Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend:
Das Erstgericht hat sich nämlich mit den Aussagen der Zeugen Ursula R*** und Ing.Rudolf R*** sowie dem Vorgang jeder einzelnen der in Frage kommenden Einzahlungen und der von der Beschwerdeführerin durch Manipulationen mit Belegen unternommenen Verschleierungshandlungen ausführlich auseinandergesetzt. Es gelangte hiebei in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu dem denkrichtigen Ergebnis, daß sich die (leugnende) Angeklagte den Fehlbetrag von 141.536 S zugeeignet habe. Daß andere Personen aus der - leicht zugänglichen - Kasse unbefugt Geld entnommen hätten, ergab das Beweisverfahren nicht. Die Nichtigkeitswerberin vermag auf solche Verfahrensergebnisse auch gar nicht hinzuweisen. Sie stellt vielmehr - unter Vernachlässigung der im erstgerichtlichen Urteil detailliert beschriebenen Manipulationen mit Belegen - nur die (nach Lage des Falls bloß) hypothetische Behauptung der Möglichkeit einer Täterschaft auch anderer auf. Damit zeigt die Beschwerdeführerin keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.Das Erstgericht hat sich nämlich mit den Aussagen der Zeugen Ursula R*** und Ing.Rudolf R*** sowie dem Vorgang jeder einzelnen der in Frage kommenden Einzahlungen und der von der Beschwerdeführerin durch Manipulationen mit Belegen unternommenen Verschleierungshandlungen ausführlich auseinandergesetzt. Es gelangte hiebei in Ausübung freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu dem denkrichtigen Ergebnis, daß sich die (leugnende) Angeklagte den Fehlbetrag von 141.536 S zugeeignet habe. Daß andere Personen aus der - leicht zugänglichen - Kasse unbefugt Geld entnommen hätten, ergab das Beweisverfahren nicht. Die Nichtigkeitswerberin vermag auf solche Verfahrensergebnisse auch gar nicht hinzuweisen. Sie stellt vielmehr - unter Vernachlässigung der im erstgerichtlichen Urteil detailliert beschriebenen Manipulationen mit Belegen - nur die (nach Lage des Falls bloß) hypothetische Behauptung der Möglichkeit einer Täterschaft auch anderer auf. Damit zeigt die Beschwerdeführerin keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Aussage der Zeugin Ursula R*** über die Art der Verwahrung der Kasse stützt, wird kein entscheidungswesentlicher, d.h. auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz und den anzuwendenden Strafsatz Einfluß übender Umstand berührt. Wie nämlich bereits vorstehend dargelegt, sind die vom Schuldspruch erfaßten (in fortgesetzten Angriffen begangenen) Geldentnahmen nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines Zugriffs in die Kasse - wie es die Beschwerde sieht - zu verstehen, sondern im Zusammenhang mit den korrespondierenden Verschleierungshandlungen der Angeklagten. Bei dieser - auch vom Kreisgericht in den Urteilsgründen zutreffend
gewählten - Betrachtungsweise war es nicht erforderlich, sich mit der Frage der leichten Zugänglichkeit der Kasse gesondert, das heißt ohne Rücksicht auf die durch Belegmanipulationen unternommenen Verschleierungshandlungen, auseinanderzusetzen. Betrifft aber die Rüge keinen entscheidungswesentlichen Umstand, entbehrt sie nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der prozeßordnungsgemäßen Ausführung (vgl. dazu u.a. 9 Os 101/85, 10 Os 108/85, 11 Os 119/86, 12 Os 133/85, 13 Os 130/86). Da sohin insgesamt weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der (punkto Strafe und Privatbeteiligtenzuspruch ergriffenen) Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).gewählten - Betrachtungsweise war es nicht erforderlich, sich mit der Frage der leichten Zugänglichkeit der Kasse gesondert, das heißt ohne Rücksicht auf die durch Belegmanipulationen unternommenen Verschleierungshandlungen, auseinanderzusetzen. Betrifft aber die Rüge keinen entscheidungswesentlichen Umstand, entbehrt sie nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der prozeßordnungsgemäßen Ausführung vergleiche dazu u.a. 9 Os 101/85, 10 Os 108/85, 11 Os 119/86, 12 Os 133/85, 13 Os 130/86). Da sohin insgesamt weder der angerufene noch sonst ein im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der (punkto Strafe und Privatbeteiligtenzuspruch ergriffenen) Berufung (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).