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Entscheidung 13 Os 106/25z×

Entscheidung 13 Os 106/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os106/25z

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen F* S* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten I* S* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 12 Hv 15/25g-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten zur Last.

Im Übrigen fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde F* S* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vor dem 14. März 2021 in Österreich * R* dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), als Zeuge in einem (im Urteil bezeichneten) Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er ihn sinngemäß aufforderte, er solle in Bezug auf zwei von R* unterschriebene Blankokaufverträge betreffend einen Traktor Fendt Farmer 412 Vario gegenüber Beamten der Polizeiinspektion St. * (im Urteil detailliert wiedergegebene) wahrheitswidrige Angaben machen, wobei R* im Zuge seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 14. März 2021 dieser Aufforderung nachkam.

[3] Hingegen wurde F* S* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der weiters wider ihn erhobenen Anklage (ON 30) freigesprochen, er habe

(A) am 15. September 2022 in K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die im Verfahren AZ * des Landesgerichts K* zuständige Richterin durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die wahrheitswidrige Behauptung, einen Traktor Fendt Farmer 412 Vario im Wert von rund 77.000 Euro und eine Rundballenpresse Welger Profi Typ RP 235 Profi im Wert von rund 25.000 Euro während aufrechter Ehe mit I* S* verkauft und das Geld für die Tilgung gemeinsamer Schulden verwendet zu haben, zur Abweisung des Klagebegehrens der I* S* auf Herausgabe dieser Gegenstände oder Leistung von Ersatzzahlungen, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht (Paragraph 15, StGB), die I* S* in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, sowie

(B) am 5. Oktober 2024 in L* im einverständlichen Zusammenwirken mit einem (gemäß Paragraph 190, StPO aus dem Grund des Paragraph 166, Absatz 3, StGB außer Verfolgung gesetzten) Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) sich Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, die ihm von deren Eigentümerin I* S* anvertraut worden waren, nämlich die zu A beschriebenen Gegenstände, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er sie auf die L* Alm verbrachte und dort im Wald verbarg.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gegen den Freispruch wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten, die Erstere aus Ziffer 5 und Letztere aus Ziffer 4, („iVm. […] Ziffer 9 a,), je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergreifen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

[5] Die nominell auf Ziffer 5, dritter Fall gestützte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf die Angaben des Zeugen * R* (US 25 ff) erschöpft sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Dass aus dem relevierten Verfahrensergebnis auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, stellt Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht her (RIS-Justiz RS0114524 und RS0098471 [insbesondere T7]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[7]           Die Tatrichter konstatierten, dass der Angeklagte „tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer“ der von den Anklagefakten A und B umfassten Gegenstände (Traktor und Rundballenpresse) war und dass er (zu A und B) nicht mit Bereicherungsvorsatz handelte (US 6 f, 10 f, 13, 18, 23, 28 und 31 f).

[8] Inwieweit die Feststellungen „US 6 dritter Absatz und US 7 erster Absatz“ zu den Eigentumsverhältnissen an den inkriminierten Gegenständen zueinander im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen sollten, macht die Rüge nicht klar.

[9]           Kein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich aus dem Vergleich des Urteilsinhalts mit den Verfahrensergebnissen ergeben (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).

[10] Soweit die Rüge releviert, dass die Urteilspassage, wonach „aufgrunddessen, dass mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass I* S* tatsächliche Eigentümerin vom Traktor Fendt Farmer 412 und Rundballenpresse Welger Profi war“ und es „durchaus denkbar und möglich ist, dass vielmehr der Angeklagte wirtschaftlicher Eigentümer dieser beiden landwirtschaftlichen Geräte war“ (US 13), in sich widersprüchlich sei, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 6 ff, 18, 23, 28 und 32; siehe aber RIS-Justiz RS0119370), auf deren Basis sich der vermeintliche Widerspruch dahin klarstellend auflöst (RIS-Justiz RS0117402 [T17], Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 440), dass den kritisierten Konstatierungen im ersten Satzteil – auf einem offenkundigen Versehen beruhend – lediglich das Wort „nicht“ fehlt.

[11] Mit dem Einwand, es ergäben sich „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ wird von der Beschwerdeführerin der Sache nach eine zum Nachteil des Angeklagten unzulässige (Paragraph 281, Absatz 2, StPO) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhoben.

[12] Indem die Rüge die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten zum Anklagefaktum A (US 11) als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, sich dabei aber mit der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette der Tatrichter nicht auseinandersetzt, versäumt sie es erneut prozessordnungswidrig (siehe abermals RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0099507), die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 15 ff [18 f, 23 f und 27 ff]) in den Blick zu nehmen.

[13]       Das übrige Vorbringen erschöpft sich darin, aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen andere, nämlich für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft günstigere Schlüsse abzuleiten als das Erstgericht, womit auch die Rüge der Anklagebehörde bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten:

[14] F* S* wurde mit dem angefochtenen Urteil – wie dargelegt – von den Anklagefakten A und B gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (US 2 f). Mit ihren gegen den Angeklagten gerichteten Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte I* S* nach Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3).

#283] Gemäß Paragraph 282, Absatz 2, StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil des Angeklagten vom Privatbeteiligten nur im Fall eines Freispruchs und eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffen werden.

[15] Neben den allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfahrensrüge (dazu eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 300 ff) kann vom Privatbeteiligten unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe nur die Abweisung eines Beweisantrags (Paragraph 55, StPO), nicht aber jene sonstiger Anträge geltend gemacht werden. Unterlassene Anleitung vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, StPO) ist kein zulässiger Anfechtungsgegenstand. Damit haben Privatbeteiligte keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde durchsetzbaren Anspruch auf – bei Fehlen eines rechtskundigen Vertreters (Paragraph 73, StPO) – Anleitung zur Stellung von Beweisanträgen (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 43 f mwN sowie RIS-Justiz RS0130946).

[16] Indem die Verfahrensrüge (Ziffer 4, „iVm. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a,) die Bezugnahme auf einen Beweisantrag unterlässt und das Fehlen einer „Belehrung der Privatbeteiligten durch das Gericht“ moniert, geht sie somit bereits im Ansatz fehl.

[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[18] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[19] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz StPO.

Textnummer

E146401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00106.25Z.0107.000

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0130OS00106_25Z0000_000

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