Wie der Generalprokuratur in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokuratur in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG - die gemäß § 46a Abs 2 JGG auch in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Anwendung zu finden hat - ist nämlich die Norm des § 459 zweiter und dritter Satz StPO in Prozessen gegen jugendliche Beschuldigte nicht anzuwenden, aus welchem Grund die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung des Urteils in Abwesenheit des im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen (erst) zwanzigjährigen Beschuldigten unzulässig war (vgl auch § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz JGG).Nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG - die gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG auch in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Anwendung zu finden hat - ist nämlich die Norm des Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO in Prozessen gegen jugendliche Beschuldigte nicht anzuwenden, aus welchem Grund die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung des Urteils in Abwesenheit des im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen (erst) zwanzigjährigen Beschuldigten unzulässig war vergleiche auch Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz JGG).
Hinzu kommt, dass die Ausdehnung der in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verhandlung und des Abwesenheitsurteils auf die von der in dieser Verhandlung vorgenommenen mündlichen Anklageausdehnung umfasste Betrugshandlung unzulässig war, weil der Beschuldigte hiedurch keine Gelegenheit hatte, zum erweiterten Prozessgegenstand Stellung zu nehmen, und solcherart in seinem (hinsichtlich des bezirksgerichtlichen Verfahrens) in §§ 451 Abs 1 letzter Satzteil, 454 und 459 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 6 EMRK verletzt wurde (15 Os 103/00, 14 Os 90/04, Rainer, WK-StPO § 459 Rz 15).Hinzu kommt, dass die Ausdehnung der in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verhandlung und des Abwesenheitsurteils auf die von der in dieser Verhandlung vorgenommenen mündlichen Anklageausdehnung umfasste Betrugshandlung unzulässig war, weil der Beschuldigte hiedurch keine Gelegenheit hatte, zum erweiterten Prozessgegenstand Stellung zu nehmen, und solcherart in seinem (hinsichtlich des bezirksgerichtlichen Verfahrens) in Paragraphen 451, Absatz eins, letzter Satzteil, 454 und 459 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 6, EMRK verletzt wurde (15 Os 103/00, 14 Os 90/04, Rainer, WK-StPO Paragraph 459, Rz 15).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Zum Beschluss, mit dem die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt, ist festzuhalten, dass es eines solchen Ausspruches nicht bedurft hätte, weil der letzte Satz des § 494a Abs 2 StPO ausdrücklich auf die Fälle der ersten beiden Sätze dieser Gesetzesstelle beschränkt ist, woraus folgt, dass außerhalb dieses Regelungsbereichs die Entscheidungskompetenz ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht übergeht (SSt 60/17, zuletzt 12 Os 126/03; s auch Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 10).Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, war deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Zum Beschluss, mit dem die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt, ist festzuhalten, dass es eines solchen Ausspruches nicht bedurft hätte, weil der letzte Satz des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO ausdrücklich auf die Fälle der ersten beiden Sätze dieser Gesetzesstelle beschränkt ist, woraus folgt, dass außerhalb dieses Regelungsbereichs die Entscheidungskompetenz ex lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht übergeht (SSt 60/17, zuletzt 12 Os 126/03; s auch Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 10).