3. Den Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Ludwig P***** und Stefan G***** gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien kommt Berechtigung zu.
Zwar nimmt das ungemein wortreiche Vorbringen des Beschuldigten Ludwig P***** weitestgehend weder am angefochtenen Beschluss noch an den Anfechtungskategorien des GRBG Maß. Auch ist rechtlich nicht zu erkennen, weshalb der Zeitpunkt der Übermittlung einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls die Haftvoraussetzungen in Frage stellen sollte. Gleichermaßen rechtlich unverständlich ist die angebliche Missachtung einer Vorschrift, welche die Übermittlung eines „Protokolls über die Mitteilung des begründeten Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft samt deren Begründung" binnen „24 Stunden sohin bis Dienstag, den 8. August 2007, 19.30 Uhr" (gemeint offenbar binnen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der - vom Beschwerdeführer aktenwidrig [vgl ON 251] - angenommenen Inhaftnahme durch die Polizei; vgl aber die ungerügt gebliebene Missachtung des § 179 Abs 3 dritter Satz StPO) vorsähe.Zwar nimmt das ungemein wortreiche Vorbringen des Beschuldigten Ludwig P***** weitestgehend weder am angefochtenen Beschluss noch an den Anfechtungskategorien des GRBG Maß. Auch ist rechtlich nicht zu erkennen, weshalb der Zeitpunkt der Übermittlung einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls die Haftvoraussetzungen in Frage stellen sollte. Gleichermaßen rechtlich unverständlich ist die angebliche Missachtung einer Vorschrift, welche die Übermittlung eines „Protokolls über die Mitteilung des begründeten Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft samt deren Begründung" binnen „24 Stunden sohin bis Dienstag, den 8. August 2007, 19.30 Uhr" (gemeint offenbar binnen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der - vom Beschwerdeführer aktenwidrig [vgl ON 251] - angenommenen Inhaftnahme durch die Polizei; vergleiche aber die ungerügt gebliebene Missachtung des Paragraph 179, Absatz 3, dritter Satz StPO) vorsähe.
Auch trifft es, den Einwänden des Beschuldigten Stefan G***** zuwider, wie dargelegt nicht zu, dass das Oberlandesgericht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zum Ausdruck gebracht habe. Aus folgenden Erwägungen bewirkte aber die angefochtene Entscheidung eine Grundrechtsverletzung:
3.1 Die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautende Entscheidung des Oberlandesgerichtes tritt an die Stelle der angefochtenen Haftentscheidung erster Instanz. Zufolge § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof zweiter Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass im Beschluss mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen, vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sogenannte Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sogenannten entscheidenden Tatsachen beruhen (sogenannte Begründungsebene; RIS-Justiz RS0120817). Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil (vgl 13 Os 81/07x mwN).3.1 Die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautende Entscheidung des Oberlandesgerichtes tritt an die Stelle der angefochtenen Haftentscheidung erster Instanz. Zufolge Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) hat ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof zweiter Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass im Beschluss mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen, vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sogenannte Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sogenannten entscheidenden Tatsachen beruhen (sogenannte Begründungsebene; RIS-Justiz RS0120817). Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil vergleiche 13 Os 81/07x mwN).
3.2 Enthält der mit Grundrechtsbeschwerde angefochtene Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage, liegt eine Grundrechtsverletzung vor (RIS-Justiz RS0119859).
3.3 Eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung hat an den Kriterien der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0110146).3.3 Eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung hat an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0110146).
3.4 Davon ausgehend weisen beide Beschwerdeführer in Betreff der Begründungsebene des angefochtenen Beschlusses in Ansehung des dringenden Tatverdachtes zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall angesichts der Vielzahl allenfalls Geschädigter die Bezugnahme des Gerichtshofes zweiter Instanz auf die Aussage einer einzigen Zeugin, sie habe eine ihre Firma betreffende Eintragung im Internet nicht auffinden können, eine nur offenbar unzureichende Fundierung der zum Tatverdacht als höhergradig wahrscheinlich angenommenen Tatsachen darstellt. Aus dieser Aussage kann nicht mängelfrei auf eine Vielzahl von Fällen vorsätzlicher Täuschung über die Registereintragung geschlossen werden.
Die Begründung der zur äußeren Tatseite vom Oberlandesgericht Wien als höhergradig wahrscheinlich angenommenen Tatsachen ist daher offenbar unzureichend geblieben, worin eine Grundrechtsverletzung liegt (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO iVm § 10 GRBG). Zudem enthält der Haftfortsetzungsbeschluss auch nicht die von § 179 Abs 4 Z 5 (§ 182 Abs 4 zweiter Satz) StPO vorgesehene Belehrung, was der Beschuldigte Ludwig P***** zutreffend aufzeigt.Die Begründung der zur äußeren Tatseite vom Oberlandesgericht Wien als höhergradig wahrscheinlich angenommenen Tatsachen ist daher offenbar unzureichend geblieben, worin eine Grundrechtsverletzung liegt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG). Zudem enthält der Haftfortsetzungsbeschluss auch nicht die von Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 5, (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz) StPO vorgesehene Belehrung, was der Beschuldigte Ludwig P***** zutreffend aufzeigt.
3.5 Dazu kommt, was mangels Geltendmachung in den Beschwerden von Amts wegen aufzugreifen ist (§ 10 GRBG iVm §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), dass der angefochtene Beschluss in Ansehung des Betrugsvorwurfes keinerlei Annahmen zur subjektiven Tatseite enthält. Das Oberlandesgericht Wien hat in keiner Weise auf einen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungswillen und eine zur vorgenommenen Subsumtion erforderliche Tendenz in Richtung wiederholter Tatbegehung zur Erzielung einer fortlaufenden Einname Bezug genommen.3.5 Dazu kommt, was mangels Geltendmachung in den Beschwerden von Amts wegen aufzugreifen ist (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), dass der angefochtene Beschluss in Ansehung des Betrugsvorwurfes keinerlei Annahmen zur subjektiven Tatseite enthält. Das Oberlandesgericht Wien hat in keiner Weise auf einen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungswillen und eine zur vorgenommenen Subsumtion erforderliche Tendenz in Richtung wiederholter Tatbegehung zur Erzielung einer fortlaufenden Einname Bezug genommen.
Daher fehlt es im Haftfortsetzungsbeschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz an einer zur Subsumtion unter den Tatbestand des Betruges ausreichenden Sachverhaltsgrundlage.
Die bloß rudimentären Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu einer allfälligen Geldwäscherei und kriminellen Organisation lassen nicht einmal ansatzweise Sachverhaltsannahmen erkennen, die rechtlich als Tatbestandsmerkmale des § 165 Abs 1 und 3 StGB oder des § 278a StGB beurteilt werden könnten.Die bloß rudimentären Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu einer allfälligen Geldwäscherei und kriminellen Organisation lassen nicht einmal ansatzweise Sachverhaltsannahmen erkennen, die rechtlich als Tatbestandsmerkmale des Paragraph 165, Absatz eins und 3 StGB oder des Paragraph 278 a, StGB beurteilt werden könnten.
Durch die dennoch beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft wurden die Beschwerdeführer auch aus diesem Grund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Dieser Rechtsfehler betrifft außer den Beschuldigten Ludwig P***** und Stefan G*****, die sich mit den vorliegenden Grundrechtsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof gewendet haben, auch die vom Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes gleichfalls erfassten Beschuldigten Thomas F***** und Sonia Regina D*****, die den Rechtsbehelf nicht ergriffen haben. Hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer führt er zur amtswegigen Feststellung einer Grundrechtsverletzung (§ 10 GRBG iVm §§ 290 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] StPO); hinsichtlich der beiden anderen Beschuldigten gilt die dem (engeren, weil stets bloß auf ein und dieselbe Entscheidung bezogenen) § 290 StPO vorgehende Anordnung des § 7 Abs 2 GRBG, welche die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen in Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 [420 FN 56]; siehe unten Punkt 5).Durch die dennoch beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft wurden die Beschwerdeführer auch aus diesem Grund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Dieser Rechtsfehler betrifft außer den Beschuldigten Ludwig P***** und Stefan G*****, die sich mit den vorliegenden Grundrechtsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof gewendet haben, auch die vom Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes gleichfalls erfassten Beschuldigten Thomas F***** und Sonia Regina D*****, die den Rechtsbehelf nicht ergriffen haben. Hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer führt er zur amtswegigen Feststellung einer Grundrechtsverletzung (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz [erster Fall] StPO); hinsichtlich der beiden anderen Beschuldigten gilt die dem (engeren, weil stets bloß auf ein und dieselbe Entscheidung bezogenen) Paragraph 290, StPO vorgehende Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG, welche die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen in Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 [420 FN 56]; siehe unten Punkt 5).
3.6 Außerdem weist der angefochtene Beschluss keine beweismäßige Fundierung der Sachverhaltsannahmen zu den angenommenen Haftgründen auf. Gemäß §§ 179 Abs 4 Z 4, 182 Abs 3 letzter Satz StPO ist auch in Ansehung der Haftgründe nicht nur mit Bestimmtheit anzugeben, welcher Sachverhalt angenommen wurde, sondern überdies, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen) diese Sachverhaltsannahmen beruhen.3.6 Außerdem weist der angefochtene Beschluss keine beweismäßige Fundierung der Sachverhaltsannahmen zu den angenommenen Haftgründen auf. Gemäß Paragraphen 179, Absatz 4, Ziffer 4, 182, Absatz 3, letzter Satz StPO ist auch in Ansehung der Haftgründe nicht nur mit Bestimmtheit anzugeben, welcher Sachverhalt angenommen wurde, sondern überdies, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen) diese Sachverhaltsannahmen beruhen.
4. Zwar lässt sich der vom Oberlandesgericht Wien als höhergradig wahrscheinlich angenommene Sachverhalt nach der Aktenlage nicht mängelfrei begründen. Doch war die Aufhebung des Haftfortsetzungsbeschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz mit Blick auf jene Verfahrensergebnisse, die in die Richtung des vom Untersuchungsrichter beschriebenen dringenden Tatverdachtes weisen (siehe insbesondere ON 3, 4, 6, 7, 11, 14, 20, 22, 25, 28, 30, 39, 43, 55, 57, 58, 60, 71, 72, 74, 125, 126, 146), nicht erforderlich (§ 7 Abs 1 letzter Teilsatz GRBG), wobei mit Blick auf den Betrugstatbestand hervorzuheben ist, dass Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit eine Täuschung nicht ausschließt (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 107, Leukauf/Steininger, Komm³ § 146 Rz 24 f, Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 17, 129, je mwN).4. Zwar lässt sich der vom Oberlandesgericht Wien als höhergradig wahrscheinlich angenommene Sachverhalt nach der Aktenlage nicht mängelfrei begründen. Doch war die Aufhebung des Haftfortsetzungsbeschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz mit Blick auf jene Verfahrensergebnisse, die in die Richtung des vom Untersuchungsrichter beschriebenen dringenden Tatverdachtes weisen (siehe insbesondere ON 3, 4, 6, 7, 11, 14, 20, 22, 25, 28, 30, 39, 43, 55, 57, 58, 60, 71, 72, 74, 125, 126, 146), nicht erforderlich (Paragraph 7, Absatz eins, letzter Teilsatz GRBG), wobei mit Blick auf den Betrugstatbestand hervorzuheben ist, dass Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit eine Täuschung nicht ausschließt vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 146, Rz 107, Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 146, Rz 24 f, Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 17, 129, je mwN).
Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. Februar 1979, 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186 Bezug nehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach der - jüngeren - Entscheidung des BGH vom 26. April 2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1 sehr wohl eine Täuschungshandlung setzt, wer Angebotsschreiben planmäßig (in jenem Fall:) durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten (vgl auch Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 59).Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. Februar 1979, 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186 Bezug nehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach der - jüngeren - Entscheidung des BGH vom 26. April 2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1 sehr wohl eine Täuschungshandlung setzt, wer Angebotsschreiben planmäßig (in jenem Fall:) durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten vergleiche auch Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 146, Rz 59).
5. Der Untersuchungsrichter hat, um den der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen unverzüglich die Haftvoraussetzungen zu klären und über die Fortsetzung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden (§ 7 Abs 2 GRBG).5. Der Untersuchungsrichter hat, um den der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen unverzüglich die Haftvoraussetzungen zu klären und über die Fortsetzung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG).