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Entscheidung 12 Os 86/18s×

Entscheidung 12 Os 86/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088835 Rechtssatz 19.02.1976Strafrecht
Bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit sind verschiedene Spielarten (und zugleich Stufen) des Vorsatzes, das ist das - in jeder von ihnen zum Ausdruck kommende - Verwirklichen-Wollen eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspr …
RS0088838 Rechtssatz 10.11.1977Strafrecht
Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach § 5 Abs 3 StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB.
RS0089034 Rechtssatz 01.06.1995Strafrecht
Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskompenente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten.
RS0089768 Rechtssatz 28.02.1974Strafrecht
In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Ein …
RS0094944 Rechtssatz 09.04.1980Strafrecht
Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der (fremdes) Eigentum in großem Ausmaß erfasst.
RS0094950 Rechtssatz 21.05.1987Strafrecht
Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst …
RS0116759 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Für Dritte undeutliche Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) können aus Sicht materieller Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO) für das Rechtsmittelgericht deutlich genug sein.
RS0117228 Rechtssatz 28.11.2002Strafrecht
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tat …
RS0130775 Rechtssatz 25.05.2016Strafrecht
Die abstrakte Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen genügt (neben der räumlichen Ausdehnung des Feuers) für die Annahme einer Feuersbrunst; eine konkrete Gefährdung einer größeren Zahl von Personen ist hingegen nicht erforderlich.