Gründe:
Friedrich S*** und Franz H*** wurden als Mittäter des Helmut S***, der das Urteil unangefochten ließ, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie am 19.April 1986 in Lebring Josef M*** festgehalten, während Helmut S*** ihmFriedrich S*** und Franz H*** wurden als Mittäter des Helmut S***, der das Urteil unangefochten ließ, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie am 19.April 1986 in Lebring Josef M*** festgehalten, während Helmut S*** ihm
Faustschläge versetzte, die zu einer schweren Verletzung des M*** (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowie Schwellungen der Unterlippe und des Nasenrückens) führten. Friedrich S*** und Franz H*** machen Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, Friedrich S*** auch nach Z. 4 und 9 lit. a, Franz H*** überdies nach Z. 10 StPO. Der Letztgenannte führt auch eine Schuldberufung aus. Die Mängelrüge (Z. 5) des Franz H***, es mangle an einem Beweis für den festgestellten Tatverlauf, negiert die Aussagen des Gerald K*** (S. 52, 72), des Ewald P*** (S. 66) und die Niederschrift der Daniela P*** (S. 37 f. in ON. 2). Diese Erwiderung gilt auch der Beschwerde (Z. 5) des Friedrich S***, soweit er behauptet, daß niemand das Tatgeschehen so, wie es festgestellt wurde, dargelegt habe. Ein Widerspruch in der Aussage des Gerald K*** vor Gericht und Gendarmerie liegt nicht vor, vielmehr hat dieser Zeuge in der Hauptverhandlung seine Angaben vor der Gendarmerie ausdrücklich als richtig bezeichnet (S. 72). Widersprüche in den Angaben des Ewald P*** vor der Polizei und vor Gericht, die übrigens mehr als ein Jahr auseinanderliegen, sind nicht zu erkennen; die Beschwerde zeigt solche nicht auf, sondern behauptet sie nur. P*** hat nämlich zur Frage, ob M***, bevor er verletzt wurde, provoziert hat, niemals Stellung bezogen, sondern stets nachdrücklich darauf verwiesen, daß er (P***) schon am Beginn der Auseinandersetzungen das Weite gesucht hat (S. 41 in ON. 2, S. 66).Faustschläge versetzte, die zu einer schweren Verletzung des M*** (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowie Schwellungen der Unterlippe und des Nasenrückens) führten. Friedrich S*** und Franz H*** machen Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. geltend, Friedrich S*** auch nach Ziffer 4 und 9 Litera a,, Franz H*** überdies nach Ziffer 10, StPO. Der Letztgenannte führt auch eine Schuldberufung aus. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Franz H***, es mangle an einem Beweis für den festgestellten Tatverlauf, negiert die Aussagen des Gerald K*** (S. 52, 72), des Ewald P*** (S. 66) und die Niederschrift der Daniela P*** (S. 37 f. in ON. 2). Diese Erwiderung gilt auch der Beschwerde (Ziffer 5,) des Friedrich S***, soweit er behauptet, daß niemand das Tatgeschehen so, wie es festgestellt wurde, dargelegt habe. Ein Widerspruch in der Aussage des Gerald K*** vor Gericht und Gendarmerie liegt nicht vor, vielmehr hat dieser Zeuge in der Hauptverhandlung seine Angaben vor der Gendarmerie ausdrücklich als richtig bezeichnet (S. 72). Widersprüche in den Angaben des Ewald P*** vor der Polizei und vor Gericht, die übrigens mehr als ein Jahr auseinanderliegen, sind nicht zu erkennen; die Beschwerde zeigt solche nicht auf, sondern behauptet sie nur. P*** hat nämlich zur Frage, ob M***, bevor er verletzt wurde, provoziert hat, niemals Stellung bezogen, sondern stets nachdrücklich darauf verwiesen, daß er (P***) schon am Beginn der Auseinandersetzungen das Weite gesucht hat (S. 41 in ON. 2, S. 66).
Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (Z. 9 lit. a) des Friedrich S*** im Urteil nicht. Vielmehr ist das vorsätzliche Verhalten aller drei (Mit-) Täter ausdrücklich konstatiert (S. 87). Die Verfahrensrüge (Z. 4) des Friedrich S***, welche die nicht durchgeführte, von ihm jedoch beantragte Gegenüberstellung der Zeugin P*** mit dem Zeugen K*** bemängelt, schlägt gleichfalls nicht durch. P*** ist als Zeugin vor Gericht von ihren niederschriftlichen Bekundungen vor der Polizei und trotz deren mehrfachem und deutlichem Vorhalt abgerückt (S. 39 f. in ON. 2, S. 39, 44 f., S. 66 f.); die vernehmenden Beamten wurden dazu vernommen (S. 45 f., S. 67 f.). Daß bei dieser Fallgestaltung P*** dem Zeugen K***, der gleich ihrer eigenen Aussage vor der Polizei seine Zeugenaussage formuliert und damit ihre vor der Polizei gemachten, den Beschwerdeführer belastenden Angaben gestützt hat, nicht auch noch gegenübergestellt wurde, wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Eine Änderung der den Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung entlastenden Aussagen der Zeugin P*** nach Gegenüberstellung hätte die Beweislage keinesfalls zum Vorteil des Angeklagten gewandelt. Einen persönlichen Eindruck von diesen Zeugen hat aber das Gericht ohnehin gewonnen. Der abweislichen Beschlußbegründung des Erstgerichts ist folglich nichts hinzuzufügen. Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (Ziffer 9, Litera a,) des Friedrich S*** im Urteil nicht. Vielmehr ist das vorsätzliche Verhalten aller drei (Mit-) Täter ausdrücklich konstatiert (S. 87). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Friedrich S***, welche die nicht durchgeführte, von ihm jedoch beantragte Gegenüberstellung der Zeugin P*** mit dem Zeugen K*** bemängelt, schlägt gleichfalls nicht durch. P*** ist als Zeugin vor Gericht von ihren niederschriftlichen Bekundungen vor der Polizei und trotz deren mehrfachem und deutlichem Vorhalt abgerückt (S. 39 f. in ON. 2, S. 39, 44 f., S. 66 f.); die vernehmenden Beamten wurden dazu vernommen (S. 45 f., S. 67 f.). Daß bei dieser Fallgestaltung P*** dem Zeugen K***, der gleich ihrer eigenen Aussage vor der Polizei seine Zeugenaussage formuliert und damit ihre vor der Polizei gemachten, den Beschwerdeführer belastenden Angaben gestützt hat, nicht auch noch gegenübergestellt wurde, wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Eine Änderung der den Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung entlastenden Aussagen der Zeugin P*** nach Gegenüberstellung hätte die Beweislage keinesfalls zum Vorteil des Angeklagten gewandelt. Einen persönlichen Eindruck von diesen Zeugen hat aber das Gericht ohnehin gewonnen. Der abweislichen Beschlußbegründung des Erstgerichts ist folglich nichts hinzuzufügen.