Rechtssatz RS0095494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095494
Entscheidungsdatum
04.08.2015
Rechtssatz
Verfälscht im Sinn des § 223 StGB wird eine echte Urkunde, wenn der Täter ihren gedanklichen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme der jetzige Inhalt vom Aussteller. Maßgebend für die Verfälschung einer Urkunde ist daher im Regelfall die vorsätzliche Änderung des gedanklichen Inhalts und die Verschleierung der Identität des Ausstellers durch die Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins. Ob die inhaltliche Änderung wesentlich ist oder nicht oder ob damit entgegen einem unrichtigen (oder unrichtig gewordenen) Urkundeninhalt Wahres beurkundet werden soll, bleibt unerheblich (11 Os 164/82 und die dort angeführte Literatur).Verfälscht im Sinn des Paragraph 223, StGB wird eine echte Urkunde, wenn der Täter ihren gedanklichen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme der jetzige Inhalt vom Aussteller. Maßgebend für die Verfälschung einer Urkunde ist daher im Regelfall die vorsätzliche Änderung des gedanklichen Inhalts und die Verschleierung der Identität des Ausstellers durch die Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins. Ob die inhaltliche Änderung wesentlich ist oder nicht oder ob damit entgegen einem unrichtigen (oder unrichtig gewordenen) Urkundeninhalt Wahres beurkundet werden soll, bleibt unerheblich (11 Os 164/82 und die dort angeführte Literatur).
Entscheidungstexte
- 13 Os 144/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 13 Os 144/82
Veröff: EvBl 1983/113 S 406 = SSt 53/79 = ZVR 1983/86 S 125
- 11 Os 82/83
Entscheidungstext OGH 08.06.1983 11 Os 82/83
Vgl auch; nur: Die Verschleierung der Identität des Ausstellers. (T1)
Beisatz: Für diese Identitätstäuschung ist es gleichgültig, ob der angebliche Aussteller ermittelt werden kann oder ob er überhaupt existiert. (T2)
Veröff: EvBl 1984/67 S 248 = RZ 1984/44a S 132
- 13 Os 62/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 13 Os 62/84
Vgl auch; nur: Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins. (T3)
Veröff: SSt 55/31 = JBl 1985,118
- 13 Os 45/85
Entscheidungstext OGH 12.09.1985 13 Os 45/85
Vgl; Beisatz: Eine falsche Urkunde setzt nicht voraus, dass sich die Täuschung über den Aussteller auf eine existente Person bezieht. (T4)
- 15 Os 179/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 15 Os 179/87
Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 59/10
- 15 Os 135/13m
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 135/13m
Auch
- 14 Os 58/15h
Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 58/15h
Auch; Beisatz: Aus einer mündlichen Vertragserklärung lässt sich ‑ schon mit Blick auf den ausstellerbezogenen Echtheitsbegriff ‑ keine konkludente Ermächtigung zu deren Verschriftlichung ableiten. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095494
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0130OS00144_8200000_002