vgl aber US 13; ON 2.10) zu haben, bekämpft die Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RIS-Justiz RS0099599). Mit Spekulationen über die Gründe des Opfers, sich erst nach ein paar Tagen zur Anzeigeerstattung entschlossen und (angeblich) eine medizinische Behandlung abgelehnt vergleiche aber US 13; ON 2.10) zu haben, bekämpft die Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter Fall) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0099599).
[8] Wie die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einräumt, ist die zu 2 des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, weil sich ein solcher Schluss aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei ziehen lasse, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) einräumt, ist die zu 2 des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, weil sich ein solcher Schluss aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei ziehen lasse, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[9] Schließlich richtet sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit ihrer Kritik an den Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der Drohung zu 2 des Schuldspruchs (US 6) lediglich gegen einzelne von mehreren (hier) verwirklichten Varianten eines alternativen Mischdelikts (vgl aber RIS-Justiz RS0116655 [T4, T16]). Schließlich richtet sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) mit ihrer Kritik an den Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der Drohung zu 2 des Schuldspruchs (US 6) lediglich gegen einzelne von mehreren (hier) verwirklichten Varianten eines alternativen Mischdelikts vergleiche aber RIS-Justiz RS0116655 [T4, T16]).
[10] Indem die (zu 1 und 2 des Schuldspruchs jeweils eine rechtliche Unterstellung unter § 287 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) einen Feststellungsmangel zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Urteilskonstatierungen übergeht (US 7), verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht (vgl RIS-Justiz RS0099730). Indem die (zu 1 und 2 des Schuldspruchs jeweils eine rechtliche Unterstellung unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einen Feststellungsmangel zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB) behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Urteilskonstatierungen übergeht (US 7), verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht vergleiche RIS-Justiz RS0099730).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.