Gründe:
Josef R***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. Oktober 2006, GZ 20 Hv 17/06d-25, unter anderem des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB (I) schuldig erkannt.Josef R***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. Oktober 2006, GZ 20 Hv 17/06d-25, unter anderem des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB (römisch eins) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Urteils hatte er „in G***** von 1996 bis März 2005 als Leiter der Geschäftsabteilung 7 Hv des Landesgerichts für Strafsachen G*****, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich sowie Antragsteller und Parteien, Parteienvertreter und Verfahrensbeteiligte in ihrem Recht auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Aktenanfällen, Anträgen und Rechtsmitteln ohne unnötigen Aufschub in angemessener Zeit, weiters auf Strafverfolgung, Einhebung von Geldstrafen und Kostenersatz, Aktualisierung und Vollständigkeit von Strafregisterdaten sowie die Bewirkung des Eintrittes tilgungsrechtlicher Folgen, teils auch an Vermögensrechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (§§ 43 Abs 1, 2 und 3, 44 Abs 1 BDG 1979; §§ 108, 110 Geo - betr Einlaufstücke; §§ 216 ff, 231 iVm § 230 Abs 22, 234, 241, 484, 489, 490, 493 Geo - betr Einbringung, Erlass, Stundung, Herabsetzung von Geldstrafen und dazu gehörende Registerführung; §§ 171, 360, 527, 534, 535 Geo - betr Fristenvormerk; §§ 167, 174 Geo - betr Aktenaufbewahrung und -rekonstruktion, §§ 33, 50, 172, 359, 365, 370, 378 Abs 2 Geo - betr Register und die hiezu korrespondierenden Bestimmungen des VJ-Online Handbuches sowie JABl Nr 21/2001 - ADV-Register Redesign) wissentlich missbraucht, wobei er durch die Taten einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem erNach dem Inhalt des Urteils hatte er „in G***** von 1996 bis März 2005 als Leiter der Geschäftsabteilung 7 Hv des Landesgerichts für Strafsachen G*****, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich sowie Antragsteller und Parteien, Parteienvertreter und Verfahrensbeteiligte in ihrem Recht auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Aktenanfällen, Anträgen und Rechtsmitteln ohne unnötigen Aufschub in angemessener Zeit, weiters auf Strafverfolgung, Einhebung von Geldstrafen und Kostenersatz, Aktualisierung und Vollständigkeit von Strafregisterdaten sowie die Bewirkung des Eintrittes tilgungsrechtlicher Folgen, teils auch an Vermögensrechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (Paragraphen 43, Absatz eins, 2 und 3, 44 Absatz eins, BDG 1979; Paragraphen 108, 110, Geo - betr Einlaufstücke; Paragraphen 216, ff, 231 in Verbindung mit Paragraph 230, Absatz 22, 234, 241, 484, 489, 490, 493, Geo - betr Einbringung, Erlass, Stundung, Herabsetzung von Geldstrafen und dazu gehörende Registerführung; Paragraphen 171, 360, 527, 534, 535, Geo - betr Fristenvormerk; Paragraphen 167, 174, Geo - betr Aktenaufbewahrung und -rekonstruktion, Paragraphen 33, 50, 172, 359, 365, 370, 378, Absatz 2, Geo - betr Register und die hiezu korrespondierenden Bestimmungen des VJ-Online Handbuches sowie JABl Nr 21 aus 2001, - ADV-Register Redesign) wissentlich missbraucht, wobei er durch die Taten einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
1. zumindest 574 Einlaufstücke zu zwischen 1993 und 2004 angefallenen Akten nicht bearbeitete;
2. in zumindest 44 Fällen bei zwischen 1997 und 2001 angefallenen Akten offene Geldstrafen unbearbeitet ließ, wobei er an nicht eingebrachten Geldstrafen einen Schaden von 69.504,08 Euro = 956.396,99 ATS zum Nachteil des Bundes herbeigeführt hat;
3. in zumindest 637 Fällen bei zwischen 1991 und 2002 angefallenen Akten Fristvormerke zur endgültigen Strafnachsicht unerledigt ließ;
4. in zumindest 84 Fällen bei zwischen 1991 und 2001 angefallenen und in Verstoß geratenen Akten deren Verlust durch Unterlassen der Mitteilung an den Richter zum Zweck der Veranlassung der Aktenrekonstruktion iSd BGBl 1927/248 iVm § 174 Abs 1 Z 8 Geo aufrecht hielt bzw förderte und4. in zumindest 84 Fällen bei zwischen 1991 und 2001 angefallenen und in Verstoß geratenen Akten deren Verlust durch Unterlassen der Mitteilung an den Richter zum Zweck der Veranlassung der Aktenrekonstruktion iSd BGBl 1927/248 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 8, Geo aufrecht hielt bzw förderte und
5. in zumindest 7 Fällen bei zwischen 1996 und 2001 angefallenen Akten unrichtige Eintragungen in Registern und Amtsbehelfen tätigte, wobei er in den beiden letzterwähnten Punkten 4. und 5. an nicht eingebrachten Geldstrafen einen Schaden von insgesamt 48.256,22 Euro = 664.020 ATS zum Nachteil des Bundes herbeigeführt hat (Schaden daher insgesamt 117.760,33 Euro)."
Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 2. Mai 2007, AZ 13 Os 17/07k, aus Anlass einer vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Subsumtion der genannten Taten nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB, - (anders als im Fall von bereits im Grundtatbestand auf einen Vermögensschaden abstellenden strafbaren Handlungen hier) überflüssiger (indes an der Teilrechtskraft der die strafbare Handlung [sui generis] des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB konstituierenden Schuldsprüche wegen Straftaten nach § 302 Abs 1 StGB nichts ändernder) Weise auch - in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit nach § 302 Abs 1 StGB und demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 2. Mai 2007, AZ 13 Os 17/07k, aus Anlass einer vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Subsumtion der genannten Taten nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB, - (anders als im Fall von bereits im Grundtatbestand auf einen Vermögensschaden abstellenden strafbaren Handlungen hier) überflüssiger (indes an der Teilrechtskraft der die strafbare Handlung [sui generis] des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB konstituierenden Schuldsprüche wegen Straftaten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nichts ändernder) Weise auch - in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang (unter überflüssiger [11 Os 85/05t mwN] Wiederholung der bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldsprüche) - rechtlich verfehlt, aber im Nichtigkeitsverfahren sanktionslos (vgl dazu unten) - nunmehr mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Einen durch die in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten (I/2/, I/4 und I/5) herbeigeführten Schaden, der 50.000 Euro überstiege, erachteten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang nicht als erwiesen und lehnten demnach eine Subsumtion der Taten nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB ab.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang (unter überflüssiger [11 Os 85/05t mwN] Wiederholung der bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldsprüche) - rechtlich verfehlt, aber im Nichtigkeitsverfahren sanktionslos vergleiche dazu unten) - nunmehr mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Einen durch die in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten (I/2/, I/4 und I/5) herbeigeführten Schaden, der 50.000 Euro überstiege, erachteten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang nicht als erwiesen und lehnten demnach eine Subsumtion der Taten nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB ab.