Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14, wurde Gertrude K*** des (in zwei Angriffen begangenen) Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB (gemeint ist: § 127 StGB) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14, wurde Gertrude K*** des (in zwei Angriffen begangenen) Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB (gemeint ist: Paragraph 127, StGB) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Mit einem gleichzeitig gefaßten Beschluß sah das Bezirksgericht Eibiswald hinsichtlich des (in einemn Vermerk gemäß §§ 458 Abs. 2 und 3, 488 Z. 7 StPO a.F. beurkundeten) Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.August 1987, GZ. 11 E Vr 2424/87-6, mit dem Gertrude (Gertraud) K*** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 S (im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden war, gemäß § 53 Abs. 1 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit gemäß § 53 Abs. 2 StGB auf fünf Jahre.Mit einem gleichzeitig gefaßten Beschluß sah das Bezirksgericht Eibiswald hinsichtlich des (in einemn Vermerk gemäß Paragraphen 458, Absatz 2 und 3, 488 Ziffer 7, StPO a.F. beurkundeten) Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.August 1987, GZ. 11 E römisch fünf r 2424/87-6, mit dem Gertrude (Gertraud) K*** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 S (im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden war, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB auf fünf Jahre.
Sowohl das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald, das von Gertrude K*** mit (in der Folge unausgeführt gelassener) Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Aussprüche bekämpft worden war, als auch der von der Staatsanwaltschaft Graz mit einer (auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren zu 11 E Vr 2424/87 des Landesgerichts für Strafsachen Graz abzielenden) Beschwerde angefochtene vorangeführte Beschluß erwuchsen am 28. Juli 1988 aufgrund der abweislichen Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz über beide Rechtsmittel in Rechtskraft (ON. 21).Sowohl das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald, das von Gertrude K*** mit (in der Folge unausgeführt gelassener) Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Aussprüche bekämpft worden war, als auch der von der Staatsanwaltschaft Graz mit einer (auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren zu 11 E römisch fünf r 2424/87 des Landesgerichts für Strafsachen Graz abzielenden) Beschwerde angefochtene vorangeführte Beschluß erwuchsen am 28. Juli 1988 aufgrund der abweislichen Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz über beide Rechtsmittel in Rechtskraft (ON. 21).
Der Beschluß des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988 sowie die bezughabende Beschwerdeentscheidung des Landesgerichts Graz vom 28. Juli 1988, 1 b Bl 85,86/88, und zwar letztere insoweit, als damit (auch) der erstrichterliche Ausspruch über die Probezeitverlängerung bestätigt wurde, verletzen zum Nachteil der Gertrude K*** die Bestimmung des § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO.Der Beschluß des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988 sowie die bezughabende Beschwerdeentscheidung des Landesgerichts Graz vom 28. Juli 1988, 1 b Bl 85,86/88, und zwar letztere insoweit, als damit (auch) der erstrichterliche Ausspruch über die Probezeitverlängerung bestätigt wurde, verletzen zum Nachteil der Gertrude K*** die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7,, zweiter Satz, StPO.