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Entscheidung 12 Os 7/26k×

Entscheidung 12 Os 7/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os7/26k

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. August 2025, GZ 58 Hv 40/25k-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in B* * R*

(1) am 18. September 2023 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie packte, sie gegen die Wand drückte und gegen ihre Beine trat, ihr anschließend ein bis zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht sowie ihren Kopf drei bis vier Mal gegen die Wand schlug und sie mit einer Hand am Hals würgte, wodurch sie (unter anderem) Hämatome an den Armen und Beinen erlitt;

(2) am 8. Oktober 2023 mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme des Beischlafs zu nötigen versucht sowie zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen genötigt und zu nötigen versucht, indem er die Zimmertür versperrte und den Schlüssel in seine Hosentasche steckte, die Jalousien herunterließ, ihr mit der Äußerung, sie werde jetzt erleben, was die Deutschen mit den Juden gemacht hätten, ankündigte, sie schwer am Körper zu verletzen, zu foltern und zu töten (US 6), ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, ihr die Kleidung vom Körper riss, sie auf das Bett warf, sich anschließend auf sie legte, mit einer Hand ihre Arme festhielt, sie mit den Beinen fixierte und ihre Beine spreizte, sodann mit fünf Fingern vaginal in sie eindrang und versuchte, die ganze Hand und seinen Penis in ihre Vagina sowie einen Finger in ihren Anus einzuführen, was ihm jedoch aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelang, sodann seinen Penis gewaltsam in ihren Mund steckte, dabei ihren Kopf an den Haaren festhielt sowie ihr mit der flachen Hand und mit dem Penis ins Gesicht schlug.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind vergleiche RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen den Erwägungen der Tatrichter (zu 1 und 2 des Schuldspruchs), der Angeklagte sei zu den Tatzeitpunkten erheblich alkoholisiert gewesen, und der Feststellung, er habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden (US 14), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider – nicht.

[5]              Ein Widerspruch im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes wird auch nicht mit der Behauptung aufgezeigt, dass die Tatrichter einem Zeugen nur hinsichtlich eines Teils seiner Angaben glaubten, hinsichtlich anderer jedoch nicht (US 11 f; RIS-Justiz RS0098372).

[6]         Dass die Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen * S* und * K* und des Opfers (trotz dessen psychischer Probleme) überzeugt waren (US 7 ff), ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Die zur Begründung der Feststellungen zum Tathergang (zu 1 und 2 des Schuldspruchs [US 4 ff]) herangezogene Aussage der Zeugin K* darüber, dass sich das Opfer über Tätlichkeiten des Angeklagten Dritten gegenüber mitgeteilt habe, erörterten die Tatrichter – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – auch unter dem Aspekt, dass die Zeugin an solchen Gesprächen nicht beteiligt war (US 9). Auf ihre Aussage und jene der Zeugin S*, beim Opfer keine Verletzungen wahrgenommen zu haben, mussten die Tatrichter nicht eingehen, weil sie den Feststellungen nicht entgegenstehen vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

[7]         Mit Spekulationen über die Gründe des Opfers, sich erst nach ein paar Tagen zur Anzeigeerstattung entschlossen und (angeblich) eine medizinische Behandlung abgelehnt vergleiche aber US 13; ON 2.10) zu haben, bekämpft die Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter Fall) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0099599).

[8]         Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) einräumt, ist die zu 2 des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, weil sich ein solcher Schluss aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei ziehen lasse, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[9]         Schließlich richtet sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) mit ihrer Kritik an den Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der Drohung zu 2 des Schuldspruchs (US 6) lediglich gegen einzelne von mehreren (hier) verwirklichten Varianten eines alternativen Mischdelikts vergleiche aber RIS-Justiz RS0116655 [T4, T16]).

[10]       Indem die (zu 1 und 2 des Schuldspruchs jeweils eine rechtliche Unterstellung unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einen Feststellungsmangel zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB) behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Urteilskonstatierungen übergeht (US 7), verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht vergleiche RIS-Justiz RS0099730).

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[12]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00007.26K.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00007_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098372 Rechtssatz 23.08.1956Strafrecht
Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teiles seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht, ist zulässig.
RS0098646 Rechtssatz 19.03.1981Strafrecht
Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussa …
RS0099599 Rechtssatz 26.04.1983Strafrecht
Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der …
RS0099730 Rechtssatz 20.02.1991Strafrecht
Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche r …
RS0106588 Rechtssatz 12.02.1997Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.
RS0116655 Rechtssatz 08.08.2002Strafrecht
Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht angefochten werden (hier: § 129 Z 1 StGB durch Einsteigen und Einbrechen).
RS0116882 Rechtssatz 17.10.2002Strafrecht
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
RS0117402 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z …
RS0118317 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn als …