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Entscheidung 13 Os 103/06f×

Entscheidung 13 Os 103/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os103/06f

Entscheidungsdatum

08.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Juni 2006, GZ 10 Hv 92/06t-21, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB

(1.) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

1. an einem nicht näher bekannten Tag Anfang Oktober 2005 in Leibnitz eine falsche Urkunde, nämlich den auf seinem Computer selbst erstellten, auf den Falschnamen Harald Lagner lautenden Führerschein im Rechtsverkehr durch Vorweisen bei Angestellten der Raiffeisenbank zum Nachweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich insbesondere seiner falschen Identität, gebraucht, mithin die im Paragraph 223, Absatz 2, StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde begangen;

2. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung eines falschen unbaren Zahlungsmittels oder einer falschen Urkunde zu einer Handlung verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigte, und zwar

a. in 10 Angriffen zwischen 28. und 31. Oktober 2005 in Wagna, Bezirk Leibnitz, Verantwortliche des Lokals S*****, durch die Vorgabe Harald Lagner zu heißen und zur Benützung der auf diesen Falschnamen ausgestellten Kreditkarte der American Express Bank Ltd berechtigt zu sein, zur Auszahlung von Bargeld (Schaden von Thomas L***** und Adelheid Wö***** insgesamt 6.000 Euro);

b. an einem nicht näher bekannten Tag im November 2005 in Wagna, Bezirk Leibnitz, Verantwortliche des Autohauses O***** durch die Vorgabe den Leasingvertrag für den Ankauf des PKW Ford C-Max finanzieren zu können und zu wollen, zur Übergabe des bezeichneten Fahrzeuges (Schaden über 3.000 Euro, jedoch nicht über 50.000 Euro);

c. in Neutillmitsch, Bezirk Leibnitz, Gottfried S***** durch die Vorgabe Ing. Hans Lagner zu heißen und ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zur Herausgabe des PKW Audi A6 im Wert von 14.900 Euro, wobei es jeweils beim Versuch blieb, und zwar aa. am 16. Jänner 2006 auch durch die Benützung falscher Urkunden, indem er den Antrag für die Leasingfinanzierung mit dem angeführten Falschnamen und für die E***** KEG unterfertigte, sowie einen selbst erstellten Verdienstnachweis der Wi***** Gruppe über einen Nettoverdienst von 3.212,30 Euro vorlegte und eines falschen Beweismittels, indem er eine Farbkopie des zu Punkt 1. angeführten Führerscheins vorlegte;

bb. am 16. Februar 2006 auch durch die Benützung einer falschen Urkunde, indem er die Farbkopie eines selbst erstellten Beleges über die angeblich am 15. Februar 2006 erfolgte Einzahlung des Kaufpreises vorlegte;

d. am 7. Juli 2005 in Kaindorf auch durch die Benützung eines falschen Beweismittels, indem er die im Geburtsdatum und der Nummer veränderte Kopie seines Reisepasses vorwies, sowie weiters behauptete, über ein Jahresnettoeinkommen von 54.000 Euro zu verfügen, Verantwortliche der A***** Ltd Deutschland zur Ausstellung von zwei Kreditkarten, Small-Business-Gold-Card (laut S 195) und Gold-Card, wodurch infolge 16 Angriffen die A***** Ltd einen Vermögensschaden von 1.435,19 Euro erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 9, Litera a, in Verbindung mit 10 (der Sache nach Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge geht mit dem gegen die „rechtliche Unterstellung des vom Schuldspruch erfassten Sachverhalts unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, 2. DF StGB" gerichteten Vorbringen, die zehn Tathandlungen zu Schuldspruch 2.a. seien - mangels jeweiligen Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB oder Verwendung eines falschen unbaren Zahlungsmittels - jeweils für sich gesehen nicht als schwerer Betrug im Sinne des Paragraph 147, StGB zu beurteilen, über die Anordnung des Paragraph 29, StGB vergleiche dazu auch 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller) hinweg. Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz der erstgerichtlichen Feststellung, wonach sämtliche Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (teils im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins,, teils des Paragraph 147, Absatz 2, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen wurden (US 2, 6, 7, 8, 9), die - angestrebte - Beurteilung einzelner Taten nach Paragraph 146, StGB Einfluss auf die Zusammenfassung aller Betrugstaten zu einer Subsumtionseinheit und damit die rechtliche Unterstellung unter Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB haben sollte (Paragraph 29, StGB; vergleiche Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 1, 4 - 10; derselbe, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401, 403, 568, 578, 588, 652; Paragraph 285 d, Rz 12; siehe im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 148, Rz 6 ff).

Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht nur falsche, sondern auch entfremdete unbare Zahlungsmittel, die zur Täuschung benützt wurden, betrugsqualifizierend iS des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB sind. Der Begriff der „entfremdeten" unbaren Zahlungsmittel, also solcher über die der Täter nicht oder nicht alleine verfügen darf, ist der Überschrift des Paragraph 241 e, StGB entlehnt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 28/9). Darunter fallen auch „eigene" Kreditkarten, die der Täter - wie hier (US 6) - durch Täuschung vom Aussteller erlangt hat vergleiche Schroll in WK² Paragraph 241 e, Rz 7 f). Dass das Erstgericht die vom Angeklagten durch Täuschung über seine wahre Identität von der A***** Ltd herausgelockte Kreditkarte irrig als „falsches" unbares Zahlungsmittel bezeichnet hat, ändert daran nichts.

Anzumerken bleibt, dass die Verwendung der einfachen Fotokopie einer falschen oder verfälschten Urkunde zur Täuschung eine qualifikationsbegründende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde darstellt, sodass die unter Punkt 2. c. aa des Schuldspruchs beschriebene Vorlage einer Farbkopie des gefälschten Führerscheins des Angeklagten als Urkundenbetrug zu qualifizieren ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 15 mwN; Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 223, Rz 219), während das Erstgericht demgegenüber rechtsirrig die Verwendung eines falschen Beweismittels (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB) angenommen hat. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen bestand zu einem amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs jedoch kein Anlass vergleiche außerdem 11 Os 121/04 mwN). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82533 13Os103.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3980 = RZ 2007,100 EÜ138 - RZ 2007 EÜ138 = SSt 2006/80 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00103.06F.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20061108_OGH0002_0130OS00103_06F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091990 Rechtssatz 22.11.1977Strafrecht
Es genügt zu "gewerbsmäßig schwer" als Diebstahlsqualifikation (Betrugsqualifikation), dass bei mehreren Fakten auch nur eines (oder einige) diese Qualifikation aufweisen.
RS0093198 Rechtssatz 08.04.1976Strafrecht
Eine unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde fällt nicht unter § 74 Z 7 StGB. Die Verfälschung einer derartigen Fotokopie ist keine Urkundenfälschung nach § 223 StGB und erfüllt nicht die Voraussetzung der ersten Alternative des § 147 Abs 1 Z 1 StGB.
RS0094537 Rechtssatz 02.07.1992Strafrecht
Rechtliche Gleichwertigkeit der Qualifikationsfälle des § 147 Abs 1 Z 1 StGB.
RS0101356 Rechtssatz 13.06.1996Strafrecht
Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/R …
RS0112520 Rechtssatz 14.09.1999Strafrecht
Der Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des …
RS0120530 Rechtssatz 17.01.2006Strafrecht
Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs …
RS0121421 Rechtssatz 08.11.2006Strafrecht
Unter den Begriff der entfremdeten unbaren Zahlungsmittel fallen auch „eigene" Kreditkarten, die der Täter durch Täuschung vom Aussteller erlangt hat.