Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 9 lit a iVm 10 (der Sache nach Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 9, Litera a, in Verbindung mit 10 (der Sache nach Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Subsumtionsrüge geht mit dem gegen die „rechtliche Unterstellung des vom Schuldspruch erfassten Sachverhalts unter § 147 Abs 1 Z 1, 148 2. DF StGB" gerichteten Vorbringen, die zehn Tathandlungen zu Schuldspruch 2.a. seien - mangels jeweiligen Überschreitens der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB oder Verwendung eines falschen unbaren Zahlungsmittels - jeweils für sich gesehen nicht als schwerer Betrug im Sinne des § 147 StGB zu beurteilen, über die Anordnung des § 29 StGB (vgl dazu auch 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller) hinweg. Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz der erstgerichtlichen Feststellung, wonach sämtliche Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (teils im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1, teils des § 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen wurden (US 2, 6, 7, 8, 9), die - angestrebte - Beurteilung einzelner Taten nach § 146 StGB Einfluss auf die Zusammenfassung aller Betrugstaten zu einer Subsumtionseinheit und damit die rechtliche Unterstellung unter §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB haben sollte (§ 29 StGB; vgl Ratz in WK² § 29 Rz 1, 4 - 10; derselbe, WK-StPO § 281 Rz 401, 403, 568, 578, 588, 652; § 285d Rz 12; siehe im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 6 ff).Die Subsumtionsrüge geht mit dem gegen die „rechtliche Unterstellung des vom Schuldspruch erfassten Sachverhalts unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, 2. DF StGB" gerichteten Vorbringen, die zehn Tathandlungen zu Schuldspruch 2.a. seien - mangels jeweiligen Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB oder Verwendung eines falschen unbaren Zahlungsmittels - jeweils für sich gesehen nicht als schwerer Betrug im Sinne des Paragraph 147, StGB zu beurteilen, über die Anordnung des Paragraph 29, StGB vergleiche dazu auch 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller) hinweg. Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz der erstgerichtlichen Feststellung, wonach sämtliche Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (teils im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins,, teils des Paragraph 147, Absatz 2, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen wurden (US 2, 6, 7, 8, 9), die - angestrebte - Beurteilung einzelner Taten nach Paragraph 146, StGB Einfluss auf die Zusammenfassung aller Betrugstaten zu einer Subsumtionseinheit und damit die rechtliche Unterstellung unter Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB haben sollte (Paragraph 29, StGB; vergleiche Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 1, 4 - 10; derselbe, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401, 403, 568, 578, 588, 652; Paragraph 285 d, Rz 12; siehe im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 148, Rz 6 ff).
Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht nur falsche, sondern auch entfremdete unbare Zahlungsmittel, die zur Täuschung benützt wurden, betrugsqualifizierend iS des § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB sind. Der Begriff der „entfremdeten" unbaren Zahlungsmittel, also solcher über die der Täter nicht oder nicht alleine verfügen darf, ist der Überschrift des § 241e StGB entlehnt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 28/9). Darunter fallen auch „eigene" Kreditkarten, die der Täter - wie hier (US 6) - durch Täuschung vom Aussteller erlangt hat (vgl Schroll in WK² § 241e Rz 7 f). Dass das Erstgericht die vom Angeklagten durch Täuschung über seine wahre Identität von der A***** Ltd herausgelockte Kreditkarte irrig als „falsches" unbares Zahlungsmittel bezeichnet hat, ändert daran nichts.Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht nur falsche, sondern auch entfremdete unbare Zahlungsmittel, die zur Täuschung benützt wurden, betrugsqualifizierend iS des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB sind. Der Begriff der „entfremdeten" unbaren Zahlungsmittel, also solcher über die der Täter nicht oder nicht alleine verfügen darf, ist der Überschrift des Paragraph 241 e, StGB entlehnt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 28/9). Darunter fallen auch „eigene" Kreditkarten, die der Täter - wie hier (US 6) - durch Täuschung vom Aussteller erlangt hat vergleiche Schroll in WK² Paragraph 241 e, Rz 7 f). Dass das Erstgericht die vom Angeklagten durch Täuschung über seine wahre Identität von der A***** Ltd herausgelockte Kreditkarte irrig als „falsches" unbares Zahlungsmittel bezeichnet hat, ändert daran nichts.
Anzumerken bleibt, dass die Verwendung der einfachen Fotokopie einer falschen oder verfälschten Urkunde zur Täuschung eine qualifikationsbegründende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde darstellt, sodass die unter Punkt 2. c. aa des Schuldspruchs beschriebene Vorlage einer Farbkopie des gefälschten Führerscheins des Angeklagten als Urkundenbetrug zu qualifizieren ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 15 mwN; Kienapfel/Schroll in WK² § 223 Rz 219), während das Erstgericht demgegenüber rechtsirrig die Verwendung eines falschen Beweismittels (§ 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) angenommen hat. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen bestand zu einem amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs jedoch kein Anlass (vgl außerdem 11 Os 121/04 mwN). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Anzumerken bleibt, dass die Verwendung der einfachen Fotokopie einer falschen oder verfälschten Urkunde zur Täuschung eine qualifikationsbegründende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde darstellt, sodass die unter Punkt 2. c. aa des Schuldspruchs beschriebene Vorlage einer Farbkopie des gefälschten Führerscheins des Angeklagten als Urkundenbetrug zu qualifizieren ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 15 mwN; Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 223, Rz 219), während das Erstgericht demgegenüber rechtsirrig die Verwendung eines falschen Beweismittels (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB) angenommen hat. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen bestand zu einem amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs jedoch kein Anlass vergleiche außerdem 11 Os 121/04 mwN). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.