[4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gegen den Freispruch wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten, die Erstere aus Z 5 und Letztere aus Z 4 („iVm. […] Z 9a“), je des § 281 Abs 1 StPO ergreifen. [4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gegen den Freispruch wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten, die Erstere aus Ziffer 5 und Letztere aus Ziffer 4, („iVm. […] Ziffer 9 a,), je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergreifen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[5] Die nominell auf Z 5 dritter Fall gestützte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf die Angaben des Zeugen * R* (US 25 ff) erschöpft sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Die nominell auf Ziffer 5, dritter Fall gestützte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf die Angaben des Zeugen * R* (US 25 ff) erschöpft sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Dass aus dem relevierten Verfahrensergebnis auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, stellt Nichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht her (RIS-Justiz RS0114524 und RS0098471 [insbesondere T7]). [6] Dass aus dem relevierten Verfahrensergebnis auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, stellt Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht her (RIS-Justiz RS0114524 und RS0098471 [insbesondere T7]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[7] Die Tatrichter konstatierten, dass der Angeklagte „tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer“ der von den Anklagefakten A und B umfassten Gegenstände (Traktor und Rundballenpresse) war und dass er (zu A und B) nicht mit Bereicherungsvorsatz handelte (US 6 f, 10 f, 13, 18, 23, 28 und 31 f).
[8] Inwieweit die Feststellungen „US 6 dritter Absatz und US 7 erster Absatz“ zu den Eigentumsverhältnissen an den inkriminierten Gegenständen zueinander im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen sollten, macht die Rüge nicht klar. [8] Inwieweit die Feststellungen „US 6 dritter Absatz und US 7 erster Absatz“ zu den Eigentumsverhältnissen an den inkriminierten Gegenständen zueinander im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen sollten, macht die Rüge nicht klar.
[9] Kein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich aus dem Vergleich des Urteilsinhalts mit den Verfahrensergebnissen ergeben (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).
[10] Soweit die Rüge releviert, dass die Urteilspassage, wonach „aufgrunddessen, dass mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass I* S* tatsächliche Eigentümerin vom Traktor Fendt Farmer 412 und Rundballenpresse Welger Profi war“ und es „durchaus denkbar und möglich ist, dass vielmehr der Angeklagte wirtschaftlicher Eigentümer dieser beiden landwirtschaftlichen Geräte war“ (US 13), in sich widersprüchlich sei, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 6 ff, 18, 23, 28 und 32; siehe aber RIS-Justiz RS0119370), auf deren Basis sich der vermeintliche Widerspruch dahin klarstellend auflöst (RIS-Justiz RS0117402 [T17], Ratz, WK-StPO § 281 Rz 440), dass den kritisierten Konstatierungen im ersten Satzteil – auf einem offenkundigen Versehen beruhend – lediglich das Wort „nicht“ fehlt. [10] Soweit die Rüge releviert, dass die Urteilspassage, wonach „aufgrunddessen, dass mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass I* S* tatsächliche Eigentümerin vom Traktor Fendt Farmer 412 und Rundballenpresse Welger Profi war“ und es „durchaus denkbar und möglich ist, dass vielmehr der Angeklagte wirtschaftlicher Eigentümer dieser beiden landwirtschaftlichen Geräte war“ (US 13), in sich widersprüchlich sei, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 6 ff, 18, 23, 28 und 32; siehe aber RIS-Justiz RS0119370), auf deren Basis sich der vermeintliche Widerspruch dahin klarstellend auflöst (RIS-Justiz RS0117402 [T17], Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 440), dass den kritisierten Konstatierungen im ersten Satzteil – auf einem offenkundigen Versehen beruhend – lediglich das Wort „nicht“ fehlt.
[11] Mit dem Einwand, es ergäben sich „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ wird von der Beschwerdeführerin der Sache nach eine zum Nachteil des Angeklagten unzulässige (§ 281 Abs 2 StPO) Tatsachenrüge (Z 5a) erhoben. [11] Mit dem Einwand, es ergäben sich „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ wird von der Beschwerdeführerin der Sache nach eine zum Nachteil des Angeklagten unzulässige (Paragraph 281, Absatz 2, StPO) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhoben.
[12] Indem die Rüge die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten zum Anklagefaktum A (US 11) als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert, sich dabei aber mit der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette der Tatrichter nicht auseinandersetzt, versäumt sie es erneut prozessordnungswidrig (siehe abermals RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0099507), die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 15 ff [18 f, 23 f und 27 ff]) in den Blick zu nehmen. [12] Indem die Rüge die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten zum Anklagefaktum A (US 11) als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, sich dabei aber mit der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette der Tatrichter nicht auseinandersetzt, versäumt sie es erneut prozessordnungswidrig (siehe abermals RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0099507), die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 15 ff [18 f, 23 f und 27 ff]) in den Blick zu nehmen.
[13] Das übrige Vorbringen erschöpft sich darin, aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen andere, nämlich für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft günstigere Schlüsse abzuleiten als das Erstgericht, womit auch die Rüge der Anklagebehörde bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten:
[14] F* S* wurde mit dem angefochtenen Urteil – wie dargelegt – von den Anklagefakten A und B gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 2 f). Mit ihren gegen den Angeklagten gerichteten Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte I* S* nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3). [14] F* S* wurde mit dem angefochtenen Urteil – wie dargelegt – von den Anklagefakten A und B gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (US 2 f). Mit ihren gegen den Angeklagten gerichteten Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte I* S* nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3).
#283] Gemäß § 282 Abs 2 StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil des Angeklagten vom Privatbeteiligten nur im Fall eines Freispruchs und eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffen werden. #283] Gemäß Paragraph 282, Absatz 2, StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil des Angeklagten vom Privatbeteiligten nur im Fall eines Freispruchs und eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffen werden.
[15] Neben den allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfahrensrüge (dazu eingehend Ratz, WK-StPO § 281 Rz 300 ff) kann vom Privatbeteiligten unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe nur die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO), nicht aber jene sonstiger Anträge geltend gemacht werden. Unterlassene Anleitung (vgl § 10 Abs 2 StPO) ist kein zulässiger Anfechtungsgegenstand. Damit haben Privatbeteiligte keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde durchsetzbaren Anspruch auf – bei Fehlen eines rechtskundigen Vertreters (§ 73 StPO) – Anleitung zur Stellung von Beweisanträgen (zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 282 Rz 43 f mwN sowie RIS-Justiz RS0130946). [15] Neben den allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfahrensrüge (dazu eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 300 ff) kann vom Privatbeteiligten unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe nur die Abweisung eines Beweisantrags (Paragraph 55, StPO), nicht aber jene sonstiger Anträge geltend gemacht werden. Unterlassene Anleitung vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, StPO) ist kein zulässiger Anfechtungsgegenstand. Damit haben Privatbeteiligte keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde durchsetzbaren Anspruch auf – bei Fehlen eines rechtskundigen Vertreters (Paragraph 73, StPO) – Anleitung zur Stellung von Beweisanträgen (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 43 f mwN sowie RIS-Justiz RS0130946).
[16] Indem die Verfahrensrüge (Z 4 „iVm. § 281 Abs. 1 Z 9a“) die Bezugnahme auf einen Beweisantrag unterlässt und das Fehlen einer „Belehrung der Privatbeteiligten durch das Gericht“ moniert, geht sie somit bereits im Ansatz fehl. [16] Indem die Verfahrensrüge (Ziffer 4, „iVm. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a,) die Bezugnahme auf einen Beweisantrag unterlässt und das Fehlen einer „Belehrung der Privatbeteiligten durch das Gericht“ moniert, geht sie somit bereits im Ansatz fehl.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [18] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 erster und zweiter Satz StPO. [19] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz StPO.