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Entscheidung 13 Os 170/03×

Entscheidung 13 Os 170/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os170/03

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth U***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. September 2003, GZ 42 Hv 30/03k-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Elisabeth U***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der R***** GesmbH & Co KG durch Öffnen einer Handkassa mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel insgesamt 370 Euro weggenommen, nämlich

  1. Ziffer eins
    am 4. Februar 2003 200 Euro,
  2. Ziffer 2
    am 18. Februar 2003 70 Euro und
  3. Ziffer 3
    am 25. Februar 2003 100 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 4, 5, 10 und 10 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Schon weil der Antrag auf "Verlesung des Privatgutachtens" eines psychiatrischen Sachverständigen kein Beweisthema enthielt und solcherart ein Konnex zur Schuldfrage nicht zu erkennen war, verfiel er zu Recht der Abweisung (Ziffer 4,). Die Begründung der abweisenden Entscheidung des Schöffengerichtes steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318), das weitwendige Vorbringen des Rechtsmittels zur - nachträglichen - Begründung des Antrages aber ist verspätet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 327). Dazu kommt, dass die - hier in der beantragten Verlesung bestehende (WK-StPO Paragraph 281, Rz 199) - Beiziehung eines Privatgutachters dem Gesetz fremd ist. Denn die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken iS der Ziffer 5 a, Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Bereicherungsabsicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) haben die Tatrichter der Angeklagten zudem gar nicht unterstellt. Das Tatmotiv, die – ohnehin nicht festgestellte – Bereicherungsabsicht und ein "Handeln zum eigenen Bedarf" stellen keine aus Ziffer 5, bekämpfbaren entscheidenden Tatsachen dar. Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sich – wenngleich wortreich – auf die (die Differenzierung zwischen Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB missachtende) Behauptung beschränkt, ein Behältnis, welches der Täter ohne weiteres vom Tatort verbringen könne, sei kein Behältnis, verzichtet sie zur Begründung auf eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz. Der Wortlaut des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB kennt eine derartige Einschränkung jedenfalls nicht vergleiche im Übrigen 16 Os 12/91). Die nicht weiter substanziierte Behauptung, ein im Arbeitsraum des Täters mit Willen des Berechtigten (zwecks Überführung der bereits im Verdacht stehenden Angeklagten) zur Verwendung offen zugänglich abgelegter und zur Öffnung des Behältnisses bestimmter Schlüssel könnte angesichts des solcherart eingeräumten Gewahrsams selbst bei fallbezogener Benutzung eines anderen - vor der Beschwerdeführerin versteckten und von dieser nach entsprechender Suche unberechtigt an sich gebrachten vergleiche US 5 und 7) - Schlüssels die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB nicht begründen, legt nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb bei tatsächlicher Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 129, Rz 38 ff) die dargestellte hypothetisch mögliche Tatausführung unter Inanspruchnahme des auch für die Angeklagte zugänglich gemachten Schlüssels einer Unterstellung des konkreten Tatablaufs unter die Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB entgegenstehen sollte vergleiche im Übrigen Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 129, RN 12; Mayerhofer StGB5 Paragraph 129, Anmerkung zu E 13; 9 Os 191/81; idS auch SSt 42/12). Warum das Vorbringen, hinsichtlich einzelner der jeweils durch Einbruch begangenen Diebstähle sei nicht festgestellt worden, "dass der Schlüssel zur Handkassa versteckt gehalten worden wäre", die nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit in Frage stellen sollte, wird ebenso wenig klar. Soweit die Beschwerdeführerin die getroffenen Feststellungen negiert, entzieht sie sich in gleicher Weise einer sachbezogenen Erörterung.

Die Anwendung des Paragraph 42, StGB wird schließlich ohnehin nur bei Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 129, StGB begehrt.

Die Diversionsrüge vergleicht die getroffenen Feststellungen zwar mit einem – anders gearteten – Einzelfall, aber nicht mit den von Paragraph 90 a, StPO genannten Voraussetzungen (zur Bedeutung des Strafrahmens der durch die – hinreichend geklärte[n] –Tat[en] begründeten strafbaren Handlung für die Schwere der Schuld vergleiche im Übrigen Schroll in WK2 Nachbem zu Paragraph 42, Rz 27).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72046 13Os170.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3556 = Jus-Extra OGH-St 3582 = ÖJZ-LSK 2004/121 = EvBl 2004/113 S 510 - EvBl 2004,510 = SSt 2004/3 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00170.03.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0130OS00170_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093884 Rechtssatz 20.07.1977Strafrecht
Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel ua dann, wenn er vom Täter in einem Versteck gefunden wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Schlüssel gut oder schlecht versteckt war und ob sodann der gefundene Originalschlüssel oder ein darnach nachgemachte …
RS0094013 Rechtssatz 16.09.1993Strafrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort …
RS0115646 Rechtssatz 26.09.2001Strafrecht
Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein …
RS0116749 Rechtssatz 25.06.2002Strafrecht
Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des O …
RS0118421 Rechtssatz 14.01.2004Strafrecht
Die Beiziehung eines Privatgutachters ist dem Gesetz fremd. Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken iS der Z 5a Anlass geben. Da näm …