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Entscheidung 13 Os 140/86×

Entscheidung 13 Os 140/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os140/86

Entscheidungsdatum

03.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Felzmann, Dr.Brustbauer und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold S*** und Anneliese S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, f. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über den Vertagungsantrag der beiden Angeklagten vom 2.April 1987 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Angeklagten begehren die Überlegung des für den 9.April 1987 anberaumten Gerichtstags auf einen späteren Termin, weil sich ihr gewählter Verteidiger vom 9. bis 16.April 1987 auf einer seit Oktober 1986 gebuchten Osterreise befinde und sie im Hinblick auf den komplexen Sachverhalt der seit Jahren anhängigen Strafsache im nunmehr zweiten Rechtsgang auf das persönliche Wahrnehmen der Rechtsmittelverhandlung durch ihren Vertreter Wert legen. Eine Substitution sei wegen eines nach Lage des Falls unzumutbaren Aktenstudiums unangebracht. Dieser mit 2.April 1987 datierte Antrag ist, vom gewählten Verteidiger der Angeklagten unterfertigt, am selben Tag beim Obersten Gerichtshof eingelangt.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Gegenstände des Gerichtstags sind die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein Erkenntnis, mit dem sie wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB. (römisch eins) und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (römisch zwei) nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB. zu gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB. für eine Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (Leopold S*** zu 20 Monaten, Anneliese S*** zu 15 Monaten) verurteilt worden sind. Die Urteilsurschrift umfaßt (ohne Kopfseite) etwas über 30 Maschinschreibseiten, die gemeinsame Rechtsmittelschrift der Angeklagten (ohne Rubrum) deren elf, die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft deren drei, die Gegenausführung der Privatbeteiligten (ohne Rubrum) deren zwei und die dem Verteidiger zugemittelte Stellungnahme der Generalprokuratur etwa siebeneinhalb Seiten. Bei dieser keineswegs außergewöhnlichen Sachlage ist es nicht einzusehen, weshalb eine Verteidigersubstitution untunlich wäre. Von einer etwa aus dem Rahmen fallenden Schwierigkeit oder Unübersichtlichkeit der Sachund Rechtslage kann nicht die Rede sein. Dazu kommt, daß das Nichtigkeitsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht wird und daß es gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO. nur eine Ausführung der Beschwerdegründe gibt, die darum keinen Nachtrag leiden (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.). Folglich ist eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe im Gerichtstag gar nicht statthaft. Die Erteilung einer zusätzlichen Information an den Substituten zu den Berufungsanträgen (Herabsetzung bzw. Erhöhung der Freiheitsstrafen und Aufhebung der bedingten Strafnachsicht und des Adhäsionserkenntnisses) wird aber durch das Vorbringen im Vertagungsantrag nicht ausgeschlossen.

Im übrigen ist auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß die (im Strafprozeßrecht keinem Analogieverbot unterliegende) Vorschrift des Paragraph 226,, zweiter Satz, StPO. heranzuziehen. Darnach findet eine Vertagung wegen einer Verhinderung des Verteidigers nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Angesichts der schon am 30.März 1987 stattgefundenen Verständigung des Verteidigers vom angeordneten Termin trifft dies nicht zu.

Der Antrag mußte folglich abgewiesen werden.

Anmerkung

E17848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00140.86.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19870403_OGH0002_0130OS00140_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021546 Rechtssatz 21.06.1979Strafrecht
Der Begriff der Hausgemeinschaft ist (im Gegensatz zu dem der Lebensgemeinschaft) vom zeitlichen Moment unabhängig. Ein bloßer Besuch reicht dafür allerdings nicht, wohl aber ein befristeter (hier: vierzehn Tage) Urlaub.
RS0091007 Rechtssatz 08.07.1975Strafrecht
Sorgepflichten stellen keinen eigenen Milderungsgrund dar.
RS0095012 Rechtssatz 09.05.1984Strafrecht
Für den Bestand einer Hausgemeinschaft unter Angehörigen ist entscheidend, ob von einer persönlichen Nahebeziehung gesprochen werden kann, wie für das Zusammenleben in einer Familie als einer geschlossenen Einheit typisch ist.
RS0095020 Rechtssatz 09.04.1987Strafrecht
Für den Begriff der Hausgemeinschaft im Sinn des § 166 Abs 1 StGB ist die persönliche Nahebeziehung entscheidend, wie sie bei einem familiären Zusammenleben üblich ist; diese muß über die für einen bloßen Besuch charakteristische Zeitspanne hinausgehen. Bei …
RS0097951 Rechtssatz 24.07.1984Strafrecht
§ 226 zweiter Satz StPO ist sinngemäß auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden.
RS0098978 Rechtssatz 28.04.1959Strafrecht
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.
RS0099689 Rechtssatz 11.10.1977Strafrecht
Ein Feststellungsmangel liegt vor, wenn die Feststellung eines Umstandes fehlt, der für die Beurteilung der Tat erheblich und beweismäßig indiziert ist.
RS0099714 Rechtssatz 24.01.1967Strafrecht
Ein Feststellungsmangel liegt vor, wenn die Verantwortung des Angeklagten oder die Beweislage auf das Vorhandensein eines für die Beurteilung der Tat erheblichen Umstandes hinweisen, über den eine Feststellung im Urteil fehlt.
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0101202 Rechtssatz 18.01.1974Strafrecht
Erklärung des Verteidigers ersetzt nicht die Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) zu den Privatbeteiligtenansprüchen.
RS0101233 Rechtssatz 23.04.1982Strafrecht
Der Bestimmung des § 365 Abs 2 StPO wird entsprochen, wenn sich der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen äußert und keine zusätzliche Aufklärung über Tatumstände durch Vernehmung des Angeklagten g …