Der Antrag ist nicht berechtigt.
Gegenstände des Gerichtstags sind die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein Erkenntnis, mit dem sie wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z.1, 128 Abs. 2 StGB. (I) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (II) nach §§ 28 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB. zu gemäß § 43 Abs. 2 StGB. für eine Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (Leopold S*** zu 20 Monaten, Anneliese S*** zu 15 Monaten) verurteilt worden sind. Die Urteilsurschrift umfaßt (ohne Kopfseite) etwas über 30 Maschinschreibseiten, die gemeinsame Rechtsmittelschrift der Angeklagten (ohne Rubrum) deren elf, die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft deren drei, die Gegenausführung der Privatbeteiligten (ohne Rubrum) deren zwei und die dem Verteidiger zugemittelte Stellungnahme der Generalprokuratur etwa siebeneinhalb Seiten. Bei dieser keineswegs außergewöhnlichen Sachlage ist es nicht einzusehen, weshalb eine Verteidigersubstitution untunlich wäre. Von einer etwa aus dem Rahmen fallenden Schwierigkeit oder Unübersichtlichkeit der Sachund Rechtslage kann nicht die Rede sein. Dazu kommt, daß das Nichtigkeitsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht wird und daß es gemäß § 285 Abs. 1 StPO. nur eine Ausführung der Beschwerdegründe gibt, die darum keinen Nachtrag leiden (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.). Folglich ist eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe im Gerichtstag gar nicht statthaft. Die Erteilung einer zusätzlichen Information an den Substituten zu den Berufungsanträgen (Herabsetzung bzw. Erhöhung der Freiheitsstrafen und Aufhebung der bedingten Strafnachsicht und des Adhäsionserkenntnisses) wird aber durch das Vorbringen im Vertagungsantrag nicht ausgeschlossen.Gegenstände des Gerichtstags sind die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein Erkenntnis, mit dem sie wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB. (römisch eins) und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (römisch zwei) nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB. zu gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB. für eine Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (Leopold S*** zu 20 Monaten, Anneliese S*** zu 15 Monaten) verurteilt worden sind. Die Urteilsurschrift umfaßt (ohne Kopfseite) etwas über 30 Maschinschreibseiten, die gemeinsame Rechtsmittelschrift der Angeklagten (ohne Rubrum) deren elf, die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft deren drei, die Gegenausführung der Privatbeteiligten (ohne Rubrum) deren zwei und die dem Verteidiger zugemittelte Stellungnahme der Generalprokuratur etwa siebeneinhalb Seiten. Bei dieser keineswegs außergewöhnlichen Sachlage ist es nicht einzusehen, weshalb eine Verteidigersubstitution untunlich wäre. Von einer etwa aus dem Rahmen fallenden Schwierigkeit oder Unübersichtlichkeit der Sachund Rechtslage kann nicht die Rede sein. Dazu kommt, daß das Nichtigkeitsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht wird und daß es gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO. nur eine Ausführung der Beschwerdegründe gibt, die darum keinen Nachtrag leiden (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.). Folglich ist eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe im Gerichtstag gar nicht statthaft. Die Erteilung einer zusätzlichen Information an den Substituten zu den Berufungsanträgen (Herabsetzung bzw. Erhöhung der Freiheitsstrafen und Aufhebung der bedingten Strafnachsicht und des Adhäsionserkenntnisses) wird aber durch das Vorbringen im Vertagungsantrag nicht ausgeschlossen.
Im übrigen ist auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß die (im Strafprozeßrecht keinem Analogieverbot unterliegende) Vorschrift des § 226, zweiter Satz, StPO. heranzuziehen. Darnach findet eine Vertagung wegen einer Verhinderung des Verteidigers nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Angesichts der schon am 30.März 1987 stattgefundenen Verständigung des Verteidigers vom angeordneten Termin trifft dies nicht zu.Im übrigen ist auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß die (im Strafprozeßrecht keinem Analogieverbot unterliegende) Vorschrift des Paragraph 226,, zweiter Satz, StPO. heranzuziehen. Darnach findet eine Vertagung wegen einer Verhinderung des Verteidigers nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Angesichts der schon am 30.März 1987 stattgefundenen Verständigung des Verteidigers vom angeordneten Termin trifft dies nicht zu.
Der Antrag mußte folglich abgewiesen werden.