Dem Beschwerdevorbringen (Z 11 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht durch die Nennung des (im Urteil etwas unscharf als "die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen" formulierten) Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen mit demjenigen der Wiederholung der strafbaren Handlungen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Denn mit der Anführung der "Wiederholung der strafbaren Handlungen" neben der "Begehung mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend wurde nur zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte (zwei) strafbare Handlungen verschiedener Art jeweils mehrfach begründet hat. Damit wurde der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB nur (zutreffend) nach gleichartiger und ungleichartiger Real- konkurrenz differenziert und somit weder gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl § 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstoßen noch sonst eine rechtlich verfehlte Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen vorgenommen.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht durch die Nennung des (im Urteil etwas unscharf als "die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen" formulierten) Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen mit demjenigen der Wiederholung der strafbaren Handlungen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Denn mit der Anführung der "Wiederholung der strafbaren Handlungen" neben der "Begehung mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend wurde nur zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte (zwei) strafbare Handlungen verschiedener Art jeweils mehrfach begründet hat. Damit wurde der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB nur (zutreffend) nach gleichartiger und ungleichartiger Real- konkurrenz differenziert und somit weder gegen das Doppelverwertungsverbot vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstoßen noch sonst eine rechtlich verfehlte Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen vorgenommen.
Insofern ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darin erblickt wird, daß das Erstgericht die Wiederholung der strafbaren Handlungen als erschwerend angenommen habe, obwohl diese in der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit aufgehen und sich die Beschwerde dabei auf die Entscheidung SSt 46/42 beruft, genügt die Erwiderung, daß die jüngere und jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nunmehr - ausgehend davon, daß eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört und daher bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann - einhellig den Standpunkt vertritt, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können (vgl 12 Os 9/89, 11 Os 113,114/93, 15 Os 16/95, 12 Os 54/95, 15 Os 119/95, 15 Os 64/96 und 15 Os 59/97 - die beiden letztgenannten Entscheidungen unter ausführlicher ablehnender Erörterung der SSt 46/52 -, Jerabek im WK2 § 70 Rz 11).Insofern ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darin erblickt wird, daß das Erstgericht die Wiederholung der strafbaren Handlungen als erschwerend angenommen habe, obwohl diese in der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit aufgehen und sich die Beschwerde dabei auf die Entscheidung SSt 46/42 beruft, genügt die Erwiderung, daß die jüngere und jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nunmehr - ausgehend davon, daß eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört und daher bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann - einhellig den Standpunkt vertritt, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können vergleiche 12 Os 9/89, 11 Os 113,114/93, 15 Os 16/95, 12 Os 54/95, 15 Os 119/95, 15 Os 64/96 und 15 Os 59/97 - die beiden letztgenannten Entscheidungen unter ausführlicher ablehnender Erörterung der SSt 46/52 -, Jerabek im WK2 Paragraph 70, Rz 11).
Im übrigen haben die Tatrichter die in Rede stehende Qualifikation nicht nur aus der Vielzahl der Angriffe, sondern aus der schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten vor und zu den Tatzeitpunkten im Zusammenhang mit dem Streben, durch den Verkauf des Suchtgiftes sich sowohl eine Grundlage zur Finanzierung des Lebensunterhaltes als auch für die Beschaffung von Suchtgift für den Eigenbedarf zu erschließen, abgeleitet und somit den Umstand der Tatwiederholung zu Recht als Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB gewertet, ohne damit gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB zu verstoßen.Im übrigen haben die Tatrichter die in Rede stehende Qualifikation nicht nur aus der Vielzahl der Angriffe, sondern aus der schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten vor und zu den Tatzeitpunkten im Zusammenhang mit dem Streben, durch den Verkauf des Suchtgiftes sich sowohl eine Grundlage zur Finanzierung des Lebensunterhaltes als auch für die Beschaffung von Suchtgift für den Eigenbedarf zu erschließen, abgeleitet und somit den Umstand der Tatwiederholung zu Recht als Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB gewertet, ohne damit gegen Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB zu verstoßen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285 i, StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.