Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit. a, b und c, 10 sowie 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a, b und c, 10 sowie 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs. 2 StGB (US 33 ff) kann vom Angeklagten, weil ihm nicht zum Nachteil gereichend, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (EvBl. 1977/117 ua), sodaß auf das darauf abzielende Vorbringen des Angeklagten unter den Gründen der Z 5 und 11 nicht näher einzugehen war.Das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB (US 33 ff) kann vom Angeklagten, weil ihm nicht zum Nachteil gereichend, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (EvBl. 1977/117 ua), sodaß auf das darauf abzielende Vorbringen des Angeklagten unter den Gründen der Ziffer 5 und 11 nicht näher einzugehen war.
Nach dem Schuldspruch zu Punkt A des Urteilssatzes (wegen Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung) wird dem Angeklagten angelastet, Martha M***** zur Ausfolgung von drei Geldbeträgen in der Höhe von 32.000 S, von 45.000 S und 42.000 S genötigt zu haben (US 3, 8 und 9). Soweit die Mängelrüge (Z 5), die (vom Anklagevorwurf gar nicht erfaßt gewesenen) Ausführungen im Urteil über die Abhebung verschiedener Geldbeträge aus vinkulierten Sparbüchern durch den Angeklagten - der sich zuvor eigenmächtig in deren Besitz gesetzt (Schuldspruch zu B/1 wegen § 229 Abs. 1 StGB) und in weiterer Folge Martha M***** zur Preisgabe des jeweiligen Losungswortes genötigt hatte (Schuldspruch zu B/2 wegen § 105 Abs. 1 StGB) -, die nicht Gegenstand dieses Schuldspruches wegen Erpressung waren und vom Erstgericht nur illustrativ angeführt worden sind, unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bekämpft, betrifft die Rüge keine entscheidende Tatsache (vgl. SSt. 45/27 ua).Nach dem Schuldspruch zu Punkt A des Urteilssatzes (wegen Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung) wird dem Angeklagten angelastet, Martha M***** zur Ausfolgung von drei Geldbeträgen in der Höhe von 32.000 S, von 45.000 S und 42.000 S genötigt zu haben (US 3, 8 und 9). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,), die (vom Anklagevorwurf gar nicht erfaßt gewesenen) Ausführungen im Urteil über die Abhebung verschiedener Geldbeträge aus vinkulierten Sparbüchern durch den Angeklagten - der sich zuvor eigenmächtig in deren Besitz gesetzt (Schuldspruch zu B/1 wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und in weiterer Folge Martha M***** zur Preisgabe des jeweiligen Losungswortes genötigt hatte (Schuldspruch zu B/2 wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB) -, die nicht Gegenstand dieses Schuldspruches wegen Erpressung waren und vom Erstgericht nur illustrativ angeführt worden sind, unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bekämpft, betrifft die Rüge keine entscheidende Tatsache vergleiche SSt. 45/27 ua).
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) wurde auch die Aussage der Zeugin Martha M*****, der Angeklagte habe ihr mitgeteilt, daß er Schulden habe und für gewisse Leute Geld brauche, von den Tatrichtern gewürdigt (vgl. US 21). Ebenso wurde die Verantwortung des Beschwerdeführers zum Faktum A/II des Urteilssatzes in den Kreis der Erwägungen einbezogen (vgl. US 22 f).Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde auch die Aussage der Zeugin Martha M*****, der Angeklagte habe ihr mitgeteilt, daß er Schulden habe und für gewisse Leute Geld brauche, von den Tatrichtern gewürdigt vergleiche US 21). Ebenso wurde die Verantwortung des Beschwerdeführers zum Faktum A/II des Urteilssatzes in den Kreis der Erwägungen einbezogen vergleiche US 22 f).
Nach dem Vorbringen und der Zielrichtung der diesbezüglichen Rüge war auch nicht entscheidungswesentlich und damit nicht näher zu erörtern, welcher Art die persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Martha M***** waren, weil die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen zu den Fakten A und B des Urteilssatzes nicht zu den im § 166 StGB angeführten begünstigten Taten gehören.Nach dem Vorbringen und der Zielrichtung der diesbezüglichen Rüge war auch nicht entscheidungswesentlich und damit nicht näher zu erörtern, welcher Art die persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Martha M***** waren, weil die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen zu den Fakten A und B des Urteilssatzes nicht zu den im Paragraph 166, StGB angeführten begünstigten Taten gehören.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a, b und c sowie 10) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, b und c sowie 10) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Der Angeklagte legt sowohl seinem Vorbringen zum Grund der Z 9 lit. a als auch zu dem der Z 10 zugrunde, daß ihm das Erstgericht als schwere Erpressung "die Wegnahme der Sparbücher ohne Erlaubnis der Martha M*****" angelastet habe und daß er eigenmächtig Behebungen vornahm. Damit geht der Angeklagte aber nicht vom Inhalt des Schuldspruches aus. Diese Argumentation bezieht sich neuerlich bloß auf die gar nicht schuldspruchgegenständlichen vorerwähnten Bargeldabhebungen. Die Ausführungen gehen damit ins Leere.Der Angeklagte legt sowohl seinem Vorbringen zum Grund der Ziffer 9, Litera a, als auch zu dem der Ziffer 10, zugrunde, daß ihm das Erstgericht als schwere Erpressung "die Wegnahme der Sparbücher ohne Erlaubnis der Martha M*****" angelastet habe und daß er eigenmächtig Behebungen vornahm. Damit geht der Angeklagte aber nicht vom Inhalt des Schuldspruches aus. Diese Argumentation bezieht sich neuerlich bloß auf die gar nicht schuldspruchgegenständlichen vorerwähnten Bargeldabhebungen. Die Ausführungen gehen damit ins Leere.
Unter dem Grund der Z 9 lit. c behauptet der Angeklagte, daß nach den Beweisergebnissen Feststellungen über den Bestand einer Lebensgemeinschaft mit Martha M***** indiziert waren und daß - hievon ausgehend - die Tat als Privatanklagedelikt nach dem § 166 Abs. 1 StGB zu beurteilen gewesen wäre. Die Rüge verschweigt dabei aber die im Urteil festgestellte Tatsache, daß eine Lebensgemeinschaft mit sexuellen Beziehungen nicht bestand (US 8) und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (13 Os 136/90).Unter dem Grund der Ziffer 9, Litera c, behauptet der Angeklagte, daß nach den Beweisergebnissen Feststellungen über den Bestand einer Lebensgemeinschaft mit Martha M***** indiziert waren und daß - hievon ausgehend - die Tat als Privatanklagedelikt nach dem Paragraph 166, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen wäre. Die Rüge verschweigt dabei aber die im Urteil festgestellte Tatsache, daß eine Lebensgemeinschaft mit sexuellen Beziehungen nicht bestand (US 8) und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (13 Os 136/90).
Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (9 lit. b) zum Schuldspruchfaktum A/II behauptet, daß sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) vorlägen, übergeht er die gegenteiligen Urteilskonstatierungen: Die Äußerung des Angeklagten, M***** brauche ihm das Geld nicht mehr geben, er schaue nur, daß er wegkomme, sollte nämlich nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen in Verbindung mit der weiteren Behauptung, die Angehörigen der Mafia würden ihn erschießen, wenn er ihnen das Geld nicht übergebe, lediglich dazu dienen, M***** weiterhin, wenn auch ab nun nicht mehr unter dem Eindruck gefährlicher Drohung mit dem Tode oder unmittelbarer Gewaltanwendung, sondern durch Erregen von Mitleid, zur Geldübergabe zu veranlassen (US 13).Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (9 Litera b,) zum Schuldspruchfaktum A/II behauptet, daß sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) vorlägen, übergeht er die gegenteiligen Urteilskonstatierungen: Die Äußerung des Angeklagten, M***** brauche ihm das Geld nicht mehr geben, er schaue nur, daß er wegkomme, sollte nämlich nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen in Verbindung mit der weiteren Behauptung, die Angehörigen der Mafia würden ihn erschießen, wenn er ihnen das Geld nicht übergebe, lediglich dazu dienen, M***** weiterhin, wenn auch ab nun nicht mehr unter dem Eindruck gefährlicher Drohung mit dem Tode oder unmittelbarer Gewaltanwendung, sondern durch Erregen von Mitleid, zur Geldübergabe zu veranlassen (US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.