Die vom Schöffengericht für sein abweisendes Zwischenerkenntnis gegebene Begründung, Wilhelm K*** sei bei der Absprache der Tat nicht zugegen gewesen und habe von den Vorfällen erst einige Tage später durch R*** erfahren, wobei auf die - in der Hauptverhandlung verlesene (s. S. 161) - Aussage des Zeugen R*** dieses Inhaltes vor dem Untersuchungsrichter (S. 75 a verso) ausdrücklich verwiesen wurde (vgl. abermals S. 163), ist zutreffend:Die vom Schöffengericht für sein abweisendes Zwischenerkenntnis gegebene Begründung, Wilhelm K*** sei bei der Absprache der Tat nicht zugegen gewesen und habe von den Vorfällen erst einige Tage später durch R*** erfahren, wobei auf die - in der Hauptverhandlung verlesene (s. S. 161) - Aussage des Zeugen R*** dieses Inhaltes vor dem Untersuchungsrichter (S. 75 a verso) ausdrücklich verwiesen wurde vergleiche abermals S. 163), ist zutreffend:
Da nämlich das gesamte Verfahren, insbesondere auch die Aussagen der beiden Angeklagten (bei der Polizei, beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung) keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme ergaben, Wilhelm K*** wäre in dem von den Angeklagten vor der Ausübung der Raubtat (am 7. April 1986) aufgesuchten, unweit des Postamtes in der Arndtstraße gelegenen Gasthauses anwesend gewesen, hätte die Notwendigkeit bestanden, in dem in Rede stehenden Beweisantrag darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Vernehmung K***'S auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zeitigen werde. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nicht nach, sodaß dem gerügten Zwischenerkenntnis kein formgerechter Beweisantrag zugrunde liegt (siehe dazu u.a. Mayerhofer-Rieder, Nr. 19 zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. und die dort zitierte Judikatur). Demgemäß ist die Meinung des Rechtsmittelwerbers, das Schöffengericht hätte bei Abweisung des Beweisantrages eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, verfehlt. Mangelt es doch, wie dargelegt, schon an einer prozessualen Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.Da nämlich das gesamte Verfahren, insbesondere auch die Aussagen der beiden Angeklagten (bei der Polizei, beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung) keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme ergaben, Wilhelm K*** wäre in dem von den Angeklagten vor der Ausübung der Raubtat (am 7. April 1986) aufgesuchten, unweit des Postamtes in der Arndtstraße gelegenen Gasthauses anwesend gewesen, hätte die Notwendigkeit bestanden, in dem in Rede stehenden Beweisantrag darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Vernehmung K***'S auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zeitigen werde. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nicht nach, sodaß dem gerügten Zwischenerkenntnis kein formgerechter Beweisantrag zugrunde liegt (siehe dazu u.a. Mayerhofer-Rieder, Nr. 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. und die dort zitierte Judikatur). Demgemäß ist die Meinung des Rechtsmittelwerbers, das Schöffengericht hätte bei Abweisung des Beweisantrages eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, verfehlt. Mangelt es doch, wie dargelegt, schon an einer prozessualen Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Insoweit sich der Beschwerdeführer sowohl in der Verfahrens-, als auch in der Mängel- und Rechtsrüge gegen die erstgerichtliche Urteilsfeststellung wendet, er sei mit Michael S*** übereingekommen, in der vom Beschwerdeführer zu diesem Zweck überlassenen Wohnung R*** das von ihm mitgeführte und im Gasthaus hergezeigte Geld "gewaltsam abzunehmen" bzw. "abzunötigen" (s. S. 173 sowie 176/177), unternimmt er lediglich einen Angriff auf die (einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene) Beweiswürdigung. Das Schöffengericht konnte nämlich ungeachtet der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der abgeschwächten Angaben S***'S in der Hauptverhandlung in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) auf Grund der Polizeiangaben S***'S (s. S. 52, worauf das Schöffengericht in den Urteilsgründen hinweist [S. 173 und 176 unten]) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze die - übrigens mängelfrei begründete (s. S. 176 ff.) - Feststellung treffen, der Beschwerdeführer habe S*** zum Zweck der gewaltsamen Geldwegnahme die Wohnung zur Verfügung gestellt.Insoweit sich der Beschwerdeführer sowohl in der Verfahrens-, als auch in der Mängel- und Rechtsrüge gegen die erstgerichtliche Urteilsfeststellung wendet, er sei mit Michael S*** übereingekommen, in der vom Beschwerdeführer zu diesem Zweck überlassenen Wohnung R*** das von ihm mitgeführte und im Gasthaus hergezeigte Geld "gewaltsam abzunehmen" bzw. "abzunötigen" (s. S. 173 sowie 176/177), unternimmt er lediglich einen Angriff auf die (einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene) Beweiswürdigung. Das Schöffengericht konnte nämlich ungeachtet der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der abgeschwächten Angaben S***'S in der Hauptverhandlung in Ausübung freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) auf Grund der Polizeiangaben S***'S (s. S. 52, worauf das Schöffengericht in den Urteilsgründen hinweist [S. 173 und 176 unten]) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze die - übrigens mängelfrei begründete (s. S. 176 ff.) - Feststellung treffen, der Beschwerdeführer habe S*** zum Zweck der gewaltsamen Geldwegnahme die Wohnung zur Verfügung gestellt.
Hiebei ist es - der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z. 5), aber auch in der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) vertretenen Meinung zuwider - bedeutungslos, ob zwischen den beiden Tätern ausdrücklich "vereinbart" wurde (siehe Urteilsspruch S. 169 und Urteilsgründe S. 176), daß S*** gegenüber R*** in der Wohnung des Beschwerdeführers Gewalt anwenden werde, oder ob, wie das Schöffengericht eventualiter annimmt (siehe abermals S. 176), S*** den Beschwerdeführer hievon lediglich "in Kenntnis setzte" und ihn (zu diesem Zweck) um die Überlassung der Wohnung ersuchte. Denn das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB. in Form der Beitragstäterschaft gemäß § 12, dritter Fall, StGB. verlangt (lediglich) bedingten Vorsatz in der Bedeutung des zweiten Satzteiles des § 5 StGB. Darnach genügt es, daß der Täter - hier: der Beschwerdeführer als Gehilfe (§ 12, dritter Fall, StGB.) - die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (hier: die gewaltsame Geldwegnahme in der zu diesem Zweck überlassenen Wohnung), ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dies brachte das Landesgericht mit hinlänglicher Klarheit zum Ausdruck, sodaß die - auch in diesem Belang ausreichend (im Sinn des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) begründeten - Konstatierungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bieten.Hiebei ist es - der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,), aber auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertretenen Meinung zuwider - bedeutungslos, ob zwischen den beiden Tätern ausdrücklich "vereinbart" wurde (siehe Urteilsspruch S. 169 und Urteilsgründe S. 176), daß S*** gegenüber R*** in der Wohnung des Beschwerdeführers Gewalt anwenden werde, oder ob, wie das Schöffengericht eventualiter annimmt (siehe abermals S. 176), S*** den Beschwerdeführer hievon lediglich "in Kenntnis setzte" und ihn (zu diesem Zweck) um die Überlassung der Wohnung ersuchte. Denn das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. in Form der Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 12,, dritter Fall, StGB. verlangt (lediglich) bedingten Vorsatz in der Bedeutung des zweiten Satzteiles des Paragraph 5, StGB. Darnach genügt es, daß der Täter - hier: der Beschwerdeführer als Gehilfe (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.) - die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (hier: die gewaltsame Geldwegnahme in der zu diesem Zweck überlassenen Wohnung), ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dies brachte das Landesgericht mit hinlänglicher Klarheit zum Ausdruck, sodaß die - auch in diesem Belang ausreichend (im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) begründeten - Konstatierungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bieten.
Die vom Beschwerdeführer gerügte, vorstehend wiedergegebene alternative Feststellung betrifft mithin - weil eben zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes (als Gehilfe) bedingter Vorsatz genügt - keine entscheidende, das heißt auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übende Tatsache, sodaß auch insoweit das Rechtsmittel nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangte (siehe dazu u.a. 9 Os 101/85, 10 Os 108/85, 12 Os 113/85, zuletzt 11 Os 119/86).
Schließlich erfuhr die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) auch insoweit keine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als unter Vernachlässigung der - wie vorstehend dargelegt, mängelfreien - Urteilsfeststellungen der Schuldvorwurf des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB. in der Täterschaftsform des dritten Falles des § 12 StGB. bestritten wird. Bei Ausführung einer Rechtsrüge ist nämlich vom Urteilssachverhalt - und nicht, wie im vorliegenden Fall, von der in Ausübung freier Beweiswürdigung vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers - auszugehen. Rechtsausführungen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen (kurzfristige Überlassung der Wohnung an S*** zum Zweck der Geldwegnahme, wobei der Beschwerdeführer auch die vorangehende Gewaltanwendung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand) gehen den Beschwerdeausführungen ab. Was unter dem von Michael S*** gegenüber dem Beschwerdeführer gebrauchten Ausdruck des (Geld-)"Abnegerns" zu verstehen ist, nämlich nach Lage des Falles auch die gewaltsame Geldwegnahme, wurde vom Schöffengericht, wie bereits dargelegt, auf Grund der für glaubwürdig erachteten Polizeiangaben S***'S (S. 52) in freier Beweiswürdigung festgestellt (vgl. abermals S. 176 unten).Schließlich erfuhr die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auch insoweit keine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als unter Vernachlässigung der - wie vorstehend dargelegt, mängelfreien - Urteilsfeststellungen der Schuldvorwurf des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. in der Täterschaftsform des dritten Falles des Paragraph 12, StGB. bestritten wird. Bei Ausführung einer Rechtsrüge ist nämlich vom Urteilssachverhalt - und nicht, wie im vorliegenden Fall, von der in Ausübung freier Beweiswürdigung vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers - auszugehen. Rechtsausführungen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen (kurzfristige Überlassung der Wohnung an S*** zum Zweck der Geldwegnahme, wobei der Beschwerdeführer auch die vorangehende Gewaltanwendung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand) gehen den Beschwerdeausführungen ab. Was unter dem von Michael S*** gegenüber dem Beschwerdeführer gebrauchten Ausdruck des (Geld-)"Abnegerns" zu verstehen ist, nämlich nach Lage des Falles auch die gewaltsame Geldwegnahme, wurde vom Schöffengericht, wie bereits dargelegt, auf Grund der für glaubwürdig erachteten Polizeiangaben S***'S (S. 52) in freier Beweiswürdigung festgestellt vergleiche abermals S. 176 unten).
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß weder einer der angerufenen noch sonst einer der in § 281 Abs. 1 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangte, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war.Zusammenfassend ergibt sich somit, daß weder einer der angerufenen noch sonst einer der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangte, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen war.
Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur (meritorischen) Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten (§ 296 StPO.). Zur Erledigung dieses Rechtsmittels sind daher die Akten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (vgl. u.a. RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565).Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur (meritorischen) Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten (Paragraph 296, StPO.). Zur Erledigung dieses Rechtsmittels sind daher die Akten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten vergleiche u.a. RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565).