Gründe:
I. Aus den Akten 2 a E Vr 3640/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien und 27 Bs 378/80 des Oberlandesgerichts Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins. Aus den Akten 2 a E römisch fünf r 3640/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien und 27 Bs 378/80 des Oberlandesgerichts Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 17.Jänner 1980 wies sich Helene A in Klosterneuburg bei Überprüfung ihrer Personalien gegenüber dem Gendarmerierevierinspektor B mit ihrem am 3.Mai 1978 von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellten Reisepaß Nr. L 0641201 aus. Dabei schöpfte der Beamte Verdacht, daß sie das ursprünglich im Reisepaß befindliche Photo durch ein anderes (in früherer Zeit von ihr aufgenommenes) Lichtbild ersetzt habe, zumal auch der Stempelabdruck auf Photo und Urkunde nicht übereinstimmte. Helene A gab hiezu zunächst an, daß ihr das Photo von dem (allerdings nicht zuständigen) Stadtgemeindeamt Klosterneuburg ausgetauscht worden wäre, und sodann, daß dies von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung geschehen sei. Nach den Gendarmerieerhebungen traf diese Darstellung nicht zu, weil im Falle eines Austausches eines Paßphotos ein neuer Reisepaß ausgestellt wird (S. 7 d.A.).
Am 31.März 1980 stellte die Staatsanwaltschaft Wien gegen Helene A Strafantrag wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2, 224 StGB mit dem Vorwurf, Helene A habe durch Vorlage ihres Reisepasses, in welchem sie das Lichtbild ausgetauscht hatte ('ersetzt durch ein Jugendphoto'), bei der Gendarmerie eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht (ON. 3). Von dieser Anklage wurde Helene A mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli 1980, GZ. 2 a E Vr 3640/80-10, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß Helene A zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus Eitelkeit in den gegenständlichen Reisepaß anstelle des bis dahin darin befindlichen ein anderes Lichtbild geklebt hatte, das sie zwar erkennbar wiedergab, sodaß ein Zweifel an ihrer Identität nicht entstehen konnte, das sie aber zu einem Zeitpunkt, als sie jünger war und vorteilhafter aussah, zeigte.Am 31.März 1980 stellte die Staatsanwaltschaft Wien gegen Helene A Strafantrag wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB mit dem Vorwurf, Helene A habe durch Vorlage ihres Reisepasses, in welchem sie das Lichtbild ausgetauscht hatte ('ersetzt durch ein Jugendphoto'), bei der Gendarmerie eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht (ON. 3). Von dieser Anklage wurde Helene A mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli 1980, GZ. 2 a E römisch fünf r 3640/80-10, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß Helene A zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus Eitelkeit in den gegenständlichen Reisepaß anstelle des bis dahin darin befindlichen ein anderes Lichtbild geklebt hatte, das sie zwar erkennbar wiedergab, sodaß ein Zweifel an ihrer Identität nicht entstehen konnte, das sie aber zu einem Zeitpunkt, als sie jünger war und vorteilhafter aussah, zeigte.
Beim Austausch des Lichtbilds wurde der Stempelabdruck der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung beschädigt, 'bzw. die mit diesem Beglaubigungszeichen versehene Sache so verändert, daß der Stempel nur mehr in Fragmenten vorhanden war' (S. 39 d.A.). In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer Verfälschungshandlung im Sinne der § 223, 224 StGB, weil durch den Austausch des Lichtbilds Zweifel an der Identität der Paßinhaberin nicht entstehen konnten, demnach der gedankliche Inhalt der Urkunde durch das Vorgehen der Beschuldigten nicht verändert worden sei.Beim Austausch des Lichtbilds wurde der Stempelabdruck der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung beschädigt, 'bzw. die mit diesem Beglaubigungszeichen versehene Sache so verändert, daß der Stempel nur mehr in Fragmenten vorhanden war' (S. 39 d.A.). In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer Verfälschungshandlung im Sinne der Paragraph 223, 224, StGB, weil durch den Austausch des Lichtbilds Zweifel an der Identität der Paßinhaberin nicht entstehen konnten, demnach der gedankliche Inhalt der Urkunde durch das Vorgehen der Beschuldigten nicht verändert worden sei.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, 489 Abs. 1, 468Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 489 Absatz eins, 468
Abs. 1 Z. 4 StPO, ON. 13), welcher das Oberlandesgericht Wien Folge gab und Helene A mit Urteil vom 27.Oktober 1980, AZ. 27 Bs 378/80 (ON. 18 der erstgerichtlichen Akten) im Sinne des Strafantrags der Staatsanwaltschaft schuldig sprach.Absatz eins, Ziffer 4, StPO, ON. 13), welcher das Oberlandesgericht Wien Folge gab und Helene A mit Urteil vom 27.Oktober 1980, AZ. 27 Bs 378/80 (ON. 18 der erstgerichtlichen Akten) im Sinne des Strafantrags der Staatsanwaltschaft schuldig sprach.