[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und lit b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Litera b, sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung mehrerer Anträge richtet, es aber verabsäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des – umfangreichen (insgesamt weit mehr als 200 Seiten umfassenden und drei Verhandlungstage dokumentierenden) – Protokolls über die Hauptverhandlung zu nennen, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0124172 [T10 und T12]). [4] Indem sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung mehrerer Anträge richtet, es aber verabsäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des – umfangreichen (insgesamt weit mehr als 200 Seiten umfassenden und drei Verhandlungstage dokumentierenden) – Protokolls über die Hauptverhandlung zu nennen, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0124172 [T10 und T12]).
[5] Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung für die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und der k* GmbH findet sich auf den US 29 ff. [5] Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisste Begründung für die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und der k* GmbH findet sich auf den US 29 ff.
[6] Auf die Behauptung von Begründungsmängeln in Bezug auf die Zahlungswilligkeit oder Rückzahlungswilligkeit ist nicht einzugehen, weil das Gericht bereits die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit als Täuschungshandlung feststellte (vgl RIS-Justiz RS0094200). [6] Auf die Behauptung von Begründungsmängeln in Bezug auf die Zahlungswilligkeit oder Rückzahlungswilligkeit ist nicht einzugehen, weil das Gericht bereits die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit als Täuschungshandlung feststellte vergleiche RIS-Justiz RS0094200).
[7] Mit Blick auf die (mängelfrei begründeten) Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte und die k* GmbH, für die der Angeklagte rechtsverbindlich tätig wurde, von vornherein nicht in der Lage waren, die vereinbarte Leistung zu erbringen, und der Angeklagte seine Vertragspartner von Beginn an genau darüber täuschte (US 19 iVm 1 und 27 f), sprechen auch die Einwände mangelhafter Vertragserfüllung, fehlender Fälligkeit und der Hinweis auf die Rechtsfolgen der Konkurseröffnung keine entscheidenden Aspekte an. [7] Mit Blick auf die (mängelfrei begründeten) Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte und die k* GmbH, für die der Angeklagte rechtsverbindlich tätig wurde, von vornherein nicht in der Lage waren, die vereinbarte Leistung zu erbringen, und der Angeklagte seine Vertragspartner von Beginn an genau darüber täuschte (US 19 in Verbindung mit 1 und 27 f), sprechen auch die Einwände mangelhafter Vertragserfüllung, fehlender Fälligkeit und der Hinweis auf die Rechtsfolgen der Konkurseröffnung keine entscheidenden Aspekte an.
[8] Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 38) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882). [8] Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 38) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[9] Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974).
[10] Soweit die Mängelrüge die Feststellungen zum Schuldspruch B und I A 1 als offenbar unzureichend begründet ansieht, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (US 32 f, 34 sowie 38 f) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[11] Das Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) im Zusammenhang mit den Feststellungen zum „Hauskauf“ (I A 1) bemängelnde Vorbringen geht schon mangels konkreter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse ins Leere (RIS-Justiz RS0118316 [T1 und T4]). [11] Das Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) im Zusammenhang mit den Feststellungen zum „Hauskauf“ (I A 1) bemängelnde Vorbringen geht schon mangels konkreter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse ins Leere (RIS-Justiz RS0118316 [T1 und T4]).
[12] Dem weiteren Vorwurf zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten nicht übergangen, sondern – mit ausführlicher Begründung – als unglaubwürdig verworfen (US 30). Ein Eingehen auf jedes Detail der relevierten Aussagen war aus dem Blickwinkel des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [T7]). [12] Dem weiteren Vorwurf zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten nicht übergangen, sondern – mit ausführlicher Begründung – als unglaubwürdig verworfen (US 30). Ein Eingehen auf jedes Detail der relevierten Aussagen war aus dem Blickwinkel des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [T7]).
[13] Soweit die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zum Schuldspruch I behauptet, gleichzeitig aber die durch zulässigen Verweis (dazu RIS-Justiz RS0098936 [T15]) auf den Urteilstenor genau dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 19 iVm US 1 ff, siehe im Übrigen auch US 26 und US 27 f) übergeht, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. [13] Soweit die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins behauptet, gleichzeitig aber die durch zulässigen Verweis (dazu RIS-Justiz RS0098936 [T15]) auf den Urteilstenor genau dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 19 in Verbindung mit US 1 ff, siehe im Übrigen auch US 26 und US 27 f) übergeht, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
[14] Einen nichtigkeitsrelevanten Widerspruch (Z 5 dritter Fall), der sich bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben kann (RIS-Justiz RS0117402 [T16]), zeigt die Mängelrüge nicht auf. [14] Einen nichtigkeitsrelevanten Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), der sich bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben kann (RIS-Justiz RS0117402 [T16]), zeigt die Mängelrüge nicht auf.
[15] Mit auf den „Haftfortsetzungsbeschluss“ vom 31. März 2025 und einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien gestützter Kritik gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe (Schuldspruch I A 2 d) – welche das Erstgericht im Übrigen mängelfrei aus der als unbedenklich angesehenen Rechnung ON 2.239.35 des Unternehmens über 11.103,06 Euro ableitete (US 35) – lässt die Rüge keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[16] Der Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Schadenshöhe (Schuldspruch I) ignoriert die genau dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 35 und 37), womit die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (erneut RIS-Justiz RS0119370). [16] Der Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Schadenshöhe (Schuldspruch römisch eins) ignoriert die genau dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 35 und 37), womit die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (erneut RIS-Justiz RS0119370).
[17] Soweit sich die Rüge darauf beschränkt, (vom Gericht ohnedies erwogene [US 32]) Beweisergebnisse eigenständig zu würdigen und daraus dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einzufordern als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [17] Soweit sich die Rüge darauf beschränkt, (vom Gericht ohnedies erwogene [US 32]) Beweisergebnisse eigenständig zu würdigen und daraus dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einzufordern als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[18] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe entwickelt, sondern die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit, zur Täuschung und zum Schädigungsvorsatz (US 19 iVm US 1 ff und US 27 sowie US 28) bestreitet oder übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [18] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe entwickelt, sondern die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit, zur Täuschung und zum Schädigungsvorsatz (US 19 in Verbindung mit US 1 ff und US 27 sowie US 28) bestreitet oder übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[19] Warum im Fall einer Täuschung über die Zahlungsfähigkeit am Beginn des Rechtsgeschäfts, wie hier festgestellt (US 27 f), der Umstand der nach Deliktsvollendung erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens und dessen rechtliche Folgen als „Schuldausschließungs- und/oder Rechtfertigungsgrund für ausgebliebene Rückzahlungen“ zu berücksichtigen wäre, lässt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) im Dunkeln (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [19] Warum im Fall einer Täuschung über die Zahlungsfähigkeit am Beginn des Rechtsgeschäfts, wie hier festgestellt (US 27 f), der Umstand der nach Deliktsvollendung erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens und dessen rechtliche Folgen als „Schuldausschließungs- und/oder Rechtfertigungsgrund für ausgebliebene Rückzahlungen“ zu berücksichtigen wäre, lässt die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) im Dunkeln (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[20] Weshalb der vom Erstgericht errechnete Schadensbetrag – mit der Konsequenz des Unterschreitens der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB – um die Umsatzsteuer zu reduzieren sei, leitet auch die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (dazu erneut RIS-Justiz RS0116565). Hinzugefügt sei, dass der Schaden bei Vermögensdelikten auch die zulässig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer umfasst (RIS-Justiz RS0094114 und RS0076279; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 87 und Stricker in WK2 StGB § 128 Rz 105, jeweils mwN). [20] Weshalb der vom Erstgericht errechnete Schadensbetrag – mit der Konsequenz des Unterschreitens der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB – um die Umsatzsteuer zu reduzieren sei, leitet auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ab (dazu erneut RIS-Justiz RS0116565). Hinzugefügt sei, dass der Schaden bei Vermögensdelikten auch die zulässig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer umfasst (RIS-Justiz RS0094114 und RS0076279; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 87 und Stricker in WK2 StGB Paragraph 128, Rz 105, jeweils mwN).
[21] Die Behauptung, die geschädigten Unternehmen hätten die Umsatzsteuer unzulässig in Rechnung gestellt, entwickelt die Rüge nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts (siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
[22] Nach den Feststellungen des Erstgerichts wusste der Angeklagte, dass durch die betrügerisch herausgelockten Leistungen und Beträge den Getäuschten am Vermögen ein 300.000 Euro übersteigender Schaden entstehen wird, und fand sich damit ab (US 28).
[23] Warum die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens subsumtionsrelevant sein sollte, legt die Rechtsrüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar. Hinzugefügt sei, dass die versuchte Tat demselben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollendete, nämlich der durch sie verletzten materiellen Strafnorm, womit die angesprochene Abgrenzungsfrage nicht beim Subsumtionsvorgang, sondern erst bei der diesem nachgelagerten Strafbemessung (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) rechtlich relevant ist (RIS-Justiz RS0122138). [23] Warum die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens subsumtionsrelevant sein sollte, legt die Rechtsrüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar. Hinzugefügt sei, dass die versuchte Tat demselben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollendete, nämlich der durch sie verletzten materiellen Strafnorm, womit die angesprochene Abgrenzungsfrage nicht beim Subsumtionsvorgang, sondern erst bei der diesem nachgelagerten Strafbemessung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) rechtlich relevant ist (RIS-Justiz RS0122138).
[24] Mit der Behauptung absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB [der Sache nach Z 9 lit a]), weil die Sponsoring-Angebote (I A 15 und 16) nicht „auch nur annähernd akzeptabel waren“, legt die Rüge nicht dar, weshalb bei generalisierender Betrachtung (also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters (vgl RIS-Justiz RS0115363; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 70 ff) das von betrügerischem Vorsatz getragene Angebot eines Sportsponsorings unter keinen Umständen geeignet sein sollte, einen Betrugsschaden zu verursachen. [24] Mit der Behauptung absolut untauglichen Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB [der Sache nach Ziffer 9, lit a]), weil die Sponsoring-Angebote (I A 15 und 16) nicht „auch nur annähernd akzeptabel waren“, legt die Rüge nicht dar, weshalb bei generalisierender Betrachtung (also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters vergleiche RIS-Justiz RS0115363; Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 70 ff) das von betrügerischem Vorsatz getragene Angebot eines Sportsponsorings unter keinen Umständen geeignet sein sollte, einen Betrugsschaden zu verursachen.
[25] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [25] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[26] Auf die vom Beschwerdeführer nachträglich handschriftlich eingebrachten Eingaben war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (RIS-Justiz RS0100152).
[27] Hinzugefügt sei, dass der Angeklagte die kr* GmbH nach den Urteilsfeststellungen als faktischer Geschäftsführer leitete (US 19, US 31 iVm ON 70.8 S 5, 8, 63, 65 und 67 sowie US 34) und er somit für die zum Schuldspruch festgestellten Taten gemäß § 161 Abs 1 StGB gleich einem Schuldner, somit nach dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, zu bestrafen war. Mit der auf Basis des Urteilssachverhalts rechtsirrigen Annahme des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB statt (richtig) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB ist aber kein Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO für den Angeklagten verbunden, weil dieser Subsumtionsfehler den hier zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig auswirkte (US 44). [27] Hinzugefügt sei, dass der Angeklagte die kr* GmbH nach den Urteilsfeststellungen als faktischer Geschäftsführer leitete (US 19, US 31 in Verbindung mit ON 70.8 S 5, 8, 63, 65 und 67 sowie US 34) und er somit für die zum Schuldspruch festgestellten Taten gemäß Paragraph 161, Absatz eins, StGB gleich einem Schuldner, somit nach dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, zu bestrafen war. Mit der auf Basis des Urteilssachverhalts rechtsirrigen Annahme des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, StGB statt (richtig) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB ist aber kein Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO für den Angeklagten verbunden, weil dieser Subsumtionsfehler den hier zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig auswirkte (US 44).
[28] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dabei ist dieses an den aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung wird auch auf das (nach Urteilsfällung in erster Instanz) in Rechtskraft erwachsene (durch das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Rechtsmittelgericht vom 26. August 2025, AZ 11 Bl 20/25m im Ausspruch über die Strafe abgeänderte) Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Jänner 2025, AZ 2 U 38/24f, Bedacht zu nehmen sein. [28] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dabei ist dieses an den aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung wird auch auf das (nach Urteilsfällung in erster Instanz) in Rechtskraft erwachsene (durch das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Rechtsmittelgericht vom 26. August 2025, AZ 11 Bl 20/25m im Ausspruch über die Strafe abgeänderte) Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Jänner 2025, AZ 2 U 38/24f, Bedacht zu nehmen sein.
[29] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [29] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.